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EuG, Urteil vom 21. April 2015; Az.: T-359/12

Leitsätzliches

Bei einem Schachbrettmuster handelt es sich um ein alltägliches, aus sehr einfachen Elementen zusammengesetztes Standardmuster, welches der Verbraucher auch als solches wahrnimmt. Eine solche Marke besitzt zudem keine originäre Unterscheidungskraft.

 

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

21. April 2015(*)

 

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke, die ein Schachbrettmuster in Braun und Beige darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Keine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 52 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T-359/12

Louis Vuitton Malletier mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzeretti und N. Parrotta,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch P. Bullock als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Nanu-Nana Handelsgesellschaft mbH für Geschenkartikel & Co. KG mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Boddien und A. Nordemann,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2012 (Sache R 1855/2011?1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Nanu-Nana Handelsgesellschaft mbH für Geschenkartikel & Co. KG und Louis Vuitton Malletier

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 8. August 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 13. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 26. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 9. April 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der am 4. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung der Streithelferin,

aufgrund des Beschlusses vom 14. Februar 2014, mit dem die Rechtssachen T?359/12 und T?360/12 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden sind,

auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2014,

aufgrund des Beschlusses vom 5. September 2014 über die Aussetzung des Verfahrens

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 18. September 1996 meldete die Klägerin, Louis Vuitton Malletier, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

Dabei handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

 

Die Marke wurde für folgende Waren in Klasse 18 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, insbesondere Schachteln aus Leder oder Lederpappe, Hüllen aus Leder oder Kunstleder; Reisekoffer, Reisetaschen und -necessaires, Kleidersäcke für die Reise, Reise- und Handkoffer, Gepäckbehältnisse, Kosmetikkoffer, Rucksäcke, Handtaschen, Badetaschen, Einkaufstauschen, Schultertaschen, Dokumentenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Beutel, Feinlederwaren, unter anderem Brieftaschen, Geldbörsen (nicht aus Edelmetall), Geldbeutel, Schlüsseletuis, Kartentaschen, Schecktaschen; Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Sitzstöcke“.

Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 19/1998 vom 16. März 1998 veröffentlicht.

Am 27. August 1998 wurde die oben genannte Gemeinschaftsbildmarke der Klägerin unter der Nr. 370445 eingetragen.

Am 28. September 2009 beantragte die Streithelferin, die Nanu-Nana Handelsgesellschaft mbH für Geschenkartikel & Co. KG, gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d, Buchst. e Ziff. iii und Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke in Bezug auf sämtliche von der Eintragung umfassten Waren. Der Antrag wurde darauf gestützt, dass die angegriffene Marke beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft besitze, dass sie im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sei, dass sie ausschließlich aus der Form bestehe, die den Waren einen wesentlichen Wert verleihe, und dass sie gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoße. Außerdem habe die Klägerin bei der Anmeldung der Marke bösgläubig im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gehandelt.

Mit Entscheidung vom 11. Juli 2011 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Nichtigkeitsantrag gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 statt. Sie stellte zunächst fest, dass die Gemeinschaftsmarke aus einem Schachbrettmuster mit Kett- und Schussstruktur bestehe, das dazu bestimmt sei, auf der Oberfläche der erfassten Waren appliziert zu werden. Des Weiteren sei dieses Muster eines der elementarsten als dekoratives Element verwendeten Muster, so dass die angesprochenen Verkehrskreise es einfach als Verzierung und nicht als Zeichen, das auf die Herkunft der erfassten Waren hinweise, wahrnähmen. Jedenfalls weiche die angegriffene Marke nicht erheblich von der Norm oder der Üblichkeit in der Branche ab. Schließlich belegten die von der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke vorgelegten Dokumente nicht, dass diese Marke bei ihrer Anmeldung oder nach ihrer Eintragung zumindest in einem wesentlichen Teil der Europäischen Union, nämlich Dänemark, Portugal, Finnland und Schweden, durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe.

Am 9. September 2011 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein.

Mit Entscheidung vom 4. Mai 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte die Erste Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und wies die Beschwerde zurück.

Zunächst führte die Beschwerdekammer in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen aus, dass das in der angegriffenen Marke wiedergegebene Schachbrettmuster ein aus sehr einfachen Elementen bestehendes alltägliches Standardmuster darstelle und, wie allgemein bekannt sei, häufig zu dekorativen Zwecken für verschiedene Waren, u. a. die in Klasse 18, verwendet worden sei. Des Weiteren stellte die Beschwerdekammer in den Rn. 41 und 42 der angefochtenen Entscheidung fest, dass die angegriffene Marke, da sie keine Bestandteile aufweise, die geeignet seien, sie im Verhältnis zu anderen Schachbrettdarstellungen zu individualisieren, die in der Herkunftskennzeichnung bestehende wesentliche Funktion einer Marke nicht erfüllen könne. Zudem vertrat die Beschwerdekammer in den Rn. 43 und 47 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, dass die Kett- und Schussstruktur der angegriffenen Marke kein wesentliches Merkmal dieser Marke darstelle und ihr keine Unterscheidungskraft verleihe. Nach Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung belegt der Umstand, dass diese Struktur kopiert worden sei, nicht, dass sie für die angesprochenen Verkehrskreise die Wirkung einer Herkunftskennzeichnung habe. Das Gleiche gilt nach Rn. 48 der angefochtenen Entscheidung für die spezifische Kombination von Farben, nämlich Braun und Beige. Daher stellte die Beschwerdekammer in Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung fest, dass die angegriffene Marke sehr einfach sei und keine Bestandteile enthalte, die geeignet seien, sie so zu individualisieren, dass sie nicht als gewöhnliches und elementares Schachbrettmuster erscheine. In Rn. 50 der angefochtenen Entscheidung fügte sie hinzu, dass Zeichen wie die angegriffene Marke in der Regel als zusätzliche Zeichen zu der Hausmarke des Herstellers verwendet würden, und gelangte daher in Rn. 51 der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss, dass diese Marke keine Unterscheidungskraft aufweise. Zudem vertrat sie in Rn. 55 der angefochtenen Entscheidung die Ansicht, dass die von der Inhaberin der angegriffenen Marke vorgelegten Dokumente nicht belegten, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Gewohnheit hätten, anhand von Mustern Vermutungen zur betrieblichen Herkunft der erfassten Waren anzustellen. Schließlich stellte die Beschwerdekammer in den Rn. 73 bis 75 der angefochtenen Entscheidung fest, dass anhand der von der Klägerin vorgelegten Beweise nicht nachgewiesen sei, dass die angegriffene Marke durch ihre Benutzung in einem wesentlichen Teil des maßgeblichen Gebiets, nämlich in Dänemark, Portugal, Finnland und Schweden, Unterscheidungskraft erlangt habe, und zwar weder zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung noch nach ihrer Eintragung.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen;

–        der Streithelferin die Kosten der Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Auf Frage des Gerichts hat die Streithelferin in der mündlichen Verhandlung das bereits in ihrem ursprünglichen Nichtigkeitsantrag geltend gemachte und in ihrer Klagebeantwortung wiederholte zusätzliche Vorbringen, das darauf gestützt war, dass die Eintragung der angegriffenen Marke auch unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d, Buchst. e Ziff. iii und Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 erlangt worden sei, ausdrücklich zurückgezogen. Dies ist im Protokoll der mündlichen Verhandlung vermerkt worden.

Rechtliche Würdigung

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, und zwar erstens eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens eine Verletzung von Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 dieser Verordnung.

