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Wiedergabe von Wünschen in der Presse - Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.11.2009, Az.: 7 U 76/09

Leitsätzliches

Die Wiedergabe bestimmten Wünsche und Zielen einer Person in der Presse, ist nicht zwingend als Tatsachenbehauptung zu verstehen, wenn aus dem konkreten Kontext hervorgeht, dass es sich dabei nicht um eigene Äußerungen der Person handelt, sondern um eigene Schlussfolgerungen und Wertungen. Nur für den Fall, dass ein Presseorgan sich nicht ausreichend von unwagren Tatsachenbehauptungen distanziert, ist eine Haftung möglich.

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 7 U 76/09

Entscheidung vom 24. November 2009

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger -

gegen

...

- Beklagter -

hat der 7. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... die Richterin am Oberlandesgericht Dr. ... die Richterin am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom ... für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 21.4.2009 – 324 O 944/08 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 29.12.2008 wird aufgehoben, soweit der Antragsgegnerin untersagt wird, zu verbreiten:

1. „F... P... wollte immer diesen Großvater überholen, wollte berühmter werden, [...]“,

...

3 . „ Er [Prof. Dr. h.c. F... P...] will sicherlich mächtigster Mann in Europa werden.“

Insoweit wird der Erlass der einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Verfahrens haben die Antragsgegnerin 2/3, der Antragsteller 1/3 zu tragen.

Gründe

I. Mit ihrer Berufung wendet sich die Antragsgegnerin gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg, mit dem eine von diesem Gericht erlassene einstweilige Verfügung bestätigt wurde.

Durch diese einstweilige Verfügung war der Antragsgegnerin untersagt worden, die unter Nr. 1. bis 4. bezeichneten Äußerungen, die im Rahmen eines Interviews von Herrn J... G... in Bezug auf den Antragsteller geäußert worden waren, erneut zu verbreiten. Den Text des Interviews, welches am 15.9.2008 über den von der Antragsgegnerin betriebenen Radiosender gesendet worden war, stellte die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite zum Abruf bereit. Zu dem Inhalt des Interviews im Einzelnen wird auf Anlage ASt 1 der Akte verwiesen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg abzuändern, die genannte einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob es sich bei den beanstandeten Äußerungen um Tatsachenbehauptungen handelt und ob die Antragsgegnerin als Verbreiterin für die Interviewäußerungen eines Dritten hafte.

Zum Sach- und Streitstand im Einzelnen wird den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf den Inhalt der in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist nur bezüglich der unter Ziffern 1. und 3. genannten Äußerungen begründet.

1. Der Antragsteller hat bezüglich der Äußerungen zu Nr. 1. und 3. keinen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin, der sich aus §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 S.1 analog BGB in Verbindung mit Artt 1, 2 Abs.1 GG ergeben könnte.

Hierbei kann dahin stehen, ob die Äußerungen „F... P... wollte immer diesen Großvater überholen, wollte berühmter werden...“ (Nr. 1.) sowie „Er“ (Prof. Dr. F... P...) „will sicherlich mächtigster Mann in Europa werden.“ (Nr. 3.) als Behauptungen von inneren Tatsachen oder als Meinungsäußerungen anzusehen sind. Ersteres liegt allerdings nahe, da die Frage nach Wünschen und Absichten einer Person generell einer Beweisführung zugänglich sein dürfte. Auf der anderen Seite dürften beide Äußerungen aus der Sicht des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten nicht so verstanden werden, dass der sich Äußernde intime Kenntnisse über die geheimen Wünsche des Antragstellers hat, sondern dass es sich hier um Rückschlüsse des Interviewten aus seiner Wahrnehmung des Antragstellers handelt, mit denen ein Charakterbild von diesem erstellt werden soll. So verstanden handelt es sich um den Versuch einer wertenden Erklärung des Verhaltens des Antragstellers, somit um eine Meinungsäußerung.

