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Verwechslungsgefahr zwischen der Marke "präsentainment" und "Businesssprache und Präsentinment" bei Werbung im Internet - Handelsgericht Wien, Urteil vom 07.04.2008, Az.: 39 Cg 11/08 y-3

Leitsätzliches

"Präsentainment" ist als Gemeinschaftsmarke, Firmenrecht und Kennzeichenrecht der gleichlautenden Domains "praesentainment" geschützt. Es besteht Verwechslungsgefahr und hieraus resultiert ein entsprechender Unterlassungsanspruch, wenn Dritte im Rahmen ihres Internetauftritts für Seminare, Coaching und Moderation mit der Bezeichnung "Präsentainment" für ihre Dienstleistungen werben.

     

Handelsgericht Wien

Aktenzeichen: 39 Cg 11/08 y-3

 

     Das Handelsgericht Wien erlässt durch den Richter Dr. Heinz-Peter Schinzel in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien

1. Präsentainment …,
2. A. B., ebendort, beide vertreten durch Dr. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke), Rechtsanwalt, 4020 Linz,

wider die beklagte und gefährdende Partei P. S., Inh. des Einzelunternehmens R…, vertreten durch …, Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung nach dem UWG

(Streitwert im Provisorialverfahren: 26.000 €) die

 

EINSTWEILIGE VERFÜGUNG

     Zur Sicherung der klageweise geltend gemachten Anspruchs der gefährdeten Parteien auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen, worauf das Klagebegehren gerichtet ist, wird der beklagten und gefährdeten Partei ab sofort bis zur Rechtskraft der über die Unterlassungsklage ergehenden Entscheidung geboten, es zu unterlassen, die Bezeichnung „Präsentainment“ oder eine ähnliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr in verwechslungsfähiger Art und Weise zu benuten und/oder benutzen zu lassen, insbesondere dadurch, dass sie unter der Bezeichnung „Präsentainment“ oder einer ähnlichen Bezeichung Dienstleistungen im Bereich Training, Coaching, Präsentationstechnik anbietet und/oder bewirbt und/oder auf ähnliche Art und Weise die Bezeichnung „Präsentainment“ benutzt und/oder benutzen lässt.

B e g r ü n d u n g:


     Das Vorbringen der klagenden und gefährdeten Parteien (im Folgenden: Kläger) zur Dartuung des aus dem Spruch ersichtlichen Sicherungsbegehrens ist aus der Klage ON 1 bekannt. Auf deren Inhalt wird der Kürze halber verwiesen (§ 78 EO, § 428 Abs. 2 ZPO). Von der beklagten und gefährdeten Partei (im Folgenden: Beklagte) wurde trotz Aufforderung keine Äußerung eingebracht. Sie ist daher dem Sicherungsbegehren als zustimmend zu behandeln. In einem solchen Fall hat das Gericht lediglich das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte einstweilige Verfügung von Amts wegen zu prüfen (SZ 25/251).

     Aufgrund des durchgeführten Bescheinigungsverfahrens, nämlich der Einsichtnahme in die vorgelegten Beilagen ./A bis ./0, ist folgender Sachverhalt bescheinigt:

 

 

 

     Die Erstklägerin, die Präsentainmet Group (./C), ist im Bereich Training, Moderation, Coaching, Beratung u.a. auch mit Vorträgen tätig. Sie tritt dabei unter www.präsentainment.at (de./ch.) auf und bietet ihre Liestungen auch in Österreich an. Der Zweitkläger ist Inhaber der Gemeinschaftsmarke „Präsentainment“, einer Wortmarke, die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt unter der Zahl 002672830 registriert ist; dies in den Klassen 35 (u.a. „Werbung und Marketing für Dritte), 41 und 42 (.A/B). Der Zweitkläger verfasste bereits 1996 ein Buch mit dem Titel „Präsentainment – die hohe Kunst des Verkaufens“ (./D).

     Die Beklagte ist als Unternehmensberaterin im Bereich Seminaer, Coaching, Moderation tätig. Wie den Klägern Anfang Dezember 2007 auffiel, verwendet sie dabei zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen, etwa eines Teils ihres Lehrgangs, im Internet die Bezeichnung „Präsentainment“ (.J ff).

     Insbesondere bewarb die Beklagte im Internet, obwohl sie über Aufforderung durhc die Kläger mittels Schreibens vom 14.12.2007 (.N), eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, am 10.01.2008 erklärt hatte, die Bezeichnung „Präsentainment“ (aktuell) nicht mehr zu verwenden (./O), am 21.01.2008 ihren Lehrgang vom 5.04.2008 „zur/m systemischen ProjektleiterIn- /managerin“ mit dem Titel „Businesssprache und Präsentainment“ (./I ff):



     Zu diesem Sachverhalt, sofern er überhaupt als strittig angesehen werden kann (sh. oben), gelangte das Gericht auf Grund der oben zitierten unbedenklichen Bescheinigungsmittel, die ein klares und geschlossenes Tatsachenbild vermitteln.

     In rechtlicher Hinsicht ist nach de bescheinigten dem bescheinigten Sachverhalt davon auszugehen, dass die Beklagte u.a. die markenrechtlich geschützte Bezeichnung „Präsentainment“ zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen verwendet (e). Dies verletzt das (Gemeinschafts) Markenrecht des Zweitklägers, das Firmenrecht der Erstklägerin und die Kennzeichnungsrechte an den einschlägigen Domains, wobei auch Verwechslungsgefahr anzunehmen ist. Damit erweist sichaber der Unterlassungsanspruch bereits als begründet (§ 10 Abs. 1 Z 2 MSchG). Dadurch, dass die Beklagte die Ausschließlichkeitsrechte der Kläger erklärter Maßen zwar respektieren wollte, sich aber we4der rechtsverbindlich zur Unterlassung verpflichtete noch die nötigen Schritte zur faktischen Umsetzung ihrer Absichtserklärung setzte (vielmehr die Bezeichnung „Präsentainmet“ weiter gebrauchte), ist schließlich auch Wiederholungsgefahr gegeben.

Die einstweilige Verfügung war daher antragsgemäß zu erlassen.

(Unterschrift)