Zum ersten Klagegrund: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009

Der erste Klagegrund, mit dem eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil wirft die Klägerin der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, sich nicht mit der Bewertung begnügt zu haben, ob die angegriffene Marke ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft besitze, sondern ermittelt zu haben, ob sie weitere Merkmale aufweise, die geeignet seien, die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verbrauchers auf sich zu lenken. Damit habe sie an die Marke erhöhte Anforderungen in Bezug auf die Unterscheidungskraft gestellt. Außerdem habe die Beschwerdekammer die angegriffene Marke unzutreffend so dargestellt, als sollte allgemein ein Schachbrettmuster angemeldet werden. Zudem habe die Beschwerdekammer die angegriffene Marke im Hinblick auf die Waren in Klasse 18 und die Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise falsch bewertet. Im zweiten Teil macht die Klägerin geltend, dass die Beschwerdekammer gegen die Beweislastregeln verstoßen habe.

Zur inhärenten Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke

Nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wird die Gemeinschaftsmarke auf Antrag beim HABM für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften des Art. 7 dieser Verordnung eingetragen worden ist.

Nach der Rechtsprechung ist ein absolutes Eintragungshindernis im Licht des ihm zugrunde liegenden Allgemeininteresses auszulegen. Was Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 betrifft, gehen der Begriff „Allgemeininteresse“ und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne Gefahr der Verwechslung mit Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft ermöglicht, offensichtlich ineinander über (vgl. Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C?304/06 P, Slg, EU:C:2008:261, Rn. 55 und 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 hat eine Marke, wenn sie geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C?456/01 P und C?457/01 P, Slg, EU:C:2004:258, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile Henkel/HABM, oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2004:258, Rn. 35, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C?25/05 P, Slg, EU:C:2006:422, Rn. 25). Die Aufmerksamkeit der als normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig anzusehenden Durchschnittsverbraucher kann je nach Art der erfassten Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (Urteil vom 10. Oktober 2007, Bang & Olufsen/HABM [Form eines Lautsprechers], T?460/05, Slg, EU:T:2007:304, Rn. 32).

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus der Form der Ware selbst bestehen, keine anderen als für die übrigen Markenkategorien (vgl. Urteile Storck/HABM, oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2006:422, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. September 2012, Fraas/HABM [Karomuster in Dunkelgrau, Hellgrau, Schwarz, Beige, Dunkelrot und Hellrot], T?50/11, EU:T:2012:442, Rn. 40).

Bei der Anwendung dieser Kriterien ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine dreidimensionale Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, vom Durchschnittsverbraucher nicht zwingend in gleicher Weise wahrgenommen wird wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist (vgl. Urteil Storck/HABM, oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2006:422, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Karomuster in Dunkelgrau, Hellgrau, Schwarz, Beige, Dunkelrot und Hellrot, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2012:442, Rn. 40).

Fehlen grafische oder Wortelemente, schließen die Durchschnittsverbraucher nämlich aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren. Daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteil Storck/HABM, oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2006:422, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Karomuster in Dunkelgrau, Hellgrau, Schwarz, Beige, Dunkelrot und Hellrot, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2012:442, Rn. 40).

Nach der Rechtsprechung gilt zudem, dass, je mehr sich die als Marke angemeldete Form der Form annähert, in der die betreffende Ware am wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, umso eher zu erwarten ist, dass dieser Form die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlt. Daher besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (Urteile Henkel/HABM, oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2004:258, Rn. 39, und vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C?173/04 P, Slg, EU:C:2006:20, Rn. 31; vgl. auch Urteil vom 21. April 2010, Schunk/HABM [Abbildung eines Teils eines Spannfutters], T?7/09, EU:T:2010:153, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Diese Rechtsprechung, die für dreidimensionale, aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehende Marken entwickelt wurde, ist ebenfalls einschlägig, wenn die angegriffene Marke eine Bildmarke ist, die aus der zweidimensionalen Darstellung der Ware besteht. Denn auch in einem solchen Fall besteht die Marke nicht aus einem Zeichen, das vom Erscheinungsbild der mit ihr gekennzeichneten Waren unabhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Storck/HABM, oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2006:422, Rn. 29, Beschluss vom 13. September 2011, Wilfer/HABM, C?546/10 P, EU:C:2011:574, Rn. 59, sowie Urteile vom 14. September 2009, Lange Uhren/HABM [Geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Uhr], T?152/07, EU:T:2009:324, Rn. 70, und Karomuster in Dunkelgrau, Hellgrau, Schwarz, Beige, Dunkelrot und Hellrot, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2012:442, Rn. 42).

Dies gilt auch für eine Bildmarke, die aus einem Teil der Form der mit ihr gekennzeichneten Ware besteht, da die maßgeblichen Verkehrskreise sie unmittelbar und ohne besonderes Nachdenken als Darstellung eines besonders interessanten oder ansprechenden Details der fraglichen Ware und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft wahrnehmen werden (Urteil Karomuster in Dunkelgrau, Hellgrau, Schwarz, Beige, Dunkelrot und Hellrot, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2012:442, Rn. 43).

Das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage stellt, ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensbeteiligten im vorliegenden Fall der Beurteilung durch die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung nicht widersprechen, wonach die von der angegriffenen Marke erfassten Waren Artikel des täglichen Gebrauchs sind, so dass als maßgebliche Verkehrskreise die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher in der Union anzusehen sind. Im Übrigen ergibt sich aus der Beschreibung der erfassten Waren, wie die Beschwerdekammer zutreffend ausführt, nicht, dass es sich um Luxusartikel oder um so hochwertige oder so kostspielige Waren handelt, dass zu erwarten ist, dass das maßgebliche Publikum in Bezug auf diese Waren besonders aufmerksam sein wird.

Zweitens stellt sich die angegriffene Marke hinsichtlich der von ihr erfassten Waren als Muster dar, das dazu bestimmt ist, auf einem Teil dieser Waren oder auf ihrer gesamten Oberfläche angebracht zu werden. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts ausdrücklich eingeräumt.

Hinsichtlich der erfassten Waren, nämlich Waren aus Leder oder Lederimitationen, verschiedene Taschen oder Brieftaschen sowie Regenschirme und Sonnenschirme, die mit Stoffapplikationen versehen sein können, kann das fragliche Muster auf einem mehr oder weniger großen Teil ihrer Oberfläche angebracht sein und somit ihr Erscheinungsbild ausmachen (vgl. in diesem Sinne Urteil Karomuster in Dunkelgrau, Hellgrau, Schwarz, Beige, Dunkelrot und Hellrot, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2012:442, Rn. 50).

Folglich hat die Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass das entscheidende Element der angegriffenen Marke darin besteht, dass sie mit dem Erscheinungsbild der betreffenden Ware verschmilzt.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin, wonach die Beschwerdekammer von ihr zu Unrecht den Nachweis verlangt habe, dass die angegriffene Marke einen höheren Grad an Unterscheidungskraft aufweise, hat sich die Beschwerdekammer somit bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke zu Recht auf die für dreidimensionale Marken geltenden Grundsätze gestützt. Die Erwägungen in den Rn. 24 und 25 des vorliegenden Urteils rechtfertigen es nämlich, die in den Rn. 20 bis 23 angeführte Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken auch auf Bildmarken anzuwenden, die aus der Form der betreffenden Ware oder der Form eines Teils der betreffenden Ware bestehen, da derartige Marken ebenfalls nicht vom Erscheinungsbild der mit ihnen gekennzeichneten Ware unabhängig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Karomuster in Dunkelgrau, Hellgrau, Schwarz, Beige, Dunkelrot und Hellrot, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2012:442, Rn. 53).

