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Pokerturnier mit Teilnahmegebühr i.H.v. € 15 und "Rebuy" nicht strafbar - AG Baden-Baden, Urteil vom 21.01.2008, Az.: 5 Cs 304 Js 3021/07 AK 310/07

Leitsätzliches

Die Veranstaltung eines Pokerturniers in einer Gaststätte, bei der eine Teilnahmegebühr von 15,00 Euro erhoben wird und die Möglichkeit eines „Rebuy“ besteht, stellt keine strafbare Handlung gem. § 284 Abs. 1, Abs. 2 StGB dar.

AMTSGERICHT BADEN-BADEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 5 Cs 304 Js 3021/07 AK 310/07

Entscheidung vom 21. Januar 2008

 

Strafsache

gegen … am … geborenen, in … wohnhaften, … Staatsangehörigen

wegen: unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels.

Das Amtsgericht Baden-Baden hat in der Sitzung vom 21.01.2008, an der teilgenommen haben

…. als Strafrichterin
… als Vertreter der Staatsanwaltschaft
… als Verteidiger
… als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

1. Der Angeklagte … wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, zwischen dem 9.02.2007 bis zum 25.03.2007 in der Gaststätte H… in der E…straße 1a in Baden-Baden ein Pokerturnier durchgeführt zu haben, ohne die entsprechende behördliche Erlaubnis besessen zu haben. Für eine Teilnahmegebühr von 15,00 Euro hätten Personen am Turnier teilnehmen und nach Ende einer Runde sich über ein sogenanntes „Rebuy“ nach Ausscheiden die weitere Teilnahme am Turnier durch ein erneutes Entrichten der Teilnahmegebühr in Höhe von 15,00 Euro ermöglichen können. Die Gewinner des Turniers hätten Sachpreise erhalten, wobei ein Umtausch in Bargeld möglich gewesen sei, um den Spielanreiz zu erhöhen und so die Gewinnsucht zu fördern. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass ein sogenanntes „Rebuy“ verboten gewesen sei und dass er keine entsprechende Erlaubnis zur Veranstaltung eines Glücksspiels besessen habe.

II.
Von dieser dem Angeklagten als Vergehen des wtrp unerlaubten Veranstalters eines Glücksspiels gem. § 284 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Last gelegten kriminellen Handlung konnte sich das Gericht auch aus rechtlichen Gründen keine volle Überzeugung bilden.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

(Unterschrift)

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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