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Datenschutzrechtliche Bewertung eines auf einer Fanpage einer Partei bei Facebook veröffentlichten Fotos, OVG Lüneburg 11. Senat, Beschluss vom 19.01.2021, 11 LA 16/20

Leitsätzliches

1. Die Veröffentlichung eines Fotos auf einer Fanpage bei Facebook, auf dem Personen identifizierbar sind, stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die einer Legitimation nach datenschutzrechtlichen Vorschriften bedarf.
2. Kann das Ziel einer Datenverarbeitung auch durch die Veröffentlichung anonymisierter Daten erreicht werden, ist eine unanonymisierte Veröffentlichung nicht erforderlich.
3. Bei einem auf einer Fanpage bei Facebook veröffentlichten Foto, auf dem Personen identifizierbar sind, die in die Veröffentlichung nicht eingewilligt haben, ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO zugunsten der betroffenen Personen u.a. zu berücksichtigen, dass eine solche Veröffentlichung aufgrund bestehender Missbrauchsmöglichkeiten sowie aufgrund der großen Reichweite derartiger Netzwerke mit erheblichen Risiken verbunden ist.
4. Art. 21 GG, § 1 ParteienG stellen keine spezifischen Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 und Abs. 3 DS-GVO dar.
5. Zur Frage, wann eine Datenverarbeitung zur journalistischen Zwecken i.S.d. Art. 85 Abs. 2 DS-GVO vorliegt.

 

OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG

URTEIL

Entscheidung vom 19. Januar 2021
Aktenzeichen:11 LA 16/20 

Urteil

 

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 27. November 2019 wird abgelehnt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

3. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.330,75 EUR festgesetzt.

Gründe

 

 

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Der Kläger ist ein Ortsverein der A.-Partei. Er wendet sich dagegen, dass ihn die Beklagte im Rahmen eines aufsichtsbehördlichen Prüfverfahrens nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wegen der Veröffentlichung eines Fotos bei Facebook verwarnt hat.

Am 7. August 2014 führte der Kläger in C. eine öffentliche Veranstaltung in Form eines Ortstermins durch, bei der es um den Bau einer Ampelanlage über die viel befahrene D. -Straße, Teil der Landstraße E., in C. ging. An dieser Veranstaltung nahmen insgesamt ca. 70 Personen teil, darunter zahlreiche Anwohner sowie Vertreter des Klägers und Mitarbeiter der Kommunalverwaltung. Unter den Teilnehmern befanden sich auch die Eheleute F., die in einer Seitenstraße der D. -Straße wohnen. Über die Veranstaltung wurde auch in der örtlichen Presse mit Texten und Bildern berichtet, die teilweise immer noch im Internet verfügbar sind (siehe www.haz.de/... v. 8.4.2014, Stand: 15.1.2021). Auf einem von einem Veranstaltungsteilnehmer aufgenommenen Foto, auf dem insgesamt ca. 30 bis 40 Personen zu sehen sind, sind u.a. Frau F. (frontal vom Kopf bis zu den Knien), Herr F. (frontal nur mit dem Kopf) sowie der Vorsitzende des Klägers (seitlich von Kopf bis Fuß) erkennbar. Der Vorsitzende des Klägers steht dabei in der Mitte eines aus den weiteren Personen geformten Halbkreises (siehe Beiakte 001, Bl. 11, im Folgenden: streitgegenständliches Foto).

In der Folgezeit gab es weitere Presseberichterstattung darüber, dass sich der Bau der Ampelanlage für einen Fußgängerüberweg in der D. -Straße in C. verzögerte (siehe z.B. www.haz.de/... v. 4.4.2016 und www.haz.de … v. 7.4.2016).

Nachdem im Spätsommer 2018 mit dem Bau der Ampelanlage über die D. -Straße begonnen worden war, veröffentlichte der Kläger am 17. September 2018 auf seiner Fanpage bei Facebook (siehe www.facebook.com/...), die für sämtliche Facebook-Nutzer frei einsehbar ist, das streitgegenständliche Foto. Unterhalb dieses Fotos postete der Kläger in gleicher Größe wie das streitgegenständliche Foto ein aktuelles Lichtbild der D.-Straße. Im Vordergrund dieses zweiten Bildes war eine Baustelle erkennbar. Über den beiden Fotos befand sich folgender Text:

„Zwischen den Fotos liegen vier Jahre, in denen die Anwohner die Hoffnung auf eine Realisierung der Ampel an der D. -Straße in C. nicht aufgegeben haben. Jetzt wird das Projekt endlich umgesetzt. Eine gute Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit“ (siehe Beiakte 001, Bl. 3).

