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Gewerbsmäßige Geldwäsche bei Phishing - LG Darmstadt, Urteil vom 13.06.06, Az.: 360 Js 33848/05

Leitsätzliches

Das Überweisen von Geldbeträgen per Western Union nach Russland, die von Dritten zuvor auf das eigene Konto überwiesen wurden, kann als Geldwäsche strafbar sein, wenn die Bankdaten für die Erstüberweisung per "Phishing" erbeutet wurden.

LANDGERICHT DARMSTADT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 360 Js 33848/05

Entscheidung vom 13. juni 2006

In der Strafsache

gegen ...

wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche

hat die 7. Kleine Strafkammer des Landgerichts Darmstadt, auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengerichts – Darmstadt vom 11.01.2006, in der Hauptverhandlung vom 13.06.2006, an der teilgenommen haben:

............

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 11.01.2006 wie folgt abgeändert:

Der Angeklagte wird unter Freisprechung im Übrigen wegen Geldwäsche zu einer

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80.- €

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Im Umfang des Freispruchs trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Die Kosten der Berufung und die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Berufungsinstanz tragen der Angeklagte zu 1/3 und die Staatskasse zu 2/3.

Angewendete Strafvorschriften: §§ 261 Abs. 1 und 5 StGB

Gründe:

I.

Das Amtsgericht – Strafrichter – in Darmstadt hat den Angeklagten durch Urteil vom 11.01.2006 wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

In der Berufungshauptverhandlung vom 13.06.2006 führte zu folgenden Feststellungen:

II.

Der mittlerweile 63 Jahre alte nicht vorbestrafte Angeklagte ist von Beruf Ingenieur. Er war bis zum Jahre 1999 bei _____ tätig und ging dann, nachdem er im Jahre 1998 einen Herzinfarkt erlitten hatte, in den Vorruhestand.

III.

Am 11.06.2005 erhielt der Angeklagte über seine E-Mail-Adresse eine Werbemail, eine so genannte Spam-Mail, in der ihm eine Verdienstmöglichkeit angeboten wurde. Da er sich für einen Zusatzverdienst interessierte, trat er mit dem Absender in Kontakt. Ihm wurde per Mail von einer Person, die sich ____ nannte und eine Anschrift in Los Angeles angab, mitgeteilt, dass es um den Transfer von Geldern ins Ausland gehe. Als Verdienst wurde dem Angeklagten 15 $ Stundenlohn von 3% Provision in Aussicht gestellt. Der Angeklagte zeigte weiter Interesse und eröffnete für diese ihm in Aussicht gestellte Tätigkeit ein Konto bei seiner Hausbank, der _____. Am 20.06.2005 wurde dem Angeklagten mitgeteilt. er solle sich unter einer ihm per Mail übersandten Adresse registrieren und seine Bankverbindung, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eingeben. Am 21.06.2005 wurde dem Angeklagten die „Trainingsaufgabe“ gestellt, in seiner Nähe das nächste Western Union Büro und die nächste Money Gram Bank ausfindig zu machen. Beide Banken führen Bargeldüberweisungen ins Ausland aus. Nachdem er diese Aufgabe gelöst hatte, erhielt er noch am gleichen Tag die Nachricht, dass auf seinem Konto 1.713,00 € eingegangen sind. Von diesem Geld hob der Angeklagte 1.500,00 € ab, ging weisungsgemäß zur Western Union Bank und überwies 1.525,00 € an einen ______ in New Jersey. Der restliche Betrag waren Kosten der Western Union von 76,00 € sowie „Lohn und Provision“ für den Angeklagten.