Bestehen Zweifel darüber, ob eine Äußerung, die von öffentlicher Relevanz ist, als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung zu qualifizieren ist, wird überwiegend vertreten, dass eher eine Interpretation zu wählen ist, die für die Medien günstiger ist (vgl. Ladeur in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts § 9 Rn 55 m.w.N.; HH-Ko/MedienR/Kröner, 33 Rn.70). Diese Auffassung steht indessen in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.2005 (AfP 2005,544), in der dieses – allerdings in einer anderen Fallkonstellation – entschieden hat, dass der Prüfung die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen stärker verletzende Auslegungsvariante zugrunde zu legen ist, soweit die Zubilligung von Unterlassungsansprüchen infrage steht.

Im vorliegenden Fall ist die Qualifizierung der Äußerung jedoch nur von untergeordneter Bedeutung. Wie der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit entschieden hat, fällt auch eine Äußerung von Tatsachen, die eingebettet ist in eine Berichterstattung mit überwiegendem Meinungscharakter, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen kann, in den Schutzbereich des Artikel 5 GG , so dass eine Abwägung der geschützten Grundrechtspositionen erforderlich ist (vgl. BGH Urteil vom 22.9.2009, VI ZR 19/08). Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der fragliche Begriff von tatsächlichen Bestandteilen geprägt ist (BGH Urteil vom 3.2.2009, VI ZR 36/07). Dem lässt sich grundsätzlich entgegenhalten, dass unzutreffende Tatsachenbehauptungen nicht der Information, sondern im Gegenteil der Desinformation des Rezipienten dienen und damit für die Meinungsbildung ohne Wert sind. Im Interesse des freien Austauschs von Meinungen ist es aber geboten, an die Wahrheitspflicht bei Tatsachenbehauptungen mit wertenden Anteilen, die im Rahmen einer Auseinandersetzung mit Vorgängen von hohem öffentlichen Interesse geäußert werden, keine zu hohen Anforderungen zu stellen, sofern die zu erwartende Beeinträchtigung des Betroffenen als gering einzuschätzen ist. Vielmehr hat jeweils eine Abwägung zwischen der Rechtsverletzung des Betroffenen und dem verfassungsrechtlich garantierten Recht der freien Rede zu erfolgen.

Die in dem Interviewtext verbreiteten Äußerungen J... G... enthalten sowohl wertende als auch tatsächliche Elemente, wobei die Wertung überwiegt. Dies zeigt sich bereits in der Fragestellung „Was treibt F... P... an?“ bzw. „Was will er erreichen?“, die offensichtlich einen Raum für Spekulationen und Vermutungen eröffnet. Darauf, dass G... in pointierter Form kritisch zur Person des Antragstellers und dessen Wirken als Aufsichtsratsvorsitzender Stellung nimmt, wird der Rezipient ferner durch die Überschrift des Beitrags hingewiesen. Auch die einleitende Frage „Was will F... P... und weshalb“ deutet darauf hin, dass eine Bewertung der Vorgänge bei der Aufsichtsratssitzung der V... AG vom 12.9.2008 erwartet wird, bei der der Antragsteller durch seine Stimmenthaltung bewirkt hatte, dass Geschäfte zwischen P... und A... unter den Vorbehalt der Zustimmung des V...-Aufsichtsrates gestellt wurden. In diesem Zusammenhang sind nach Auffassung des Senats die unter 1. und 3. bezeichneten Äußerungen, mit denen ein Charakterbild des Antragstellers erstellt werden soll, von diesem hinzunehmen, selbst wenn sie dessen wahre Wünsche und Absichten nicht zutreffend wiedergeben. Angesichts der Bedeutung des Vorgangs für die Öffentlichkeit und der exponierten Stellung des Antragstellers bei diesem Vorgang überwiegt nämlich das Berichterstattungsinteresse das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, zumal die Darstellung seiner angeblichen Absichten und Wünsche substanzarm ist und den Antragsteller daher nur geringfügig berührt.