Daraufhin wandte sich Herr F. an den Kläger und führte aus, dass er von einem Kollegen auf das Foto bei Facebook aufmerksam gemacht worden sei, und forderte den Kläger unter Verweis darauf, dass zur Veröffentlichung ein Einverständnis erforderlich sei, zur Stellungnahme und zur Löschung des Fotos auf. Mit E-Mail vom 20. September 2018 antwortete der Vorsitzende des Klägers Herrn F., dass das Foto seinerzeit von einer ihm unbekannten Person aufgenommen und bereits vor vier Jahren im Internet gepostet worden sei. Jetzt sei es lediglich erneut veröffentlicht worden. Da die Eheleute F. zusammen mit mehreren anderen Personen abgebildet und nicht besonders hervorgehoben oder abträglich dargestellt worden seien, dürfe das Foto auch weiterhin veröffentlicht werden. Es sei ihm lediglich darum gegangen, das seit Jahren bestehende Interesse der Anwohnerinnen und Anwohner an der Realisierung der Ampelanlage aufzuzeigen. Dazu habe er das Foto auch verwenden dürfen. Dennoch werde er das Foto wunschgemäß löschen.

Mit Schreiben vom 26. September 2018 wandte sich Herr F. zudem unter Bezugnahme und Vorlage seiner Korrespondenz mit dem Vorsitzenden des Klägers mit einer datenschutzrechtlichen Beschwerde an die Beklagte. Er - Herr F. - sei entsetzt über die Sichtweise des Lokalpolitikers und bitte um Prüfung des Sachverhalts. Die Beklagte leitete daraufhin ein aufsichtsbehördliches Prüfverfahren nach Art. 57 Abs. 1 lit. a und lit f. und Art. 58 Abs. 1 lit. b DS-GVO gegenüber dem Kläger ein und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. Dezember 2018 führte der Kläger aus, dass die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos rechtmäßig sei und weder gegen das Kunsturhebergesetz noch gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoße.

Mit Bescheid vom 9. Januar 2019 verwarnte die Beklagte den Kläger und legte ihm dem Grunde nach die Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe am 17. September 2018 für unbestimmte Zeit ohne Wissen und Einverständnis der Eheleute F. ein Foto auf seiner Fanpage bei Facebook veröffentlicht, auf dem die Eheleute F. abgebildet gewesen seien. Damit habe der Kläger personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage verarbeitet und gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO verstoßen. Er sei deshalb gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. b DS-GVO zu verwarnen. Mit gesondertem Bescheid ebenfalls vom 9. Januar 2019 setzte die Beklagte die Kosten des Verfahrens auf 362,25 EUR fest.

Der Kläger hat gegen beide Bescheide vom 9. Januar 2019 fristgerecht Klage erhoben. In der am 27. November 2019 von dem Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Kostenfestsetzungsbescheid vom 9. Januar 2019 um 31,50 EUR ermäßigt. Hinsichtlich dieses ermäßigten Betrages haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

 

II. Die vom Kläger gegen die Klageabweisung geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu unter 1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu unter 2.) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Diese Berufungszulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, juris, Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542, juris, Rn. 7 ff.). § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eröffnet den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren somit nur in den Fällen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen des Urteils bestehen, das Urteil aber im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, a.a.O., juris, Rn. 9 ff.). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, NdsRPfl. 2015, 244, juris, Rn. 10). Daran gemessen rechtfertigen die Einwände des Klägers nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Rechtsgrundlage der Verwarnung der Beklagten vom 9. Januar 2019 ist Art. 58 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, Abl. Nr. L 119, S. 1, im Folgenden: DS-GVO). Nach dieser Vorschrift hat die Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DS-GVO die Befugnis, einen Verantwortlichen zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen hat. Vorliegend stellt die vom Kläger vorgenommene Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos auf seiner Fanpage bei Facebook am 17. September 2018 eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die nicht nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO gerechtfertigt war und damit gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen hat.

