Urteile im internationalen Recht
Die Welt wird im modernen Kommunikationszeitalter immer kleiner und so rutschen auch Rechtssuchende faktisch immer näher zusammen. Die Bedeutung von WIPO- und EuGH-Entscheidungen wächst seit Jahren und immer häufiger ist beim BGH nicht Schluss.
Urteile des EuGH, wenn sie im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens ergehen, dienen zunächst dazu, dem vorlegenden nationalen Gericht die Entscheidung im Ausgangssachverhalt zu ermöglichen. Grundsätzlich bindet die EuGH-Entscheidung durch die Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur das anfragende Gericht, dessen Urteil wiederum theoretisch nur für den entschiedenen Einzelfall gilt.
In der Praxis ist die faktische Wirkung eines EuGH-Urteils aber natürlich ungleich größer. Das Gericht regelt einen konkreten Sachverhalt bzw. erläutert oder konkretisiert eine vorgelegte Norm. Hiermit legt der EuGH für alle Mitgliedstaaten verbindlich Gemeinschaftsrecht aus und die entschiedene Auslegungsvariante gilt dann zudem meist rückwirkend.
EU-Marke "WM 2006" - OHIM, Cancellation Divison - Entscheidung vom 28.10.05, Az.: 969C 002155521
Für die in dem Beschluss wiedergegebenen Waren und Dienstleistungen besteht weiterhin Markenschutz für die beantragte Begrifflichkeit "WM 2006". Unter gleichem Datum ergingen entsprechende Entscheidungen bezüglich der Gemeinschaftsmarken "Deutschland 2006", "WM Deutschland", "WM Deutschland 2006" und "FUSSBALL WM 2006".
Der Antrag auf Löschung wird ablehnt. Achtung: Entscheidung(en) noch nicht rechtskräftig.
Bitten lesen Sie zu dem Thema unbedingt unseren Einführungs-Beitrag: FIFA vs. Ferrero - Das WM-Fieber hat längst Einzug ins Werbe- und Markenrecht genommenvon Rechtsanwalt Terhaag.
EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, AZ: C-322/01, - Sieg für DocMorris
Fast schon durch die ab 1. Januar 2004 geltenden Gesetzesänderungen überholt, aber noch immer interessant für alle Apotheken, die aus dem Ausland Arzneimittel ins Inland liefern ist diese Vorabentscheidung des EuGH.
Der Europäische Gerichtshof stellt fest, dass ein allgemeines Verbot zum Versand von Medikamenten nicht zulässig ist. Es hat für ausländische Apotheken die gleiche Wirkung wie eine direkte Beschränkung des freien Warenverkehrs. Deshalb soll sowohl die Werbung für die Internet-Apotheke als auch der Versand-Handel über eine Online-Apotheke grundsätzlich nach EU-Recht zulässig sein. Ein Gesetz, welches den Online-Handel von rezeptfreien Mitteln verbietet, verstößt gegen Gemeinschaftsrecht.
Anders sieht es dagegen für rezeptflichtige Medikamente aus. Die Verbote für Werbung und Versand solcher "Pillen" treffen inländische Apotheken und ausländische Apotheken gleichermaßen. Die angeführten Rechtfertigungen für ein solches Verbot (Beratung, Prüfung der Echtheit des Rezepts, Festpreise für Arzneimittel) genügen.
Ein Sonderfall liegt vor, wenn in Deutschland rezeptpflichtige Arzneien im Ausland ohne Rezept erworben werden können. Aber auch im Falle eines (Re-)Imports dieser Mittel dürfte das Medikament erneut wieder nur vor Ort in einer Apotheke gegen Rezept abgegeben werden; Deshalb wird dieser Sonderfall wie die allgemeine Rezeptpflicht behandelt; Das Verbot des Versandhandels in Form des Imports oder Reimports von rezeptpflichtigen Medikamenten mit Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Ebenso zulässig ist ein Verbot der Einfuhr von nicht zugelassenen Mitteln. Medikamente, die für den deutschen Markt die erforderliche Zulassung noch nicht besitzen, dürfen daher auch von Online-Apotheken nicht in die BRD geliefert werden.
Dementsprechend ist auch die Werbung für Internet-Apotheken, die mit rezeptfreien zugelassenen Medikamenten handeln, nach EU-Recht zulässig.
Angerufen wurde der EuGH durch einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt im August 2001. Das LG Frankfurt kann nun endlich den Rechtsstreit entscheiden.
EuGH, Urteil vom 6. November 2003, AZ: C-243/01 - Das Gambelli Urteil - innergemeinschaftliches Glückspiel - englische Buchmacher über Italien
Thema Niederlassungsfreiheit und freier DienstleistungsverkehrEs kann eine Diskriminierung darstellen, wenn die Konzessionsvoraussetzungen für Sportwetten in der Praxis von italienischen Anbietern leichter erfüllt werden können als von Konkurrenten aus anderen Mitgliedsstaaten. Ein Straftatbestand, der den Sportwettenbetrieb über das Internet in anderen Mitgliedländern unter Strafe stellt, kann gegen das Verhältnismässigkeitsgebot verstossen. Bei der Abwägung, ob ein Land Sportwetten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordung einschränken darf, ist auch zu beachten, ob der dieses Land selbst zur Teilnahme an Glücksspielen und Wetten ermuntert, um daraus Einnahmen zu erzielen. Mit den Fragen 1 und 2 wird sich jetzt erneut das italienische Gericht zu beschäftigen haben.
Bitte beachten Sie zu diesem Themenbereich unbedingt auch Teil 3 sowie Teil 4 unserer Reihe Glückspiel im Internet....