Der oder die Auftraggeber des Angeklagten hatten den Geldbetrag durch so genanntes „Pishing“-Passwortfishing – unberechtigt von dem Konto einer _____ abgehoben. Frau _____ hatte eine Online-Überweisung tätigen wollen. Bei Eingabe der TAN-Nummer war ihr zweimal mitgeteilt worden, die TAN sei ungültig. Erst bei der dritten von ihr eingegebenen TAN hatte die Überweisung funktioniert. Mit einer der vermeintlichen ungültigen TAN-Nummern hatte ein Hacker, dem es gelungen war, sich in die Verbindung zwischen Frau ____ und ihrer Bank einzulinken, die Überweisung vom Konto der Frau _____ auf das Konto des Angeklagten vorgenommen.

Frau _____ erstattete, nachdem sie die unberechtigte Überweisung auf das Konto des Angeklagten bemerkt hatte, am 24.06.2005 Strafanzeige. Daraufhin ließ die Polizei das Konto des Angeklagten sperren.

Noch am gleichen Tag wurde die EC-Karte des Angeklagten am Geldautomaten eingezogen. Der Angeklagte fragte den Filialleiter der Bank, Herrn _____, der ihn darüber informierte, dass mit der Überweisung etwas nicht stimme und die Polizei ermitteln würde. Ebenfalls am 24.06.2005 eröffnete der Angeklagte ein weiteres Konto bei der _____.

In der Folgezeit informierte sich der Angeklagte zunächst bei der Kriminalinspektion _____ und anschließend beim Polizeipräsidium in ______, wohin das Strafverfahren zunächst irrtümlich abgegeben worden war, über die genauen Hintergründe des Überweisungsvorgangs.

Bereits zuvor, nämlich am 21.06.2005, hatte der Angeklagte eine weitere Spam-Mail erhalten, in der eine Person, die sich _____nannte, ihm wiederum Verdienstmöglichkeiten in Aussicht gestellt hatte. Der Angeklagte bekundete wiederum per Mail sein Interesse und schickte am 23.06.2005 ein Registrierungsformular an die angegebene Adresse. Anschließend wurde er noch aufgefordert, eine Kopie seines Personalausweises nachzureichen, was er auch tat. Nach einigem hin und her wurde dem Angeklagten am 15.07.2005 2.014,00 € auf sein Konto überwiesen. Überweiser war ein ______ Handel und Montage. Dem Angeklagten wurde mitgeteilt, er solle 90% des eingegangenen Geldes an einen _______ in Moskau überweisen. Der Angeklagte, der zwischenzeitlich die Erfahrung mit dem vom Konto der Frau _____ betrügerisch erlangten Geld gemacht hatte, hielt den Absender der Mail durch mehrere Antworten hin. Am 16.07.2005 erhielt der Angeklagte die Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung für den 21.07.2005. Am 17.07.2005 teilte der Angeklagte dem _______ die polizeiliche Ladung mit und brachte brachte seine Hoffnung zum Ausdruck, dass dies nichts mit ihrer Geschäftsbeziehung zu tun habe. ______, der nun ungeduldig geworden war, drohte Schadensersatzforderungen in Höhe von 4.230,00 € für den Fall, dass der Angeklagte das Geschäft platzen lasse. Der Angeklagte war von dieser Drohung eingeschüchtert und teilte seinem Vertragspartner zunächst mit, er werde am Montag, den 18.07.2005 das Geld per Western Union transferieren.

Am 18.07.2005 sprach der Angeklagte erneut mit dem Filialleiter seiner Bank. Dieser riet ihm, die polizeiliche Vernehmung abzuwarten. Noch am gleichen Tag wurden die 2.014,00 € von der Inhaberin des Kontos, von dem die Überweisung getätigt worden war, zurückgerufen. Das Geld war ebenfalls von einer unbekannten Person durch Pishing unberechtigterweise von dem Konto abgebucht worden.

