Leitsätzliches
AMTSGERICHT BOCHUM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 67 C 193/01
Entscheidung vom 15.08.2001
In dem Rechtsstreit
...
g e g e n
...
wegen Unterlassung
hat das Amtsgericht Bochum
aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 15. August 2001
durch den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dem Kläger unaufgefordert Telefaxe
unter dessen Rufnummer 02327-953366 zuzusenden, bzw. sicherzustellen, dass
Beauftragte des Beklagten dies unterlassen. Für den Fall einer Zuwiderhandlung wird
dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den
Nichtbeitreibungsfall Ordnungshaft oder Ordnungshaft angedroht.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger erhielt am 02.03.2001 morgens um 5.07 Uhr unter der im Tenor näher bezeichneten
Rufnummer ein nicht bestelltes Werbefax mit der Überschrift „Nie mehr allein!
Singles aufgepaßt!". Wegen der Einzelheiten des Werbefaxes wird auf die Ablichtung Bl. 7
d.A. verwiesen. In dem Werbefax sind zwei Rufnummern mit der Vorwahl 01908 vermerkt,
unter denen ein Faxabruf möglich ist. Dabei entstehen Gebühren in Höhe von 3,63 DM pro
Minute. Die beiden Rufnummern sind dem Beklagten zugewiesen, der auch den
Partnersuchdienst in der im Werbefax dargestellten Art betreibt.
Der Kläger behauptet, das Werbefax sei ihm durch den Beklagten bzw. auf dessen
Veranlassung unaufgefordert zugesandt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sachvortrags des Klägers wird auf den Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen sowie
Schriftsatz vom 06.06.2001 nebst Anlagen (Bl. 18 ff. d.A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, das Werbefax nicht an den Kläger versandt zu haben. Er selbst habe keinen
Einfluß darauf, dass unbefugte Dritte derartige Werbefaxe möglicherweise auch
massenhaft versenden. Mangels Einflußmöglichkeit hafte der Beklagte nicht. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sachvortrags des Beklagten wird auf den Inhalt der
Klageerwiderung vom 18.05.2001 (Bl. 16 f. d.A.) sowie den im Termin überreichten
Schriftsatz des Beklagten verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist auch nach dem Sachvortrag des Beklagten in vollem Umfang begründet.
Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 823, 1004 BGB
entsprechend.
Es ist anerkannt und bedarf nicht der weiteren Erläuterung, dass derjenige aus den
vorgenannten Vorschriften wegen der Besitzstörung einen quasi-negatorischen Anspruch
auf Unterlassung der Übersendung unaufgeforderter Werbung hat. Dies wird letztlich auch
von dem Beklagten nicht anders gesehen. Die Einwendung des Beklagten, er habe keinen
Einfluß darauf gehabt, dass dem Kläger die fragliche Faxwerbung übersandt wird, ist
unerheblich.
Anspruchsverpflichteter ist neben dem unmittelbaren Handlungsstörer auch derjenige, der
durch massenhafte Verbreitung derartiger Faxe erst die Möglichkeit schafft, dass Dritte
entweder im Auftrag oder auch ohne Auftrag derartige Faxe wiederum massenhaft
unaufgefordert versenden. Keineswegs ist der Empfänger eines derartigen Werbefaxes
verpflichtet, den tatsächlichen Handlungsstörer zu ermitteln. Der Kläger war hier daher
insbesondere nicht verpflichtet, eine Fangschaltung einzurichten, die sicherstellt, woher
das Werbefax tatsächlich kommt. Diese Pflicht ist hier auch schon deshalb zu verneinen,
weil es sich nach dem Sachvortrag des Klägers um ein einmaliges Übersenden des
Werbefaxes handelt. Die kostenträchtige Fangschaltung könnte lediglich bewirken, dass in
Zukunft im Wiederholungsfall der tatsächliche Versender ermittelt werden könnte. Für den
Fall der ersten Zuwiderhandlung ist dies allerdings nicht der Fall.
Die Störereigenschaft im Sinne des § 1004 BGB rechtfertigt sich, auch wenn eine unmittelbare
Beteiligung des Begünstigten nicht feststellbar ist, daraus, dass der wirtschaftlich Begünstigte ein erhebliches Interesse an der Weiterverbreitung der Werbung
hat. Insofern setzt er durch Verteilung des Werbematerials ob per Computer oder per
Hand die wesentliche Ursache dafür, dass die Werbematerialien in den allgemeinen
Umlauf kommen. Deshalb haftet der Beklagte auch dann, wenn Dritte ohne sein Wissen
und Wollen die Werbematerialien weiter verteilen.
Im übrigen - und dies ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden - kann
sich das Gericht nicht denken, dass der Inhaber der Versenderrufnummer auf dem
Werbefax wie Bl. 7 d.A. ohne Wissen und Wollen des Beklagten gehandelt hat. Die
Versendung kommt wirtschaftlich in erster Linie dem Beklagten zugute und in zweiter Linie
dem von ihm beauftragten Provider.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 l, 709 ZPO.
(Unterschrift)