2. Dies gilt jedoch nicht für die unter Nr. 2. und 4. bezeichneten Äußerungen, bezüglich derer das Landgericht zu Recht Unterlassungsansprüche zugesprochen hat.

a) Mit der Äußerung zu 2. wird die Behauptung aufgestellt, der Antragsteller habe „wörtlich zitiert“ gesagt: „Ich erkläre G... M... den Krieg“. Hierbei handelt es sich unstreitig um ein Falschzitat. Selbst wenn der Antragsteller die Auseinandersetzung mit G... M... mit einem Krieg verglichen haben mag, besteht eine erheblich Abweichung von der Wahrheit, da die angebliche Kriegserklärung den Antragsteller als Aggressor darstellt, während der Vergleich einer Auseinandersetzung mit einem Krieg deren Verursacher und dessen Motivation offen lässt. Diese Äußerung stellt im Übrigen nicht nur die Vorgänge um die Einwerbung von I... L... so dar, dass es sich damals um einen Akt der Aggression des Antragstellers gehandelt habe, sondern vermittelt darüber hinaus, dass sich der Antragsteller auch noch in der zitierten Weise damit gebrüstet habe. An einem derart unzutreffenden Zitat besteht kein Informationsinteresse, so dass der Antragsteller, dessen Persönlichkeitsrecht hiervon erheblich verletzt wird, die Verbreitung nicht hinnehmen muss.

b) Die unter Nr. 4. beanstandete Passage enthält zwar auch Elemente des Meinens und Dafürhaltens, hat aber einen sehr konkreten Tatsachenkern, dessen Aussage darin besteht, dass der Antragsteller im Laufe seiner Karriere mehr als 30 oder 35 Vorstände entlassen habe und dass er nach solchen
Entlassungen veranlasst habe, dass innerhalb einer halben Stunde der Werkschutz erschienen sei, der den Schreibtisch des Entlassenen leer geräumt habe. Die Verwendung des Begriffs der „Entlassungen“ und die Schilderung des Eingreifens des Werkschutzes vermittelt in dieser Verbindung eindeutig, dass es sich dabei um einseitige Vertragsauflösungen, somit um Kündigungen durch den Antragsteller handelte und nicht etwa um einvernehmliche Vertragsauflösungen. Dieses Verständnis ergibt sich auch aus der Formulierung, der Antragsteller habe diese Vorstände „auf dem Gewissen“. Es wird ferner nahe gelegt durch den eingeschobenen – nicht beanstandeten - Satz, der Antragsteller habe nie geduldet, dass jemand neben, geschweige denn über ihm gestanden habe.

Diese Passage verletzt den Antragsteller erheblich in seinem Persönlichkeitsrecht, da ihm unterstellt wird, er habe auf die dargestellte - gnadenlose- Art und Weise außergewöhnlich viele („deutscher Meister im Entlassen von Vorständen“), nämlich über 30 Vorstände entlassen. Der Antragsteller hat durch eigene eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er nicht annähernd so vielen Personen im Rahmen seiner Tätigkeit die Kündigung ausgesprochen und niemals den Werkschutz in der geschilderten Weise angewiesen habe. Zudem ist mit den eidesstattlichen Versicherungen der Angestellten von R... und L... glaubhaft gemacht, dass die Darstellung vom Einsatz des Werkschutzes nicht der Wahrheit entspricht. Dem gegenüber hat die Antragsgegnerin die Wahrheit der Äußerungen nicht glaubhaft gemacht, so dass prozessual von deren Unwahrheit auszugehen ist.

Auch diese unzutreffende Schilderung dient nicht dem Informationsinteresse der Allgemeinheit, weil die darauf aufbauende Meinungsbildung des Rezipienten grob fehlgeleitet wird. Die Abwägung zwischen den beteiligten Grundrechten ergibt daher auch hier einen Vorrang des Persönlichkeitsrechtsschutzes des Antragstellers.

