Leitsätzliches
In Deutschland erstmalig ist ein junger Nutzer einer MP3 Tauschbörse verurteilt worden, weil er illegal Musik angeboten hatte. Der 23-Jährige muss ca 8500 Euro Geldstrafe und Schadenersatz zahlen, weil er mehrere tausend Musiktitel unter KaZaa angeboten hatte.Amtsgericht Cottbus
Im Namen des Volkes
URTEIL
vom 6. Mai 2004
Aktenzeichen: 95 Ds 1653 Js 15556/04
In der Strafsache
gegen ...
wegen Verstoßes gegen das Urhebergesetz
hat das Amtsgericht Cottbus
durch den Strafrichter
in der Hauptverhandlung am 6. Mai 2004
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen unerlaubter Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützte Werke in 272 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,00 € verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 106 Abs. 1, 17 UrhG, 52 StGB.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der Angeklagte lebt im Haushalt seiner Eltern, wo er sich mit 30,00 € bis 50,00 € monatlich an den Kosten beteiligt. Er ist ledig und absolviert gegenwärtig eine Ausbildung zum Mediengestalter; hier erzielt er ein Einkommen von ca. 200 € im Monat. Zuvor hatte er die Hochschulreife erlangt, ein Praktikum gemacht und den Zivildienst geleistet. Nebenbei erzielt er als Künstler ein Einkommen von ca. 500 Euro im Jahr.
Der Angeklagte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
Der Angeklagte kopierte ohne Erlaubnis der jeweiligen Rechteinhaber (u.a. WARNER, EMI, SONY) in 272 Fällen (u.a. von Rosenstolz, Grönemeyer, Nena) auf seinen PC und stellte diese jedenfalls am 11. Januar 2004 unter Nutzung der Tauschbörse KaZaA allgemein zugänglich zum Download zur Verfügung.
Dabei war ihm auch bewusst, dass er Urheberrechte verletzt, nicht zuletzt deshalb, weil davon auszugehen ist, dass auch der Angeklagte die seit einiger Zeit diesbezüglich öffentlich in den Medien geführte Debatte zur Kenntnis genommen hat.
III.
Dieser Sachverhalt steht auf Grund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten und der Auflistung der Musiktitel des freigegebenen Ordners des PC des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung in Augenschein wurde, zur Überzeugung des Gerichts fest.
IV:
Damit hat sich der Angeklagte - wie im Tenor festgestellt - gemäß §§ 106 Abs. 1, 17 UrhG; 52 StGB strafbar gemacht.
V.
Die gemäß § 46 StGB schuldangemessene Strafe ist demnach dem Strafrahmen des § 106 Abs. 1 UrhG ( Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) zu bestimmen.
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich voll umfänglich geständig gezeigt hat, strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist und dass er - jedenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung - die Tat bereut hat. Zu (wtrp) Lasten des Angeklagten war die große Anzahl der kopierten Musikwerke zu berücksichtigen.
Nach alldem war schuldangemessen auf Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,00 € zu erkennen, wobei sich die Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten richtet.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
(Unterschrift)