Leitsätzliches
Telekommunikationsunternehmen dürfen einen negativen „SCHUFA“-Eintrag und einen Eintrag im „Fraud Prevention Pool“ nur dann veranlassen, wenn ein Titel über die Forderungen aus dem Telekommunikationsvertragsverhältnis erwirkt wurde. Andernfalls liegt in der unzulässige Datenübermittlung ein Verstoß gegen den Datenschutz und damit ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kunden vor.AMTSGERICHT PLÖN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2 C 650/07
Entscheidung vom 18. Dezember 2007
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat der Richter am Amtsgericht Plön am ... für Recht erkan
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin wegen der streitigen Forderungen aus dem Telekommunikationsvertragsverhältnis der Parteien bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) oder dem Fraud Prevention Pool zu melden, bevor sie einen rechtskräftigen Titel über die Forderungen erwirkt hat.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € angedroht.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten i.H.v. 62,64 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
(unter Verzicht auf den Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Unterlassung aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG, den sie gerichtlich durchsetzen kann.
Nach diesen Vorschriften hat die Beklagte es zumindest derzeit zu unterlassen, einen negativen „SCHUFA“-Eintrag und einen Eintrag im „Fraud Prevention Pool“ gegen die Klägerin zu veranlassen, denn dies wäre eine unzulässige Datenübermittlung und ein Verstoß gegen den Datenschutz und damit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.
Eine „SCHUFA“-Meldung darf nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. Dies führt in aller Regel und auch hier dazu, dass bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen. Die sog. „Schufa“-Meldung stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar; sie kann ihn erheblich schädigen, indem sie seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt und ihm dadurch den Zugang zu vielen Bereichen des täglichen Wirtschaftslebens erschwert oder versperrt. Sie darf daher nicht erfolgen, wenn ein Anspruchsgegner seine Zahlungspflicht mit ernst zu nehmenden Argumenten bestreitet. So liegt der Fall hier. Ob die Klägerin zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt war und ob für die Zeit nach der Kündigung noch Zahlungsverpflichtungen bestehen, ist zwischen den Parteien streitig. Die Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung; jedenfalls aber sprechen für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gute Gründe. Vor diesem Hintergrund kommt eine „SCHUFA-Meldung gegen die Klägerin gegenwärtig nicht in Betracht. Ebenso verhält es sich mit einer Meldung an den „Fraud Prevention Pool“.. Zwar resultieren aus einem solchen Eintrag keine so schweren Beeinträchtigungen wie aus einem „Schufa“-Eintrag. Auch hierbei handelt es sich jedoch um eine Datenübermittlung zum Nachteil des Betroffenen in der Telekommunikationsbranche, die nur zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig ist, die ggü. den Interessen des Betroffenen überwiegen müssen. Dies ist hinsichtlich einer mit gewichtigen Argumenten bestrittenen Forderung nicht der Fall.
Die Klägerin musste die Meldungen, deren Unterlassung sie begehrt, seitens der Beklagten auch i.S.d. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB befürchten. Sie wurden ihr mit Schreiben vom 13.11.2006 ausdrücklich angedroht. Ob es sich dabei, wie die Beklagte in der Klageerwiderung erklärt, „um eine Standardinformation“ handelt, vermag der Erklärungsempfänger nicht zu erkennen; im Übrigen ist es unerheblich, denn auch bei einer „standardmäßigen“ Androhung muss der Empfänger damit rechnen, dass diese sodann – gewissermaßen ebenfalls „standardmäßig“ – die Meldung nach sich zieht. Im Übrigen hat die Beklagte die Androhung mit Schreiben vom 24.11.2006 ausdrücklich – und nicht standardmäßig, sondern durch einen individuell auf das Schreiben des Klägervertreters vom 21.11.2006 bezogenen Text – aufrecht erhalten und sogar konkretisiert. Die Formulierung „… Die … Kreditgefährdung liegt somit im Verantwortungsbereich ihrer Mandantin“ kann der Empfänger nur dahin verstehen, dass die Beklagte zur Meldung entschlossen ist, sofern die Forderungen nicht ausgeglichen werden – und zwar unabhängig von dem Bestreiten.
Die vorgerichtlichen Kosten kann die Klägerin aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung ersetzt verlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
(Unterschrift)