Am 26.06.2005, nachdem das erste Konto des Angeklagten bereits gesperrt worden war, antwortete der Angeklagte auf eine dritte Spam-Mail, die als Absender eine Person mit Namen _____ bezeichnete und in der ihm ebenfalls lukrative Verdienstmöglichkeiten angeboten worden waren. Trotz der Erfahrungen mit der der ersten Überweisung bekundete er wiederum sein grundsätzliches Interesse an einer Tätigkeit. Am 03. und 04.07.2005 erhielt der Angeklagte Antworten von der Adresse ______@mail.com. Er wurde wiederum aufgefordert, eine Kopie eines Ausweisdokumentes zu übermitteln. Die weitere Vorgehensweise ähnelte dem Geschehen nach der ersten Spam-Mail des ____. Der Angeklagte hatte wiederum die Filiale der Western Union Bank und der Money Gram Bank zu übermitteln, was er auch tat. Außerdem übermittelte er die Daten des am 24.06.2005 von ihm eröffneten – weiteren – Kontos. Hier hätte dem Angeklagten klar sein müssen, dass er sein Konto möglicherweise für das Verschleiern von aus Computerbetrügereien erlangten Geldern zur Verfügung stellt.

Am 12.07.2005 wurden dem Angeklagten auf dieses Konto nach vorheriger Ankündigung 2.857,00 € von einem ______ überwiesen. Der Angeklagte erhielt die Weisung, diesen Betrag abzüglich 5% Provision an einen _______, Ukraine, über die Western Union Bank zu überweisen. Der Angeklagte war nun misstrauisch und ließ das Geld auf dem seinem Konto. Am Abend war die Überweisung bereits wieder storniert. Am 14.07.2005 ging der Angeklagte zu dem Filialleiter seiner Bank um zu erfragen, wie man herausbekommen könnte, ob es sich bei den Überweisungen um legale Geschäfte handeln würde. Dieser erklärte, er sei nicht in der Lage, dies festzustellen, da er keine Daten von den Konten der Überweiser habe.

Am Abend des 14.07.2005 wurden dem Angeklagten zwei weitere Überweisungen von 3.000 € und 2.967 € angekündigt, die schließlich am Vormittag des 18.07.2005 auf das Konto des Angeklagten eingingen. Es handelt sich um Überweisungen von einem Konto eines _____ (3.000 €) und von einem _____ (2.967 €). Beide Beträge überwies der Angeklagte an die Inhaber der Konten, von denen überwiesen worden war, nach seiner polizeilichen Vernehmung am 22.07.2005 zurück.

Auch die drei auf dieses Konto eingegangenen Beträge, die auf die Kontakte des Angeklagten zu dem _____ zurückgingen, wurden von den Konten der Berechtigten ohne deren Wissen mittels Pishing transferiert.

Am 21.07. und 22.07.2005 machte der Angeklagte im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung umfassende Angaben. Hierzu brachte er auch Ausdrucke der E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und seinen Auftraggebern mit.

IV.

Die Feststellungen beruhen auf den umfassenden Angaben des Angeklagten und den mit ihm erörterten Aktenteilen.

Der Angeklagte hat das Rahmengeschehen – teilweise unter Vorhalt seiner früheren Angaben, in vollem Umfang eingeräumt.

Er hat jedoch erklärt, nichts davon geahnt zu haben, dass es sich bei den Beträgen, die auf seinem Konto eingegangen sind, um Gelder illegaler Herkunft handeln würde. Seine beiden erwachsenen Töchter lebten in den USA. Deshalb wisse er, dass man bei der Western Union innerhalb einer halben Stunde Bargeldbeträge in die USA überweisen könne. Er sein daher davon ausgegangen, dass private Finanzdienstleister Mitarbeiter suchten, die Botendienste für solche Bargeldüberweisungen tätigen.

