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Gewerbsmäßige Geldwäsche bei Phishing - AG Darmstadt, Urteil vom 11.01.06, Az.: 212 Ls 360 Js 33848/05

Leitsätzliches

Das Überweisen von Geldbeträgen per Western Union nach Russland, die von Dritten zuvor auf das eigene Konto überwiesen wurden, kann als Geldwäsche strafbar sein, wenn die Bankdaten für die Erstüberweisung per "Phishing" erbeutet wurden.

AMTSGERICHT DARMSTADT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 212 Ls 360 Js 33848/05

Entscheidung vom 11. Januar 2006

Strafsache gegen ...

wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Darmstadt hat in der Sitzung für Recht erkannt:

 

Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Strafvorschriften: §§ 261 IV, 53 StGB.

Gründe:

Der Angeklagte ist von Beruf Ingenieur, befindet sich derzeit im Vorruhestand und erhält 2.800,- € Einkünfte, seine Frau verdient 1.200,- €. Beide haben vier erwachsene Kinder.

Strafrechtlich ist der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten.

1. Da der Angeklagte offensichtlich mit seinem Ruhestand nicht zufrieden war, versuchte er, sich eine Nebentätigkeit zu verschaffen. Da er über gute Internetkenntnisse verfügt, gelang es ihm, auf eine Seite zu stoßen, bei der angeboten wurde, für Geld Transfers, „Vermittlungsgebühren“ zu zahlen. Die „Span-Mails“ dem Angeklagten zugesandten Angebote, veranlassten ihn, ein Extrakonto bei der Frankfurter Sparkasse 1822 zu eröffnen, auf dem Gelder angewiesen und von ihm weitergeleitet werden sollten. Zugesagt wurde ihm ein monatlicher Verdienst von bis zu 15.000,- € sowie 15,- Dollar Stundenlohn zzgl. 3 % der zukünftig von ihm zu überweisenden Summen.

Nachdem der Angeklagte am 14.06.2005 bei der Frankfurter Sparkasse 1822, Filiale Dreieich, das Konto Nr. 1200527508 eröffnet hatte, wurde seinem Konto am 22.06.2005 ein Betrag in Höhe von 1.713,- € gutgeschrieben. Davon hob er 1.500,- € ab, zahlte insgesamt 1.525,- € in den Western Union Büro der Postbankfiliale Dreieich ein und wies die Zahlung an einen ihm mitgeteilten Marc Friedlander, Florham Parc, New Jersey an.

2. Am 21.06.2005 erhielt der Angeklagte die E-Mail eines Richard Bates, Easy-Payments Inc. mit dem Hinweis auf eine Verdienstmöglichkeit in Höhe von bis zu 2.000,- US-Dollart pro Monat. Nachdem der Angeklagte sein Interesse an dieser Tätigkeit per E-Mail bekundet hatte, wurden seinem Konto bei der Frankfurter Sparkasse, Nr. 1200541063 am 15. Juli 2005 2.014,- € gutgeschrieben.

Die Überweisung eines Betrages in Höhe von 90 % des eingegangenen Geldes per Western Union an einen Dimitriy Belov in Moskau/Russland scheiterte an den bereits erfolgten polizeilichen Ermittlungen.

Am 26.06.2005 erhielt der Angeklagte erneut eine E-Mail mit dem Hinweis auf eine lukrative Verdienstmöglichkeit. Nachdem der Angeklagte sein Interesse bekundet und seine Bankverbindung bei der Frankfurter Sparkasse 1822 mitgeteilt hatte, wurden seinem Konto am 12.07.2005 2.857,- € gutgeschrieben, die zuvor von einem unbekannten Dritten von dem Konto eines Alexander Gontcharov überwiesen worden waren. Diesen Geldbetrag sollte er nach Abzug seiner Kommission in Höhe von 5 % per Western Union an einen Sergej Kozar in Nikoslaev, Ukraine transferieren.

Am Vormittag des 18.07.2005 wurden seinem Konto zwei weitere Überweisungen in Höhe von 3.000,- € (Udo Brandel) und 2.967,- € (Wolfgang Walter) gutgeschrieben.

Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass sämtliche Gelder aus Computerbetrügereien stammten.

Der Angeklagte hat sich soweit es den äußeren Tatbestand betrifft, geständig eingelassen, bestreitet aber, gewusst zu haben, dass es sich um illegale Gelder gehandelt habe. Hier wird er jedoch widerlegt. Bei aller oberflächlichen Überprüfung, die der Angeklagte durch verschiedene Gespräche oder Kontaktieren des Internets durchgeführt hatte, kann ihm nicht der Vorwurf erspart bleiben, dass er wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass es sich bei den ihm überwiesenen Geldern um illegales Geld handelte. Im Rahmen der Globalisierung, im Rahmen der Presseberichterstattung und im Rahmen der

Allgemeinbildung, über die der Angeklagte im Rahmen seiner WT Intelligenz RP verfügt, musste ihm einfach bekannt sein, dass auf diesem Weg wie beschrieben nur Schwarzgelder abgewickelt werden. Darüber hinaus ist eindeutig zu belegen, dass keine Firma der Welt es nötig hat, einen unbekannten Privatier in Geldtransfers einzubinden, die sie problemlos selbst machen kann, und das zu Konditionen, die weit unter dem liegen, was sie dem Angeklagten versprachen. Somit hat er sich wegen Geldwäsche in 5 Fällen zu verantworten, da er Geld, das aus einer rechtswidrigen Handlung herrührt, weiterleitete.

Hierauf war zu reagieren. Der Angeklagte handelte auch gewerbsmäßig, da er nach eigener Einlassung beabsichtigte, in den Erträgen zumindest zum Teil seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Hierauf war zu reagieren. Zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, dass er zumindest den objektiven Tatbestand einräumte, zum anderen kann eine gewisse Naivität nicht ausgeschlossen werden. Zu seinen Lasten spricht aber die Höhe der Geldbeträge, mit denen er Straftaten Vorschub leistete. Letztendlich war es möglich, ihn mit einer moderaten Freiheitsstrafe zu belegen, wobei für jeden Fall 6 Monate schuldangemessen erschienen.

Hieraus war eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei bei Berücksichtigung der Taten des Angeklagten und seiner Persönlichkeit 1 Jahr und 6 Monate schuldangemessen erschienen.

Diese Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Vom Angeklagten wird erwartet, dass er sich künftig nicht mehr strafbar machen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Unterschriften