Drittens ist das Argument der Klägerin zu prüfen, wonach eine Praxis bestehe, derartige Bildmarken im Handel mit den von der angegriffenen Marke erfassten Waren zur betrieblichen Kennzeichnung zu verwenden, so dass das Publikum gewohnt sei, andere Zeichen als Wortmarken, insbesondere Muster, die auf der gesamten Oberfläche verschiedener Arten von Lederartikeln angebracht seien, als Marken wahrzunehmen. Daraus folge, dass es ausreiche, wenn die fragliche Marke ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft besitze, um die erteilte Eintragung aufrechtzuerhalten.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits im Beschluss Wilfer/HABM, oben in Rn. 24 angeführt (EU:C:2011:574, Rn. 55), die These zurückgewiesen hat, wonach Waren, bei denen der Verbraucher daran gewöhnt sei, dass die Formen bestimmter Elemente des Gesamtprodukts als Hinweis auf dessen Herkunft dienten, von der Anwendung der oben in Rn. 23 genannten Rechtsprechung ausgenommen seien. Dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof vielmehr entnommen, dass, wenn das Erscheinungsbild von Waren einer bestimmten Branche oder eines Elements dieser Waren als Herstellerhinweis dient, dies nur deshalb so ist, weil das Erscheinungsbild einer ausreichenden Zahl dieser Waren oder ihrer Elemente erheblich von der Branchennorm oder ?üblichkeit abweicht (Beschluss Wilfer/HABM, oben in Rn. 24 angeführt, EU:C:2011:574, Rn. 56, und Urteil Karomuster in Dunkelgrau, Hellgrau, Schwarz, Beige, Dunkelrot und Hellrot, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2012:442, Rn. 58).

Daher ist jedenfalls das Argument der Klägerin, wonach der Verbraucher daran gewöhnt sei, ein Muster als Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft der Waren aufzufassen, unerheblich, da der Umstand, dass derartige Zeichen von den Verbrauchern als Marke erkannt werden, nicht unbedingt bedeutet, dass sie von Haus aus Unterscheidungskraft aufweisen. Eine Marke kann nämlich dadurch Unterscheidungskraft erlangen, dass sie für gewisse Zeit benutzt wird (Urteil vom 28. September 2010, Rosenruist/HABM [Darstellung zweier Kurven auf einer Hosentasche], T?388/09, EU:T:2010:410, Rn. 33).

Viertens ist zu prüfen, ob das streitige Muster erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und dem Verbraucher dadurch erlaubt, das der streitigen Darstellungsform entsprechende Muster als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen und es somit von den Mustern anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Im vorliegenden Fall besteht die angegriffene Marke, wie die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, aus einem regelmäßigen Karomuster in zwei Farben, nämlich Braun und Beige, das wie ein Schachbrett angeordnet ist. Zudem enthalten die Karofelder eine Kett- und Schussstruktur, die nach dem Vorbringen der Klägerin ein Muster im Muster darstellt und zwei ineinander verwobene Fäden nach Art eines Webverfahrens nachbildet.

Zum einen ist das Schachbrettmuster ein alltägliches Standardbildmotiv, da es sich aus regelmäßig angeordneten Karos der gleichen Größe zusammensetzt, die sich durch den Wechsel verschiedener Farben, hier Braun und Beige, unterscheiden. Dieses Motiv weist keine erhebliche Änderung gegenüber der herkömmlichen Darstellung von Schachbrettmustern auf und stimmt mit dem üblichen Modell eines solchen Musters überein. Auch auf Waren wie denen in Klasse 18 weicht das fragliche Muster nicht von der Norm oder der Üblichkeit in der Branche ab, da derartige Waren in der Regel mit verschiedenen Stoffsorten überzogen sind, wobei gerade das Schachbrettmuster wegen seiner großen Einfachheit zu den in Betracht kommenden Mustern gehört.

Wie die Beschwerdekammer in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung zutreffend und von der Klägerin unwidersprochen ausgeführt hat, ist das Schachbrettmuster ein Motiv, das es schon immer gab und das in der dekorativen Kunst verwendet wurde. Auch wenn die Klägerin dies in Abrede stellt, weist diese Kunst eine unbestreitbare Verbindung zu den Waren in Klasse 18 auf. Hierzu geht jedenfalls aus den Akten des HABM hervor, dass ein solches Muster in der Dekorationsbranche im Allgemeinen Verwendung fand (u. a. bei Kleidung und Bodenfliesen) und auch im Teppich von Bayeux zu finden ist.

Zum anderen wird mit dem in jedem dieser Felder des Schachbrettmusters enthaltenen Kett- und Schussmuster die gewünschte optische Wirkung zweier ineinander verwobener Stoffe, gleich aus welchem Material (Wolle, Seide, Leder usw.) erzielt, was bei Waren wie denen in Klasse 18 üblich ist.

Auf den hier in Rede stehenden Waren der Klasse 18 weisen die Darstellung eines Schachbrettmusters in den alternierenden Farben Braun und Beige und der Eindruck ineinander verwobener Fäden in grafischer Hinsicht keine erhebliche Abweichung von der herkömmlichen Aufmachung derartiger Waren auf, so dass die angesprochenen Verkehrskreise tatsächlich nur ein alltägliches und geläufiges Muster wahrnehmen werden.

Die Verbindung zweier Elemente, die für sich genommen nicht unterscheidungskräftig sind, vermag hinsichtlich der fehlenden originären Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke nichts an der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu ändern. Die Verbindung eines Schachbrettmusters mit einem Kett- und Schussmuster lässt nämlich kein Element erkennen, das von der Norm oder der Üblichkeit in der betreffenden Branche abwiche, so dass die Klägerin mit ihrer Argumentation, die angegriffene Marke sei komplex, speziell und originell, keinen Erfolg haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Karomuster in Dunkelgrau, Hellgrau, Schwarz, Beige, Dunkelrot und Hellrot, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2012:442, Rn. 70).

Ebenfalls unzutreffend ist das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe die angegriffene Marke fehlerhaft beurteilt, da sie diese auf ein Schachbrettmuster reduziert habe, statt sie unter Berücksichtigung aller ihrer Besonderheiten (des Schachbrettmusters, der Kett- und Schussstruktur und der Farben Braun und Beige) zu prüfen.

Abgesehen davon, dass die Beschwerdekammer – wie im Übrigen die Klägerin vorträgt – in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung die angegriffene Marke zutreffend als aus einem Schachbrettmuster in den Farben Braun und Beige und mit einer Kett- und Schussstruktur bestehend beschrieben hat, ergibt sich nämlich im Anschluss daran aus der angefochtenen Entscheidung, dass die Beschwerdekammer zunächst in den Rn. 37 bis 42 der angefochtenen Entscheidung das Schachbrettmuster, dann in den Rn. 43 bis 47 die Kett- und Schussstruktur und schließlich in Rn. 48 die Kombination der verwendeten Farben Braun und Beige geprüft hat und dass sie in den Rn. 49 bis 51 der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Prüfung des Gesamteindrucks dieser Verbindung von Elementen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die angegriffene Marke keine Unterscheidungskraft besitze.

Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdekammer das aus der Kett- und Schussstruktur bestehende Muster geprüft hat, nachdem sie die Unterscheidungskraft des Schachbrettmusters verneint hatte, doch ist zur Beurteilung der Unterscheidungskraft einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke (zusammengesetzte Marke) auf ihren Gesamteindruck abzustellen. Das schließt aber nicht aus, die verschiedenen Bestandteile der Marke einzeln zu prüfen (Urteil vom 20. November 2002, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], T?79/01 und T?86/01, Slg, EU:T:2002:279, Rn. 22, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 19. September 2001, Procter & Gamble/HABM [Quadratische weiß(mit grünen Sprenkeln)-zartgrüne Tablette], T?118/00, Slg, EU:T:2001:226, Rn. 59).

Somit hat die Beschwerdekammer, als sie zum einen nacheinander die verschiedenen Bestandteile der angegriffenen Marke und zum anderen die angegriffene Marke als Ganzes geprüft hat, nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurohypo/HABM, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2008:261, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Aus der vorstehenden Analyse ergibt sich ferner, dass das Vorbringen der Klägerin nicht zutrifft, die Beschwerdekammer habe die verschiedenen Bestandteile der angegriffenen Marke getrennt geprüft, statt diese Marke als Ganzes zu prüfen.

Fünftens ist zu dem Argument der Klägerin, dass ähnliche Zeichen wie die angegriffene Marke als Gemeinschaftsmarken eingetragen worden seien, darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C?37/03 P, Slg, EU:C:2005:547, Rn. 47, und vom 13. April 2011, Air France/HABM [Form eines Parallelogramms], T?159/10, EU:T:2011:176, Rn. 37).