Bei der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos durch den Kläger auf seiner Fanpage bei Facebook handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten der abgebildeten Personen i.S.d. Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nrn. 1 und 2 DS-GVO. Als Betreiber der Fanpage bei Facebook ist der Kläger für die streitgegenständliche Datenverarbeitung gemeinsam mit Facebook Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (vgl. EuGH, Urt. v. 5.6.2018 - C 210/16 -, juris, Leits. 1 bei juris und Rn. 30 ff.; BVerwG, Urt. v. 11.9.2019 - 6 C 15/18 -, juris, Rn. 21). Nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der insgesamt sechs im Einzelnen in lit. a bis lit. f dieser Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos auf der Fanpage des Klägers bei Facebook nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO gerechtfertigt war (dazu unter a)). Entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers kann er sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO i.V.m. Art. 21 GG, § 1 ParteienG (dazu unter b)) oder nach §§ 22, 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz - KUG -, dazu unter c)) zulässig war.

a) Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine zentrale Abwägungsnorm in der Datenschutz-Grundverordnung (vgl. Albers/Veit, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 1.5.2020, Art. 6 DS-GVO, Rn. 45 f.; Schulz, in: Gola, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 6, Rn. 56; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 6 DS-GVO, Rn. 141).

aa) Unter dem Begriff der berechtigten Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO sind „die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person“ (siehe Erwägungsgrund 47 DS-GVO), also sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Interessen zu verstehen (vgl. Albers/Veit, in: Wolff/Brink, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 48 f.; Schulz, in: Gola, a.a.O., Art. 6, Rn. 57; Frenzel, in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 6 DS-GVO, Rn. 28). Vorliegend diente die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos auf der Fanpage bei Facebook dazu, über die parteipolitischen Aktivitäten des Klägers und ihre Erfolge zu informieren und damit - jedenfalls mittelbar - auch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Dieses Anliegen stellt ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO dar.

bb) Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos war jedoch nicht erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Der in der Datenschutz-Grundverordnung nicht gesondert definierte Begriff der Erforderlichkeit ist unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 39 Satz 9 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass die Erforderlichkeit zu bejahen ist, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann (vgl. Frenzel, in: Paal/Pauly, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 29; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 147 a). Im Gegensatz zu den weit auszulegenden „berechtigten Interessen“ ist der Begriff der Erforderlichkeit eng auszulegen (Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 147 a; Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, Rn. 100, jeweils m.w.N.). Zur Bejahung der Erforderlichkeit reicht somit weder eine bloße Zweckdienlichkeit oder eine bestmögliche Effizienz der Datenverarbeitung, noch kann die Erforderlichkeit allein damit begründet werden, dass es sich bei der beabsichtigten Datenverarbeitung um die aus Sicht des Verantwortlichen wirtschaftlich sinnvollste Alternative handelt (vgl. Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 147 a, m.w.N.). Kann das Ziel einer Datenverarbeitung auch durch die Verarbeitung anonymisierter Daten erreicht werden, ist eine unanonymisierte Verarbeitung nicht erforderlich (vgl. EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-524/06 -, juris, Rn. 65; Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker, a.a.O., Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, Rn. 100). Die Datenverarbeitung ist somit auf das „absolut Notwendige“ zu begrenzen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.2017 - C-13/16 -, juris, Rn. 30; Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker, a.a.O., Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, Rn. 100).

Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos durch den Kläger bei Facebook nicht erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO war. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es vorliegend zur Wahrung der berechtigten Interessen des Klägers nicht darauf ankomme, dass gerade die Eheleute F. als solche in einen spezifischen Kontext zur politischen Tätigkeit des Klägers gesetzt würden, sondern es dem Kläger nur darum gegangen sei, zu dokumentieren, dass das Thema, für das er sich politisch eingesetzt habe, eine größere Anzahl von Personen interessiere. In diesem Fall reiche es aus, das streitgegenständliche Foto unter Unkenntlichmachung der abgebildeten Personen, z.B. durch Verpixelung der Gesichter, zu verwenden.