3. Die Antragsgegnerin haftet als Verbreiterin der unter Nr. 2 und 4. genannten Äußerungen nach § 823 , 1004 Abs.1 S.2 BGB i.V. mit Art. 1, 2 Abs.1 GG, auch wenn sie sich diese nicht zu eigen gemacht hat. Nach Auffassung des Senats, die im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht, haftet der Verbreiter einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung auch dann, wenn aus der Mitteilung hervorgeht, dass die Äußerung von einem Dritten stammt, sofern keine ausreichende Distanzierung vorliegt (grundlegend: BGH NJW 1976,1198; BGH NJW 1997, 1148; HH-Ko/MedienR/Vendt 35 Rn. 17 m.w.N.).Dem gegenüber vermag die Auffassung, eine Haftung der Medien sei bei Interviewäußerungen Dritter – ähnlich wie bei Leserbriefen - im Interesse der Darstellung der Meinungsvielfalt nur auf die Fälle besonders schwerer offensichtlicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu beschränken (so OLG München, AfP 2007, 229ff), nicht zu überzeugen. Der effektive Persönlichkeitsrechtsschutz ginge nämlich ins Leere, wenn Medien unwahre Tatsachen mit dem schlichten Hinweis darauf verbreiten dürften, dass diese Äußerungen nicht von ihnen selbst, sondern von Dritten stammten. Anders als bei Leserbriefen hat der Verlag bzw. der Sender durch die Auswahl des Interviewpartners und die an diesen gerichteten Fragen Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte eines Interviews, da durch die Art der Fragestellung der Interviewpartner in seinem Äußerungsverhalten gelenkt wird. Sofern es sich nicht um ein Live-Interview aus aktuellem Anlass handelt, besteht zudem vor der Veröffentlichung die Möglichkeit, über persönlichkeitsrechtsrelevante Äußerungen Recherchen anzustellen.

Zwar besteht der verfassungsrechtlich geschützte Auftrag der Medien auch darin, der Öffentlichkeit den Kommunikationsprozess als solchen darzustellen, und damit auch solche Stellungnahmen Dritter zu verbreiten, die aus sich heraus oder wegen der Person des Stellungnehmenden bemerkenswert sind. Im Falle der Verbreitung nicht bewusst oder offenkundig unwahrer ehrverletzender Tatsachen mit Meinungsbezug ist daher durch Abwägung zu ermitteln, ob dem Persönlichkeitsschutz der Vorrang gebührt. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.6.2009 (1 BvR 134/03) in Anknüpfung an seine frühere Rechtsprechung hervorgehoben, dass es im Grundsatz nicht zu beanstanden sei, demjenigen, der die Äußerung verbreitet, ohne sie sich zu eigen zu machen, die Pflicht aufzuerlegen, sich vom Wahrheitsgehalt zu überzeugen. Die weiteren Ausführungen dieses Beschlusses zum Umgang mit sogenannten Fremdberichten sind auf den hier vorliegenden Sachverhalt allerdings nicht übertragbar, weil es sich hier um ein von der Redaktion der Antragsgegnerin veranlasstes und geführtes Interview und nicht um die Übernahme eines abgeschlossenen Fremdberichtes im eigentlichen Sinne handelte, wie dies etwa bei Erstellung eines Pressespiegels der Fall ist. Die Antragsgegnerin hatte die Entscheidung darüber, welche Teile des Interviews ins Netz gestellt wurden, welche Überschrift vorausgestellt wurde und welche Ergänzungen und Distanzierungen sie hinzusetzen wollte. In dieser Situation war es ihr möglich und zumutbar, bezüglich des Wahrheitsgehaltes der beiden Passagen Recherchen anzustellen.

Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin ist die Situation des Verlages oder Senders im Falle eines geführten Interviews auch nicht mit derjenigen eines Internetforenbetreibers zu vergleichen, der keine konkrete eigene Kenntnis von den in das Forum eingestellten Beiträgen hat und daher im Regelfall allein technischer Verbreiter ist. Die Antragsgegnerin hat nämlich den von ihr verfassten und redigierten Beitrag selbst ins Netz gestellt.

Schließlich steht der Haftung des Antragsstellers auch nicht entgegen, dass er jederzeit die Möglichkeit hätte, sich gegen den Interviewten zur Wehr zu setzen. Der Antragsteller hat nämlich ein erhöhtes Interesse daran, eine Wiederholung der Äußerungen in einer künftigen Rundfunksendung zu unterbinden und die Herausnahme der Passagen aus dem Internet zu erreichen, um die permanente Verletzung zu unterbinden, was mit einem Titel nur gegen den Interviewten nicht durchzusetzen wäre. Erst die massenweise mediale Verbreitung hat die Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes realisiert.

Die Abwägung der schweren Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers durch die beiden Passagen mit dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse der Antragsgegnerin an der Darstellung der Auffassung ihres Interviewpartners führt hier zu einer Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

(Unterschriften)