Zudem trifft es zwar zu, dass das HABM verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C?51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 73).

Nach den beiden letztgenannten Grundsätzen muss das HABM im Rahmen eines Verfahrens zur Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsmarke die zu ähnlichen Markeneintragungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Gleichwohl müssen der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden.

Folglich kann sich eine Person, die sich gegen einen Antrag auf Nichtigerklärung einer eingetragenen Marke wendet, nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall hat sich gezeigt, dass der Gemeinschaftsmarke hinsichtlich der Waren, für die sie eingetragen worden war, und der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise eines der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 angeführten Eintragungshindernisse entgegenstand.

Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum geltend gemachten Verstoß der Beschwerdekammer gegen die Beweislastregeln

Die Klägerin trägt vor, da die angegriffene Marke eingetragen worden sei, müsse die Person, die die Gültigkeit dieser Eintragung in Abrede stelle, die Vermutung ihrer Gültigkeit widerlegen.

Aus dieser Prämisse folge, dass derjenige, der die Unterscheidungskraft einer eingetragenen Marke bestreite, nachweisen müsse, dass die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass die angegriffene Marke geeignet sei, eingetragen zu werden, einen Fehler begangen habe.

Zudem könne die Beschwerdekammer die Versäumnisse der Person, die den Nichtigkeitsantrag gestellt habe, nicht dadurch ausgleichen, dass sie die Gültigkeitsvermutung der Eintragung der angegriffenen Marke allein aufgrund ihrer „allgemeinen Erfahrung“ außer Kraft setze.

Nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wird die Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften des Art. 7 dieser Verordnung eingetragen worden ist.

Nach Art. 57 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 fordert das HABM bei der Prüfung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen. Nach Art. 57 Abs. 5 wird die Marke, wenn die Prüfung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit ergibt, dass sie für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, von der Eintragung ausgeschlossen ist, für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt.

Gemäß Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 haben die Prüfer des HABM und, auf Beschwerde, seine Beschwerdekammern bei der Prüfung absoluter Eintragungshindernisse überdies von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln, um festzustellen, ob die angemeldete Marke unter eines der Eintragungshindernisse nach Art. 7 der Verordnung fällt. Infolgedessen können sich die zuständigen Stellen des HABM veranlasst sehen, ihre Entscheidungen auf Tatsachen zu stützen, die vom Anmelder nicht angeführt worden sind. Das HABM hat von Amts wegen den relevanten Sachverhalt zu ermitteln, aus dem sich seine Feststellung ergeben könnte, dass ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt (Urteil Storck/HABM, oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2006:422, Rn. 50; Urteile vom 15. März 2006, Develey/HABM [Form einer Kunststoffflasche], T?129/04, Slg, EU:T:2006:84, Rn. 16, und vom 12. April 2011, Fuller & Thaler Asset Management/HABM [BEHAVIOURAL INDEXING], T?310/09 und T?383/09, EU:T:2011:157, Rn. 29).

Die Beschwerdekammer kann allerdings im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens nicht verpflichtet sein, die vom Prüfer vorgenommene Ermittlung des relevanten Sachverhalts, der sie zu der Feststellung veranlassen könnte, dass ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt, erneut von Amts wegen durchzuführen. Aus den Bestimmungen der Art. 52 und 55 der Verordnung Nr. 207/2009 geht hervor, dass die Gemeinschaftsmarke so lange als gültig angesehen wird, bis sie vom HABM nach einem Nichtigkeitsverfahren für nichtig erklärt wird. Ihr kommt somit eine Vermutung der Gültigkeit zugute, die die logische Folge der vom HABM im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung durchgeführten Kontrolle darstellt (Urteil vom 13. September 2013, Fürstlich Castell’sches Domänenamt/HABM – Castel Frères [CASTEL], T?320/10, Slg [Auszüge], EU:T:2013:424, Rn. 27).

Diese Vermutung der Gültigkeit beschränkt die sich aus Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergebende Verpflichtung des HABM, den relevanten Sachverhalt, der es zu der Feststellung veranlassen könnte, dass ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt, von Amts wegen zu ermitteln, auf die Prüfung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung, die von den Prüfern und, auf Beschwerde, von den Beschwerdekammern im Verfahren der Eintragung dieser Marke durchgeführt wurde. Da die Gültigkeit der eingetragenen Gemeinschaftsmarke vermutet wird, ist es hingegen im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens Sache des die Nichtigerklärung begehrenden Antragstellers, vor dem HABM die konkreten Gesichtspunkte darzulegen, die die Gültigkeit der Marke in Frage stellen sollen (Urteil CASTEL, oben in Rn. 60 angeführt, EU:T:2013:424, Rn. 28).

Auch wenn diese Vermutung der Gültigkeit der Eintragung die Verpflichtung des HABM, die relevanten Tatsachen zu prüfen, beschränkt, kann sie das HABM insbesondere in Anbetracht der Umstände, die von der Partei geltend gemacht werden, die sich gegen die Gültigkeit der angegriffenen Marke wendet, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daran hindern, sich nicht nur auf diese Argumente und auf etwaige Beweise, die diese Partei ihrem Nichtigkeitsantrag beigefügt hat, zu stützen, sondern auch auf offenkundige Tatsachen, auf die das HABM im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens hingewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2013, Welte-Wenu/HABM – Kommission [EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES], T?413/11, EU:T:2013:12, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Hat daher die Streithelferin wie im vorliegenden Fall gegen die Gültigkeit der angegriffenen Marke Umstände eingewandt, auf die ihr Nichtigkeitsantrag gestützt ist, obliegt es der Beschwerdekammer – wie geschehen –, diese Umstände zu prüfen und etwaige offenkundige Tatsachen, die der Prüfer im Rahmen des Eintragungsverfahrens außer Acht gelassen hat, zu berücksichtigen.

Hierzu hat die Beschwerdekammer in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Feststellung, das Schachbrettmuster sei ein alltägliches, aus sehr einfachen Elementen zusammengesetztes Standardmuster, eine offenkundige Tatsache darstelle (vgl. in diesem Sinne auch Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung), und dass diese Feststellung durch die von der Streithelferin geltend gemachten Umstände gestützt werde, die sich darauf bezögen, dass die angegriffene Marke angesichts der Belege dafür, dass das Schachbrettmuster in der Branche der dekorativen Künste verwendet worden sei, keine originäre Unterscheidungskraft besitze.

Durch diese Vorgehensweise hat die Beschwerdekammer somit nicht gegen die Beweislastregeln verstoßen.

Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung von Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009

Im Wesentlichen wirft die Klägerin der Beschwerdekammer im Rahmen des ersten Teils dieses Klagegrundes vor, dass sie bei der Feststellung, ob die angegriffene Marke Unterscheidungskraft erlangt habe, nicht auf das richtige Datum abgestellt habe, und im Rahmen des zweiten Teils, dass sie verlangt habe, dass die Nachweise für eine von der angegriffenen Marke erworbene Unterscheidungskraft für jeden Mitgliedstaat und nicht für einen wesentlichen Teil der Union erbracht würden.

Zu dem Fehler hinsichtlich des Datums, auf das bei der Feststellung, ob die angegriffene Marke Unterscheidungskraft erlangt hatte, abzustellen ist

Die Klägerin meint, die Beschwerdekammer habe, als sie ausgeführt habe, dass für die Anwendung von Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 der Verordnung Nr. 207/2009 die Daten der Anmeldung der angegriffenen Marke (18. September 1996) bzw. ihrer Eintragung (27. August 1998) maßgeblich seien, auf den falschen Zeitpunkt abgestellt. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Beschwerdekammer nämlich die Situation berücksichtigen müssen, die zu dem Zeitpunkt bestanden habe, als die Streithelferin ihren Nichtigkeitsantrag gestellt habe, also am 28. September 2009.