Diese Einlassung erscheint zwar wenig glaubhaft, denn dem durchaus intelligenten Angeklagten musste sich aufdrängen, dass ein seriöses Finanzdienstleistungsunternehmen nicht per Webemail Mitarbeiter sucht, um diesen unbekannten Personen dann größere Gelbbeträge zum Zwecke der Übermittlung ins Ausland zu überweisen. Hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten vor dem 24.06.2005 ist dies jedoch ohne rechtliche Konsequenz, denn dem Angeklagten ist jedenfalls anzunehmen, dass er die konkrete Herkunft der Gelder nicht kannte. Bei der Art und Weise,  wie hier mittels Computerbetrügereien Gelder auf das Konto des Angeklagten transferiert wurden, musste der Angeklagte zwangsläufig kurze Zeit nach der Manipulation des Datenübertragungsvorgangs als Empfänger der Gelder ermittelt werden. Die Geschädigten konnten nämlich auf ihrem Kontoauszug erkennen, dass jemand Gelder von ihrem Konto auf das Konto des Angeklagten transferiert hatte. So geschah es dann auch unmittelbar nach der ersten Überweisung, als die Geschädigte ....am 23.06.2005 die Überweisung von 1.713.-€ an den Angeklagten feststellte. Selbst wenn der Angeklagte also nicht nur damit rechnen musste sondern auch damit rechnete, dass die auf sein Konto transferierten Gelder möglicherweise illegaler Herkunft waren beispielsweise möglichen Gläubigern in einem Insolvenzverfahren entzogen werden sollten, ist die nicht nach § 261 STGB strafbar. Selbst wenn der Angeklagte die legale Herkunft des Geldes ausgeschlossen haben sollte, muss er konkrete Umstände kennen, aus denen sich bei richtiger Bewertung durch ihn eine Katalogtat nach § 261 Abs. 1 StGB ergibt (BGH, Urteil vom 08.01.3004, wistra 2003, 260 f). Daran fehlt es jedenfalls bis zur Kenntnis des Angeklagten von der Art und Weise, wie die 1.713.-€ vom Konto der Frau .....auf sein Konto transferiert worden waren.

Soweit dem Angeklagten also Geldwäsche bezüglich dieses vom Konto der Geschädigten A...transferierten Betrages Geldwäsche vorgeworfen wurde, war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da er konkrete Umstände, die auf eine Katalogtat schließen, insoweit nicht kannte.

Gleiches gilt bezüglich des Geldes, das dem Angeklagten aufgrund seiner Kontakte zu der Person, die sich _______ nannte, überwiesen wurde. Dieser Person hat der Angeklagte seine Kontounterlagen am 23.06.2005, also vor der mittels Computerbetrug überwiesenen Betrages vom Konto der Frau ______, übermittelt. Der erste Geldeingang auf diesem Konto erfolgte am 14.07.2005. Dieses Geld hat der Angeklagte jedoch nicht mehr weiter transferiert sondern seinen Auftraggeber so lange hingehalten, bis offenkundig der Inhaber des Kontos, von dem das Geld überwiesen worden war, die Stornierung erwirkt hatte.

Als der Angeklagte hingegen am 26.06.2005 auf das dritte Angebot reagierte, war ihm bereits die Kontosperrung bekannt. Er hat sich, wie er selbst eingeräumt hat, auch bei der Kriminalinspektion ______, die zunächst die Ermittlungen tätigte, und später beim Polizeipräsidium in _______,  wohin das Verfahren zunächst irrtümlich abgegeben worden war, über die Hintergründe der Überweisung informiert. Als er dann am 04.07.2005 auf dieses Angebot seine Kontodaten übermittelte, hätte ihm klar sein müssen, dass er möglicherweise wiederum einer Person dieses Konto zur Verfügung stellt, die dieses zum Transfer mittels Computerbetrugs erlangter Gelder benutzt. Andererseits ist aufgrund des Verhaltens des Angeklagten anzunehmen, dass er auch nach Kenntnis der Hintergründe der ersten Überweisung noch darauf hoffte, dass die Gelder anderer Herkunft sind. Anders ist dieses Verhalten nämlich nicht zu erklären. Der Angeklagte wusste nach der ersten Überweisung nämlich auch, dass solche mittels Pishing erlangte Gelder, die ihm überwiesen werden, zur sofortigen Aufklärung der Hintergründe führen müssen. Dem Angeklagten war also bewusst, dass er, wenn er sein Konto für derartige Machenschaften zur Verfügung stellt, sofort ins Visier polizeilicher Ermittlungen gerät. Das Verhalten des Angeklagten ergibt nur dann Sinn, wenn er tatsächlich davon ausgegangen ist, dass die Gelder, die bei ihm eingingen, im Auftrag oder zumindest mit Wissen der Kontoinhaber transferiert wurden, ist glaubhaft und wird auch durch sein Verhalten nach Aufdeckung der Hintergründe der ersten Überweisung gestützt. Der Angeklagte hat danach keine Gelder mehr weiter transferiert sondern seine Auftraggeber hingehalten und schließlich die letzten eingegangenen Gelder wieder zurück überwiesen.

