Urteile zum Thema "Delikt- und Strafrecht"
Strafrecht und Internet gehören in dem heutigen Informationszeitalter (leider) untrennbar zusammen.
Mit dem Medium Internet sind auch parallel völlig neue Wege entstanden, im Internet Straftaten zu begehen. Obwohl es längst bekannt sein dürfte, dass auch das Internet kein rechtsfreier Raum ist, fühlen sich doch immer noch viele Personen in der Anonymität des Internet sicher. Doch jeder Nutzer des Internet hinterlässt Spuren, aufgrund derer eine Identifizierung möglich ist.
Dabei ist vielen häufig überhaupt nicht bewusst, dass zum Beispiel eine unbedachte Äußerung schnell eine Beldeigung darstellt und sowohl zivil- als auch strafrechtliche Folgen haben kann.
Hier finden Sie strafrechtliche und deliktsrechte Urteile aus unserer Datenbank.
Freispruch eines Pokerturnierveranstalters bestätigt - Rebuy möglich - OLG München, 5. Strafsenat, Urteil vom 23. und 28. Juli 2009 Az: 5 St RR 132/09
1. Hat bei einem Pokerturnier ein Spielinteressent einen Geldbetrag zu entrichten, der ihm nicht nur den Zugang zum Turnier als solchem eröffnet, sondern auch zur Zuweisung einer bestimmten Anzahl von Spielpunkten (Blinds) führt, kann sowohl ein glücksspielrelevanter Einsatz als auch lediglich ein Unkostenbeitrag vorliegen.
2. Berechtigt der Gewinn aller „Blinds“ den Tischsieger lediglich zur Teilnahme an einer weiteren Spielrunde um den Tagessieg und bietet der Tagessieg wiederum nur die Berechtigung zur Teilnahme an einem weiteren Turnier mit gesponserten Preisen, bilden die gewonnenen Teilnahmeberechtigungen keinen vermögenswerten Vorteil.
3. Besteht die Möglichkeit entweder nach Verlust der mit der ersten Spielberechtigung erworbenen Blinds eine neue gleichartige Spielberechtigung zu erwerben oder von vorneherein mehrere Spielberechtigungen zu erwerben (Rebuy), ist dies zwar ein Indiz für einen glücksspielrelevanten Einsatz, gleichwohl kann nach den Umständen des Einzelfalls auch ein bloßer Unkostenbeitrag vorliegen.
Mehr zum Thema in unseren Beiträgen unter www.aufrecht.de/5154.html und www.aufrecht.de/5669.html.
Schadensersatzanspruch bei nicht genehmigter Fotoverwendung eines Politikes für Werbung - LG / OLG Hamburg, Urteil vom 05.06.2009, Az.: 324 O 381/06 - 7 U 152/06 (OLG) - Welt kompakt
Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs bei ungenehmigter gewerblicher Verwendung eines Politikerfotos. Der Joschka Fischer - Welt kompakt - Fall.
Vgl. hierzu auch unseren Beitrag zur Werbung mit Politikern unter: http://www.aufrecht.de/6128.html
Strafbarkeit von Sportwettenvermittlung - OLG München, Urteil vom 26.09.06, Az.: 5St RR 115/05 t
Das Vermitteln von Sportwetten nach Großbritannien an eine dort konzessionierte Buchmacherin ohne verwaltungsrechtliche Erlaubnis des Freistaats Bayern war jedenfalls in der Zeit vor Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 nicht gem. § 284 StGB strafbar.
Der Strafbarkeit nach § 284 StGB stand der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts wegen Verletzung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43, 49 EG entgegen.
Keine Haftung von Meta-Suchmaschinen - KG Berlin, Urteil vom 10.02.06, Az.: 9 U 55/05
Auf Suchmaschinen ist das Teledienstegesetz weder direkt noch analog anwendbar.
Eine Meta-Suchmaschine ist nicht verpflichtet, jedes Rechercheergebnis vor der Anzeige auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen.
Die Entscheidung hebt das viel-diskutierte gegensätzliche Urteil des LG Berlin (27 0 45/05) auf. Das Urteil ist rechtskräftig (Verfügungsverfahren).
Bitte lesen Sie hierzu auch die Anmerkung des Sachbearbeiters!
Strafurteil in Sachen "Wettskandal" - LG Berlin, Strafurteil vom 17. November 2005, Az.:(512) 68 Js 451/05 Kls (42/05)
Das erstinstanzliche Urteil im Strafprozess um den detschen Wettskandal 2005, vgl hierzu auch unsere Serie zum Sportwetten- und Glücksrecht.
ganz aktuell: BGH bestätigt das Urteil - mehr dazu hier!.
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels - AG Landshut, Urteil vom 29.11.05, Az.: 02 Ds 31 Js 30898/04
Soweit man im Fall einen Verbotsirrtum annimmt, handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts, um einen vermeidbaren, sodass sich der Angeklagte hierauf nicht berufen kann.