Nach Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 kann eine Gemeinschaftsmarke, wenn sie entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung eingetragen worden ist, dennoch nicht für nichtig erklärt werden, wenn sie durch Benutzung im Verkehr Unterscheidungskraft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, erlangt hat.

Damit eine Marke, deren Nichtigerklärung beantragt wird, unter Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 fällt, muss sie nach ständiger Rechtsprechung zwischen ihrer Eintragung und dem Zeitpunkt der Beantragung ihrer Nichtigerklärung Unterscheidungskraft erlangt haben. Es ist Sache des Markeninhabers, geeignete und hinreichende Beweise zum Nachweis dafür vorzulegen, dass sie diese Eigenschaft erlangt hat (Beschluss vom 2. Dezember 2009, Powerserv Personalservice/HABM, C?553/08 P, Slg, EU:C:2009:745, Rn. 91; vgl. Urteil vom 9. März 2011, Longevity Health Products/HABM – Performing Science [5 HTP], T?190/09, EU:T:2011:78, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zwar hat die Beschwerdekammer, wie die Klägerin vorträgt, in Rn. 70 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass „maßgeblich für die Anwendung von Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 das Datum der Anmeldung der angefochtenen Gemeinschaftsmarke (18. September 1996) und das Datum ihrer Eintragung (27. August 1998) ist“, doch hat sie sich mit dieser Formulierung ausschließlich zum einen auf den Zeitpunkt bezogen, auf den im Rahmen des Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 abzustellen ist (Datum der Anmeldung der Marke), und zum anderen auf den Zeitpunkt, der im Rahmen des Art. 52 Abs. 2 dieser Verordnung maßgeblich ist (nach Eintragung der angegriffenen Marke).

Dies wird im Übrigen durch Rn. 71 der angefochtenen Entscheidung bestätigt, wo die Beschwerdekammer unter Bezugnahme auf den 18. September 1996 und den 27. August 1998 festgestellt hat, dass nachgewiesen werden müsse, „dass die angegriffene Gemeinschaftsmarke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung Unterscheidungskraft durch Benutzung in den 15 Mitgliedstaaten der Union erlangt hatte, oder dass sie diese nach ihrer Eintragung durch Benutzung im Verkehr in den damals 15 Mitgliedstaaten der Union erlangt hat“.

Somit hat sich die Beschwerdekammer dadurch, dass sie auf die nach der Eintragung der angegriffenen Marke erfolgte Benutzung dieser Marke im Verkehr Bezug genommen hat, zwangsläufig auf von der Klägerin beigebrachte Beweise aus der Zeit nach der Eintragung der angegriffenen Marke gestützt.

Im Übrigen geht aus Rn. 72 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer, indem sie die von der Klägerin beigebrachten Beweise angeführt und hinsichtlich der Tabelle der Zahlen zu den von der Klägerin verkauften Waren auf die Jahre 1996 bis 2010 abgestellt hat, alle Beweise berücksichtigt hat, ohne diejenigen aus der Zeit nach der Eintragung der angegriffenen Marke oder auch nur aus der Zeit nach dem Antrag auf Nichtigerklärung dieser Marke (28. September 2009) für unzulässig zu erklären.

Daraus folgt, dass sich aus der angefochtenen Entscheidung, wie im Übrigen das HABM vorträgt, ungeachtet der zweideutigen Formulierung in ihrer Rn. 70 keineswegs ergibt, dass die Beschwerdekammer hinsichtlich des Zeitpunkts, auf den bei der Feststellung, ob die angegriffene Marke Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hat, abzustellen ist, einen Fehler begangen oder es versäumt oder abgelehnt hat, alle von der Klägerin angeführten Beweise – im Übrigen unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem sie erbracht wurden – zu berücksichtigen, so dass der Vorwurf der Klägerin, die Beschwerdekammer habe bei der Feststellung, ob die angegriffene Marke Unterscheidungskraft erlangt habe, auf den falschen Zeitpunkt abgestellt, unbegründet ist.

Daraus folgt, dass der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen ist.

Zu dem Fehler, der bei der Feststellung der Erlangung von Unterscheidungskraft durch die angegriffene Marke begangen worden sein soll

Zu dem geltend gemachten Fehler in Bezug auf den Umfang des Gebiets, in dem die angegriffene Marke Unterscheidungskraft erlangt hat, trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht verlangt, dass der Nachweis für jeden der damals 15 Mitgliedstaaten der Union zu erbringen sei, obwohl sie nur den Nachweis hätte verlangen dürfen, dass die Marke in einem wesentlichen Teil der Union Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt habe, auch wenn sich die Belege hierzu nicht auf jeden der Mitgliedstaaten bezögen.

Aus den Erwägungen der Beschwerdekammer könne der Schluss gezogen werden, dass sie die von der Klägerin vorgelegten Dokumente als hinreichenden Beleg dafür angesehen habe, dass die angegriffene Marke in mindestens elf Mitgliedstaaten Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben habe; diese Zahl sei mehr als ausreichend, um die „Schwelle des wesentlichen Teils“ zu erreichen. Jedenfalls habe die Klägerin auch den Nachweis für eine relevante Benutzung der angegriffenen Marke in Dänemark, Portugal, Finnland und Schweden erbracht (Anlagen 4 und 7 des Schriftsatzes vom 11. November 2011, in dem die Beschwerdegründe der Klägerin dargelegt werden).

Nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 steht das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung der Eintragung einer Marke nicht entgegen, wenn sie für die Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.

Desgleichen sieht Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 u. a. vor, dass eine Gemeinschaftsmarke, wenn sie entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b eingetragen worden ist, gleichwohl nicht für nichtig erklärt werden kann, wenn sie durch Benutzung im Verkehr nach der Eintragung Unterscheidungskraft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, erlangt hat.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 165 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 207/2009 der Nachweis der durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft nur für die Staaten erbracht zu werden braucht, die zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke Mitgliedstaaten der Union waren, d. h. hier für die Union, die am 18. September 1996 aus 15 Mitgliedstaaten bestand.

Ein Zeichen ohne originäre Unterscheidungskraft, das durch die vor seiner Anmeldung als Gemeinschaftsmarke erfolgte Benutzung Unterscheidungskraft für die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen erlangt hat, wird nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 zur Eintragung zugelassen, da es nicht „entgegen den Vorschriften des Art. 7 eingetragen worden“ ist. Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ist also in einem solchen Fall überhaupt nicht einschlägig. Diese Bestimmung bezieht sich vielmehr auf Marken, deren Eintragung den Eintragungshindernissen in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 207/2009 zuwiderlief und die ohne eine solche Bestimmung nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 für nichtig zu erklären gewesen wären. Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 hat gerade den Zweck, die Eintragung derjenigen Marken, die zwischenzeitlich, d. h. nach ihrer Eintragung, durch ihre Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurden, Unterscheidungskraft erlangt haben, trotz des Umstands aufrechtzuerhalten, dass ihre Eintragung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgte, Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 zuwiderlief (Urteil vom 15. Oktober 2008, Powerserv Personalservice/HABM – Manpower [MANPOWER], T?405/05, Slg, EU:T:2008:442, Rn. 127).

Zudem sieht Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 keinen autonomen Anspruch auf Eintragung einer Marke vor. Er enthält eine Ausnahme von den Eintragungshindernissen in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung. Seine Reichweite muss daher in Abhängigkeit von diesen Eintragungshindernissen bestimmt werden (Urteile Geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Uhr, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2009:324, Rn. 121, und vom 17. Mai 2011, Diagnostiko kai Therapeftiko Kentro Athinon „Ygeia“/HABM [?????], T?7/10, EU:T:2011:221, Rn. 39).