Das Verhalten des Angeklagten, sein Konto am 03.07.2005 erneut einer ihm nur per Mail bekannten Person zur Verfügung zu stellen, stellt allerdings eine leichtfertige Verkennung des Umstandes, dass die auf dem Konto eingehenden Gelder aus einem Computerbetrug stammen können, dar. Der Angeklagte war durch die Vorkommnisse bei der ersten Überweisung gewarnt. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass hier wiederum eine Person, die die Fähigkeit hat, sich in einem Datenübertragungsvorgang zwischen einer Bank und einem Kunden einzuklinken, eine andere Person sucht, die ein Konto zur Verfügung stellt, um diese Gelder dorthin zu transferieren.

Der Angeklagte hat sich damit wegen Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und Absatz 5 StGB strafbar gemacht, indem er durch die Weitergabe seiner Kontodaten mit dem Versprechen, eingehende Gelder weisungsgemäß weiter zu transferieren, die Sicherstellung der dort eingehenden Gelder gefährdete.

Auch wenn das vom Angeklagten am 24.06.2005 eröffnete Konto, dessen Daten er an die unter dem Namen _____________ auftretende Person weitergegeben hat, insgesamt 3 Überweisungen eingegangen sind, handelt es sich insoweit um eine Tat im Rechtssinne, denn die Handlung des Angeklagten besteht nur in der zur Verfügungsstellung der Kontodaten. Auf die Anzahl der Überweisungen hatte der Angeklagte keinen Einfluss. Die Sicherstellung der auf das Konto überwiesenen 3 Beträge wurde dann auch nicht mehr durch eine weitere Handlung des Angeklagten weiter gefährdet, denn er hat einen weiteren Transfer gerade nicht mehr vorgenommen.

Die Tatsache, dass der Angeklagte bei der Übermittlung der Kontodaten die Absicht hatte, vor einem Weitertransfer der Gelder zu überprüfen, ob diese mit Willen des Überweisenden auf sein Konto überwiesen worden waren, ändert an der Strafbarkeit nichts. Die Gefährdung der Einziehung der mittels Computerbetrugs erlangten Gelder war nämlich bereits mit dem Transfer dieser Gelder auf das Konto des Angeklagten eingetreten. Dies war auch daran deutlich, dass der Angeklagte, wie er selbst eingeräumt hat, noch am 17.07.2005 durch die von „_____“ angedrohte Schadensersatzforderung so eingeschüttert war, dass er einen weisungsgemäßen Geldtransfer zunächst zusagte.

V.

Bei der Stafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und sein Fehlverhalten einsieht. Er war als bisher angesehener Mensch auch erkennbar beeindruckt von dem Verfahren. Außerdem war zu bedenken, dass ein dauerhafter Schaden auch wegen des Verhaltens des Angeklagten, die eingehenden Gelder nach Kenntnis der Umstände der ersten Überweisung vom Konto der Frau A.....nicht mehr weiter zu transferieren und bei der Polizei umfassende Angaben zu machen, nicht eingetreten ist.

Im Hinblick darauf erschien es angemessen und ausreichend, für den verbleibenden Fall der leichtfertigen Geldwäsche unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Angeklagten eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80.-€ zu verhängen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Absatz 3, 467 StPO.

Unterschriften