Einer Strafbarkeit nach 284 I StGB steht jedoch entgegen, dass der Angeklagte nicht "ohne behördliche Erlaubnis" diese Einrichtungen bereit gestellt hat. Es trifft zwar zu, dass für den Angeklagten die Erlaubnis einer deutschen Stelle nicht vorliegt. Jedoch wird dieses Manko zur Überzeugung des Gerichts geheilt durch die unstreitig vorliegende maltesische Erlaubnis.
Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Gambelli gebietet zur Überzeugung des Gerichts eine Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals dahin, dass die in irgend einem EU-Staat erteilte Konzession ausreichen muss, um Straffreiheit nach 248 I StGB zu erlangen.
vgl hierzu auch unsere Serie zum Sportwetten- und Glücksrecht!
Vermittlung von Sportwetten über "D online Surfstationen" - LG Köln, Beschluss vom 14. Juli 2005, AZ: 105 Qs 80/05 -
Die Vermittlung von Sportwetten über sog. D-Automaten, die ein Spielhallenbetreiber aufstellt und über die Sportwetten an ein österreichisches Unternehmen vermittelt werden, fällt nach Ansicht des Gericht nicht unter § 284 StGB.
Es hegt bereits Zweifel hinsichtlich des Vorliegen eines Glücksspiels, sowie die Einordnung des Tätigwerdens des Betroffenen als "Veranstalten" eines Glücksspiels.
Letztlich können diese Rechtsfragen allerdings dahinstehen, da die Strafvorschrift des § 284 StGB iVm den Vorschriften des Sportwettengesetz NW mit Blick auf die Gambelli-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (Az C-243/01) mit Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren und damit als Grundlage für eine Strafbarkeit des Betroffenen ausscheidet.
Die Sicherstellung der Geräte war rechtswidrig, da unverhältnismäßig.
Bitte vergleichen Sie zu diesem Thema auch unsereSerie zum Glückspiel und Sportwettenrecht!
Vermittlung von Sportwetten bleibt Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2005, AZ: 6 S 1288/04 -
Sportwetten stellen Glückspiel und kein Geschicklichkeitsspiel dar.
Weder Verfassungs- noch Gemeinschaftsrecht stehen der Einschätzung entgegen, dass es sich vorliegen um verbotenes Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB handelt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung d.h. lediglich summarische Prüfung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers einstweilen vom Vollzug der Untersagungsverfügung verschont zu bleiben, im Ergebnis nachrangig sein soll.
Die Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit ist nach derzeit sicherer Einschätzung des hier erkennenden Senats auch bei Berügung des Urteils des EuGH vom 06.11.2003 (Gambelli) aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt.
- vgl. hierzu auch unserer Serie zum Glückspiel- und Sportwettenrecht z.B. Teil 8 (wird ständig fortgesetzt) -
Abfangen von E-Mails strafbar ?! - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Januar 2005, AZ: 1 Ws 152/04 -
Müssen sich Arbeitgeber und Mailserver-Dienstleister wie Provider nun auch gegen die Staatsanwaltschaft schützen? Diesen Aspekt in der Auseinandersetzung mit Ex-Mitarbeitern und Ex-Kunden jedenfalls birgt dieser Beschluss des OLG Karlsruhe. Lesen Sie dazu auch unseren Bericht ...
AG Neuss, Urteil vom 19. August 2002, 7 Ds 70 Js 6582/01 — 18/02 - Verbreitung pornographischer Schriften
Systeme zur Alterskontrolle in Onlinediensten müssen denen mit menschlicher Kontrollmöglichkeit nahekommen. Hierzu ist es nicht ausreichend vor Zutritt zum System eine valide Nummer eines bundesdeutschen Personalausweises zu verlangen und zu prüfen. (nicht rechtskräftig, Berufung entschieden LG Düsseldorf XXXI 34/02).
Dazu ein Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Anselm Withöft: "Perso-Check: Anmerkung zum Berufungsurteil LG Düsseldorf"
Das Anbieten privater Sportwetten ist nicht strafbar - LG Baden-Baden, Beschluss vom 2. Dezember 2004, AZ: 2 Qs 157/04
Das staatliche Sportwettenmonopol und der damit einhergehende Ausschluss privater Anbieter lässt sich in Ansehung der derzeitigen Rechtspraxis nicht mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, etwa der Eindämmung und Kanalisierung des Spieltriebes und des Verbraucherschutzes rechtfertigen, denn das Land hat sich dieses Rechtfertigungsgrundes aufgrund widersprüchlichen Verhaltens begeben.
Eine strafrechtliche Verurteilung der Angeschuldigten wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 StGB wäre vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtspraxis in Baden-Württemberg mit vorrangigem Europarecht nicht vereinbar.
vgl. hierzu auch unseren letzten Artikel der ständig aktualisierten Serie zum Glücksrecht unter http://www.aufrecht.de/3644.html