Außerdem ist die Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 „einheitlich“, was bedeutet, dass sie „einheitliche Wirkung für die gesamte Gemeinschaft [hat]“. Aus der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke folgt, dass ein Zeichen, um zur Eintragung zugelassen zu werden, in der gesamten Union Unterscheidungskraft haben muss. Daher ist nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 eine Marke von der Eintragung auszuschließen, wenn sie in einem Teil der Union keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil vom 30. März 2000, Ford Motor/HABM [OPTIONS], T?91/99, Slg, EU:T:2000:95, Rn. 23 bis 25). Der Teil der Union im Sinne von Art. 7 Abs. 2 kann gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen (Urteile Storck/HABM, oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2006:422, Rn. 83, und vom 7. September 2006, Bovemij Verzekeringen, C?108/05, Slg, EU:C:2006:530, Rn. 28; vgl. auch Nr. 45 der Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in dieser Rechtssache; Urteile vom 10. November 2004, Storck/HABM [Wicklerform], T?402/02, Slg, EU:T:2004:330, Rn. 85, 86, 88 und 89, vom 12. September 2007, Glaverbel/HABM [Maserung einer Glasoberfläche], T?141/06, EU:T:2007:273, Rn. 35, 38 und 40, Geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Uhr, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2009:324, Rn. 134, vom 29. September 2010, CNH Global/HABM [Darstellung eines Traktors in Rot, Schwarz und Grau], T?378/07, Slg, EU:T:2010:413, Rn. 49, vom 9. Dezember 2010, Earle Beauty/HABM [NATURALLY ACTIVE], T?307/09, EU:T:2010:509, Rn. 49, ?????, oben in Rn. 83 angeführt, EU:T:2011:221, Rn. 40, vom 6. Juli 2011, Audi und Volkswagen/HABM [TDI], T?318/09, Slg, EU:T:2011:330, Rn. 46, und vom 1. Februar 2013, Ferrari/HABM [PERLE’], T?104/11, EU:T:2013:51, Rn. 38).

Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, der die Eintragung von Zeichen ermöglicht, die durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt haben, ist im Licht dieser Anforderungen zu verstehen. Folglich ist der Nachweis erforderlich, dass die Marke in dem gesamten Gebiet durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, in dem ihr diese Eigenschaft ursprünglich nicht zukam (Urteil Storck/HABM, oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2006:422, Rn. 83; Urteile Darstellung eines Traktors in Rot, Schwarz und Grau, oben in Rn. 84 angeführt, EU:T:2010:413, Rn. 30, und ?????, oben in Rn. 83 angeführt, EU:T:2011:221, Rn. 41).

Außerdem folgt aus der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke, dass ein Zeichen in der gesamten Union originäre oder durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft haben muss, um zur Eintragung zugelassen zu werden. Es wäre nämlich paradox, wenn ein Mitgliedstaat einerseits gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25) ein Zeichen, das in seinem Hoheitsgebiet keine Unterscheidungskraft hat, von der Eintragung als nationale Marke ausschließen und andererseits dasselbe Zeichen als Gemeinschaftsmarke anerkennen müsste, nur weil es im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Unterscheidungskraft erlangt hat (Urteil vom 14. Dezember 2011, Vuitton Malletier/HABM – Friis Group International [Darstellung eines Schließmechanismus], T?237/10, EU:T:2011:741, Rn. 100).

Bei Marken, die wie die hier in Rede stehende keine Wortmarken sind, ist zudem zu vermuten, dass die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in der gesamten Union gleich ausfällt, es sei denn, es lägen konkrete gegenteilige Anhaltspunkte vor. Da im vorliegenden Fall nicht aus den Akten hervorgeht, dass dies der Fall wäre, ist davon auszugehen, dass das absolute Eintragungshindernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 für die angemeldete Marke in der gesamten Union besteht. Daher muss diese Marke in der gesamten Union infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt haben, um nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragen werden zu können (Urteile vom 29. April 2004, Eurocermex/HABM [Form einer Bierflasche], T?399/02, Slg, EU:T:2004:120, Rn. 47, Wicklerform, oben in Rn. 84 angeführt, EU:T:2004:330, Rn. 86, vom 10. März 2009, Piccoli/HABM [Form einer Muschel], T?8/08, EU:T:2009:63, Rn. 37 bis 39, und vom 17. Dezember 2010, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM [Form eines Schokoladenhasen], T?395/08, EU:T:2010:550, Rn. 53).

Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung der Marke es erfordert, dass zumindest ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die erfassten Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt (Urteile Form einer Bierflasche, oben in Rn. 87 angeführt, EU:T:2004:120, Rn. 42, vom 15. Dezember 2005, BIC/HABM [Form eines Steinfeuerzeugs], T?262/04, Slg, EU:T:2005:463, Rn. 61, und ?????, oben in Rn. 83 angeführt, EU:T:2011:221, Rn. 42). Jedoch können die Umstände, unter denen diese Voraussetzung als erfüllt angesehen werden kann, nicht nur aufgrund von generellen und abstrakten Angaben festgestellt werden (Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C?108/97 und C?109/97, Slg, EU:C:1999:230, Rn. 52; Urteil ?????, oben in Rn. 83 angeführt, EU:T:2011:221, Rn. 45).

Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die zuständige Behörde bei der Feststellung, ob eine Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, sämtliche Gesichtspunkte zu prüfen hat, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die betreffende Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil Windsurfing Chiemsee, oben in Rn. 88 angeführt, EU:C:1999:230, Rn. 49; Urteile Form eines Steinfeuerzeugs, oben in Rn. 88 angeführt, EU:T:2005:463, Rn. 63, und ?????, oben in Rn. 83 angeführt, EU:T:2011:221, Rn. 43).

Hierbei sind u. a. der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden und Meinungsumfragen zu berücksichtigen (vgl. Urteil Form eines Steinfeuerzeugs, oben in Rn. 88 angeführt, EU:T:2005:463, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil ?????, oben in Rn. 83 angeführt, EU:T:2011:221, Rn. 44).

Aus den vorstehenden Erwägungen und insbesondere aus Rn. 84 ergibt sich zwangsläufig, dass, wenn die angegriffene Marke in der gesamten Union keine Unterscheidungskraft besitzt, der Nachweis, dass sie Unterscheidungskraft erlangt hat, für jeden Mitgliedstaat zu erbringen ist.

Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass es, auch wenn nach dem Urteil Storck/HABM, oben in Rn. 19 angeführt (EU:C:2006:422), der infolge Benutzung erfolgte Erwerb von Unterscheidungskraft durch eine Marke für den Teil der Union nachgewiesen werden muss, in dem die Marke keine originäre Unterscheidungskraft besaß, zu weit ginge, zu verlangen, dass der Nachweis eines solchen Erwerbs für jeden Mitgliedstaat einzeln erbracht werden muss (Urteil vom 24. Mai 2012, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM, C?98/11 P, Slg. EU:C:2012:307, Rn. 62).

Gleichwohl ist festzustellen, dass der Gerichtshof mit seinem Hinweis in den Rn. 60 und 61 des Urteils Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM, oben in Rn. 92 angeführt (EU:C:2012:307), auf die Rechtsprechung, nach der eine Marke nur zur Eintragung zugelassen werden kann, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sie durch ihre Benutzung Unterscheidungskraft in dem Teil der Union erworben hat, in dem sie keine originäre Unterscheidungskraft besaß, und dass dies die gesamte Union war, nicht von seiner Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil Storck/HABM, oben in Rn. 19 angeführt (EU:C:2006:422), abgewichen ist.

Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, dass die Klägerin den Nachweis der durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke nicht erbracht habe.

Hierbei sind zunächst alle dem HABM von der Klägerin übermittelten Beweise anzuführen, die sowohl von der Nichtigkeitsabteilung als auch von der Beschwerdekammer berücksichtigt wurden; sie werden in Rn. 72 der angefochtenen Entscheidung aufgezählt:

–        „Beweisstück 1: Dokument ‚Damier Canvas Trademark Portfolio‘ [Markenportfolio von Stoffen mit Schachbrettmuster], das eine Liste von Marken der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke, die in verschiedenen Ländern der Welt eingetragen sind, darstellt. Die hier in Rede stehende Marke und ähnliche Marken befinden sich auf der Liste. Die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke macht folgende Angaben: Land, in dem die Marke eingetragen ist, internationale Klasse der Waren/Dienstleistungen, Anmeldenummer, Datum der Anmeldung, Eintragungsnummer, Datum und Status der Eintragung (steht aus/eingetragen). In einigen Fällen sind das vorgesehene Datum der nächsten Verlängerung und andere Bemerkungen (Probleme, Verlängerung in Bearbeitung) angegeben.

–        Beweisstück 2: undatierte Fotos von Waren mit Schachbrettmuster.

–        Beweisstück 3: Ausdrucke von Artikeln über berühmte Marken mit Mustern (Lady Dior mit Flechtmuster, Gucci mit Blumenmuster, Burberry-Muster).

–        Beweisstück 4: Aufstellung der Verkaufszahlen für die Waren der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke zwischen 1996 und 2010, ihres Umsatzes in Euro und der Gesamtmenge der unter der fraglichen Gemeinschaftsmarke verkauften Waren für folgende Länder: Belgien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Tschechische Republik, Ungarn, Rumänien, Zypern, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Dänemark, Finnland, Schweden, Portugal, Spanien, Irland und Vereinigtes Königreich.

–        Beweisstück 5: Zusammenstellung von Artikeln und Werbung aus verschiedenen Zeitschriften, in denen Waren mit dem Schachbrettmuster der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke vorgestellt werden. Die Zeitschriften stammen aus folgenden Ländern: Frankreich, Belgien, Luxemburg, Österreich, Vereinigtes Königreich, Deutschland, Schweiz, Niederlande, Spanien, Schweden, Italien, Tschechische Republik, Griechenland, Türkei, Norwegen, Ungarn und Rumänien. Das Beweisstück 5 enthält außerdem einen Wikipedia-Eintrag über Louis Vuitton.

–        Beweisstück 6: Kataloge und Broschüren für die Louis-Vuitton-Produkte.

–        Beweisstück 7: Liste der Louis-Vuitton-Geschäfte. In Bezug auf die Mitgliedstaaten der Union werden Geschäfte der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke in folgenden Ländern aufgezählt: Frankreich, Österreich, Belgien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Finnland, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Rumänien, Spanien, Schweden und Vereinigtes Königreich.

–        Beweisstück 8: Fotos von nicht von der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke stammenden Waren mit Schachbrettmustern, die als Nachahmungen der Waren der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke dargestellt werden.“

Die Klägerin hat sich auch auf eine Umfrage berufen, die von der Beschwerdekammer in den Rn. 18 und 55 der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt wurde. Überdies hat sie geltend gemacht, dass sie auch Nachweise für eine relevante Benutzung der angegriffenen Marke in Dänemark, Portugal, Finnland und Schweden beigebracht habe.

Vorab ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Rahmen des Verfahrens vor dem HABM, wie die Beschwerdekammer in Rn. 63 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt, nie vorgetragen hat, dass mit den oben genannten Beweisen eine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke nachgewiesen werden sollte.

So betonte die Klägerin vor der Nichtigkeitsabteilung in ihrem Schriftsatz vom 22. September 2010 in Beantwortung eines Arguments der Streithelferin, die davon ausgegangen war, die Klägerin mache eine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft geltend, dass „die Inhaberin nie behauptet hat, dass die angegriffene Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe“, und dass sie „stets darauf hingewiesen hat, dass das DAMIER-Muster originär unterscheidungskräftig ist, und lediglich darauf aufmerksam gemacht hat, dass diese Unterscheidungskraft durch eine intensive Benutzung über fast 15 Jahre hinweg verstärkt wurde“.

Vor der Beschwerdekammer hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. November 2011 ebenfalls darauf hingewiesen, dass die oben in Rn. 95 genannten Dokumente die „erhöhte“ Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke, nicht jedoch eine durch Benutzung im Verkehr erlangte Unterscheidungskraft belegen sollten.

Was das Vorbringen der Klägerin vor dem Gericht, insbesondere soweit sie es in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts wiederholt hat, betrifft, lässt sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht schließen, dass die Beschwerdekammer die von der Klägerin übermittelten und oben in Rn. 95 angeführten Dokumente als ausreichenden Nachweis für eine in mindestens elf Mitgliedstaaten durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft angesehen hat.

Die Nichtigkeitsabteilung hat sich auf die Erwägung beschränkt, dass die Feststellung, dass in mindestens vier Mitgliedstaaten der damals aus 15 Mitgliedstaaten bestehenden Union, nämlich dem Königreich Dänemark, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden, keine Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt worden sei, ausreiche, um davon auszugehen, dass der von der Klägerin vorgelegte Nachweis eine durch Benutzung in der Union erlangte Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke nicht belege.

Gestützt auf die Rechtsprechung, wonach der Nachweis für die durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft für jeden Mitgliedstaat erbracht werden muss, in dem die angegriffene Marke keine originäre Unterscheidungskraft besaß, hat die Nichtigkeitsabteilung implizit, aber zwangsläufig entschieden, dass die Prüfung der Richtigkeit und der Beweiskraft der Dokumente bezüglich der elf anderen Mitgliedstaaten nicht unerlässlich war.

Die Beschwerdekammer hat diese Feststellung in den Rn. 73 und 74 der angefochtenen Entscheidung bestätigt und erklärt, dass sie der Schlussfolgerung der Nichtigkeitsabteilung zustimme, wonach insbesondere in Bezug auf Dänemark, Portugal, Finnland und Schweden „weder aus der Liste der eingetragenen Marken (Beweisstück 1) noch, mangels klarer Hinweise auf die betroffene Marke und die betroffenen Waren, aus den vorgelegten Verkaufs- und Umsatzzahlen (Beweisstück 4) oder aus der bloßen Tatsache, dass es in einem bestimmten Land ein Geschäft gibt (Beweisstück 7), Rückschlüsse auf die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise gezogen werden können“.

In Bezug auf die betreffenden vier Mitgliedstaaten, d. h. Dänemark, Portugal, Finnland und Schweden, ist in Anbetracht der oben in Rn. 90 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass die Klägerin keine Dokumente mit Informationen zum Marktanteil der angegriffenen Marke, zur Intensität des Werbeaufwands des Unternehmens für die Marke sowie zu dem Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, zu den Akten gereicht und keine Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden übermittelt hat.

In der mündlichen Verhandlung hat der Anwalt der Klägerin auf Frage des Gerichts bestätigt, dass er keinen der oben in Rn. 104 genannten Nachweise vorgelegt habe, weil die Klägerin die Rechtsprechung nicht gekannt habe, und dass im Verwaltungsverfahren nur die ihm zur Verfügung gestellten Angaben verwendet worden seien.

Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin geltend macht, die oben in Rn. 95 genannten, der Beschwerdekammer zur Beurteilung unterbreiteten Dokumente belegten, dass die angegriffene Marke in Dänemark, Portugal, Finnland und Schweden durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe, ist auf Folgendes hinzuweisen.

Erstens befinden sich in dem von der Klägerin stammenden Dokument mit Angaben zum Umsatz durch den Verkauf der mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Waren (Beweisstück 4, oben in Rn. 95 angeführt) die Zahlenangaben auf schlichten Ausdrucken ohne jede Präzisierung oder Bestätigung.

In Bezug auf zu den Akten gereichte Dokumente, die von dem Unternehmen selbst stammen, hat das Gericht entschieden, dass bei der Beurteilung ihres Beweiswerts zunächst die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Information zu prüfen ist. Dabei sind insbesondere die Herkunft des Dokuments zu berücksichtigen, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (Urteile vom 7. Juni 2005, Lidl Stiftung/HABM – REWE-Zentral [Salvita], T?303/03, Slg, EU:T:2005:200, Rn. 42, und vom 16. November 2011, Dorma/HABM – Puertas Doorsa [doorsa FÁBRICA DE PUERTAS AUTOMÁTICAS], T?500/10, EU:T:2011:679, Rn. 49).

Im vorliegenden Fall kann das von der Klägerin selbst stammende Dokument, das Angaben zum Umsatz durch den Verkauf der mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Waren enthält, angesichts seiner Herkunft für sich allein keinen hinreichenden Beweis für eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft der Marke darstellen. Die darin enthaltenen Zahlenangaben bilden daher nur Anhaltspunkte, die durch andere stichhaltige Nachweise erhärtet werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Form eines Steinfeuerzeugs, oben in Rn. 88 angeführt, EU:T:2005:463, Rn. 79).

In Ermangelung weiterer, die in diesem Dokument enthaltenen Informationen stützender Beweise, insbesondere weiterer, durch eine dazu befugte Stelle zertifizierter Buchungsunterlagen, die die darin enthaltenen Zahlenangaben erhärten könnten, ist festzustellen, dass dieses Dokument bei einer Prüfung anhand sämtlicher anderen von der Klägerin im Verwaltungsverfahren eingereichten Dokumente nicht belegen kann, dass die angegriffene Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.

Da weitere objektive Nachweise fehlen, würde ohne jede Rechtfertigung einem bloßen formlosen Dokument Glauben geschenkt; ein solcher Beweis könnte später von jedem anderen Unternehmen zur Stützung der Auffassung verwendet werden, dass der Beweisstandard für die durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft durch Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen erreicht werden könne, was die Rechtsprechung stets abgelehnt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM – Terumo [CAPIO], T?325/06, EU:T:2008:338, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zweitens gibt auch der Umstand, dass es in verschiedenen Mitgliedstaaten Geschäfte gibt (Beweisstück 7, oben in Rn. 95 angeführt), keinen Aufschluss über die Wahrnehmung der angegriffenen Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise.

Drittens sind die zu den Akten genommenen Auszüge aus Katalogen und Broschüren, Werbung sowie Fotografien von Persönlichkeiten, die ein mit der angegriffenen Marke gekennzeichnetes Produkt tragen, oder von verschiedenen Modellen mit der angegriffenen Marke gekennzeichneter Waren der Klägerin ebenso wie Fotografien von Waren, die das Schachbrettmuster der angegriffenen Marke aufweisen (Beweisstücke 2, 5 und 6, oben in Rn. 95 angeführt), selbst wenn sie im Licht sämtlicher anderen von der Klägerin vorgelegten und oben in Rn. 95 genannten Beweise geprüft werden, als nicht ausreichend zu betrachten, um zu belegen, dass ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die erfassten Waren aufgrund der angegriffenen Marke als von der Klägerin stammend erkennen wird.

Zum einen sind die Kataloge und Broschüren nur in Französisch und in Englisch abgefasst, so dass sie, sofern die Klägerin nicht nachweist, dass es verschiedene Fassungen der Kataloge gibt, die durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft zumindest für die fraglichen vier Mitgliedstaaten nicht belegen können. Außerdem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Kataloge an das maßgebliche Publikum verteilt werden und nicht ein internes Arbeitsmittel der Klägerin sind, das ihren Angestellten lediglich zu dem Zweck zur Verfügung steht, die darin aufgeführten Artikel in den Geschäften zu verkaufen.

Zum anderen beweisen die Fotografien von verschiedenen Persönlichkeiten, die mit der angegriffenen Marke gekennzeichnete Produkte tragen, oder Werbung für mit dieser Marke gekennzeichnete Waren lediglich, dass die Klägerin das Schachbrettmuster in Braun und Beige verwendet hat, nicht aber, dass das Zielpublikum der betreffenden Waren die Marke als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil Darstellung eines Traktors in Rot, Schwarz und Grau, oben in Rn. 84 angeführt, EU:T:2010:413, Rn. 57).

Viertens wurde die Umfrage zur Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise, die die Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegt und die Beschwerdekammer in den Rn. 18 und 55 der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt hat, lediglich unter Verbrauchern von Luxusartikeln aus Leder und nur in Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich durchgeführt. Abgesehen davon, dass sich diese Umfrage nicht an die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher in der Union (siehe oben, Rn. 27) richtet, sondern nur an die Verbraucher von Luxusartikeln in fünf Mitgliedstaaten der Union, betrifft sie nicht die Wahrnehmung der angegriffenen Marke, sondern die von Louis Vuitton an sich, so dass sie keinen Aufschluss darüber gibt, wie die angegriffene Marke von diesem – seinerseits begrenzten – Publikum, bei dem die Umfrage durchgeführt wurde, wahrgenommen wird.

Aus all diesen Gründen ist festzustellen, dass die Klägerin jedenfalls nicht nachgewiesen hat, dass die angegriffene Marke in Dänemark, Portugal, Finnland und Schweden durch ihre Benutzung im Verkehr Unterscheidungskraft erlangt hatte.

Insbesondere aus dem Urteil Maserung einer Glasoberfläche, oben in Rn. 84 angeführt (EU:T:2007:273, Rn. 35, 38 und 40), ergibt sich nämlich, dass das Fehlen eines Nachweises für Dänemark, Finnland, Schweden, Griechenland und Irland genügte, um die Ablehnung der Eintragung zu rechtfertigen.

Was die Argumentation der Klägerin betrifft, die darauf gestützt ist, dass aus der Rechtsprechung zur Erlangung von Bekanntheit, die für einen wesentlichen Teil der Union und nicht für jeden Mitgliedstaat nachgewiesen werden müsse, Rückschlüsse auf die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 gezogen werden könnten, hat das Gericht bereits entschieden, dass die Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht mit derjenigen verwechselt werden darf, die zur Klarstellung der Bedeutung der „Bekanntheit“ in einem Mitgliedstaat oder in der Union im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ergangen ist. Diese Voraussetzung muss eine eingetragene Marke erfüllen, um in den Genuss eines auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterten Schutzes zu kommen. In diesem Fall geht es nämlich nicht darum, zu prüfen, ob ein Zeichen in der gesamten Union die Voraussetzungen für eine Eintragung als Gemeinschaftsmarke erfüllt. Vielmehr geht es darum, die Benutzung eines Zeichens zu verhindern, wenn eine bestehende Marke entweder in einem Mitgliedstaat oder in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens ohne rechtfertigenden Grund die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Dazu hat der Gerichtshof festgestellt, dass in territorialer Hinsicht die Bekanntheit in einem wesentlichen Teil der Gemeinschaft ausreicht, um die Benutzung des Zeichens zu verbieten (Urteile Darstellung eines Traktors in Rot, Schwarz und Grau, oben in Rn. 84 angeführt, EU:T:2010:413, Rn. 47, und vom 29. Januar 2013, Germans Boada/HABM [Form eines Keramikschneidegeräts], T?25/11, EU:T:2013:40, Rn. 70; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 14. September 1999, General Motors, C?375/97, Slg, EU:C:1999:408, Rn. 28 und 29, und vom 6. Oktober 2009, PAGO International, C?301/07, Slg, EU:C:2009:611, Rn. 27 und 30).

Es oblag somit der Klägerin, die Erlangung von Unterscheidungskraft durch Benutzung für den Teil der Union nachzuweisen, in dem die angegriffene Marke keine originäre Unterscheidungskraft besaß, im vorliegenden Fall also für die gesamte Union. Wie sich jedoch aus Rn. 104 des vorliegenden Urteils ergibt, hat die Klägerin keinen der Beweise beigebracht, die in der in Rn. 90 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung genannt sind, und die von ihr vorgelegten, in Rn. 95 des vorliegenden Urteils angeführten Beweise belegen nicht, dass die angegriffene Marke in Dänemark, Portugal, Finnland und Schweden durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.

Daraus folgt, dass der zweite Teil des zweiten Klagegrundes und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen ist.

Folglich ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

Gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Louis Vuitton Malletier trägt die Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. April 2015.

 

Unterschriften