Die vom Kläger diesbezüglich im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung. Soweit er in diesem Zusammenhang anführt, dass das Verwaltungsgericht für das Kriterium der Erforderlichkeit zu Unrecht den deutschen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herangezogen habe, ist dieser Einwand als unzutreffend zurückzuweisen. Denn das Verwaltungsgericht hat gerade nicht den deutschen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herangezogen, sondern - wie vom Kläger im Zulassungsverfahren gefordert - unter expliziter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 39 Satz 9 DS-GVO darauf abgestellt, dass kein milderes, wirtschaftlich gleich effektives Mittel zur Verfügung stehen darf, um den entsprechenden Zweck mit gleicher Sicherheit zu verwirklichen. Unabhängig davon hat der Kläger im Zulassungsverfahren auch nicht dargelegt, dass bzw. unter welchem Gesichtspunkt aufgrund der vermeintlich fehlerhaften Anwendung des deutschen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzunehmen ist, dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens zu einer Änderung des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung führen wird.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist ihm eine Unkenntlichmachung derjenigen Personen, die auf dem Foto identifizierbar sind und die in die Veröffentlichung nicht eingewilligt haben, auch zumutbar. Seine Einwände, die Veröffentlichung eines teilweise verpixelten Fotos sei nicht glaubwürdig, nicht authentisch und unseriös, zudem käme die Verpixelung von Personen bzw. ihrer Gesichter einer „unglaublichen Puzzelarbeit gleich“, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Wie bereits das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, kann eine Verpixelung mit Hilfe gängiger Bildbearbeitungssoftware ohne erheblichen Kosten- und Zeitaufwand umgesetzt werden. Dieser Annahme ist der Kläger im Zulassungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Seine - weder belegte noch näher begründete - Behauptung, dass Gericht habe nicht geprüft, ob entsprechende Software dies tatsächlich leicht ermögliche, vermag die im Zulassungsverfahren erforderliche konkrete Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu ersetzen. Entgegen der Ansicht des Klägers würde eine Unkenntlichmachung der Gesichter der Eheleute F. (und ggf. weiterer auf dem Foto identifizierbarer Personen, die in die Veröffentlichung nicht eingewilligt haben) auch nicht dazu führen, dass der Kläger das von ihm mit der Veröffentlichung verfolgte Ziel nicht mehr erreichen kann. Insofern teilt der Senat die von der Beklagten im Zulassungsverfahren vorgetragenen Erwägungen, dass eine Unkenntlichmachung von Personen u.a. durch Verpixelung in veröffentlichten Fotos weit verbreitet und allgemein anerkannt ist, um die häufig widerstreitenden Interessen der Öffentlichkeit an Information einerseits und dem Persönlichkeits- und Datenschutzrecht der abgebildeten Personen andererseits in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Vor diesem Hintergrund ist weder davon auszugehen, dass eine Unkenntlichmachung der Gesichter der Eheleute F. auf dem streitgegenständlichen Foto zu einem Wegfall der Glaubwürdigkeit bzw. Seriosität des Facebook-Posts und des vom Kläger mit der Veröffentlichung verfolgten Ziels geführt hätte, noch, dass durch eine Unkenntlichmachung die Mitwirkung an der politischen Willensbildung maßgeblich beeinträchtigt worden wäre. Dem Kläger ging es mit der Veröffentlichung des Facebook-Posts am 17. September 2018 darum aufzuzeigen, dass er sich erfolgreich für die Interessen einer größeren Anzahl von Anwohnern eingesetzt hat und die von den Anwohnern gewünschte Ampelanlage nunmehr „endlich“ gebaut wird. Um diese für den Kläger maßgeblichen Gesichtspunkte zu vermitteln, war es jedoch nicht erforderlich, dass die Eheleute F. auf dem streitgegenständlichen Foto aufgrund ihrer (Gesichts)Merkmale identifizierbar sind. Insofern hätte der vom Kläger veröffentlichte Post seine maßgebliche Aussagekraft auch nicht verloren, wenn die Eheleute F. auf dem Foto nicht mehr identifizierbar gewesen wären.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers bedeutet die vom Verwaltungsgericht und dem Senat vertretene Auffassung auch nicht, dass die Gesichter aller Teilnehmer an der Veranstaltung hätten unkenntlich gemacht werden müssen. Sämtliche Personen, die in die Veröffentlichung eingewilligt haben, durften auch ohne Unkenntlichmachung abgebildet werden (vgl. allgemein zur Einwilligung i.S.d. DS-GVO die Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 11 DS-GVO sowie speziell zu den an eine Einwilligungserklärung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO zu stellenden Anforderungen: Albers/Veit, in: Wolff/Brink, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 19 f., m.w.N.). So durfte insbesondere der Vorsitzende des Klägers, dessen besondere Rolle auf dem Foto auch durch die halbkreisförmige Anordnung der um ihn versammelten Personengruppe erkennbar ist und dessen entsprechendes Auftreten überhaupt erst den unmittelbaren Zusammenhang zu den parteipolitischen Aktivitäten des Klägers begründet, aufgrund seiner (konkludenten) Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO auch ohne Unkenntlichmachung abgebildet werden.

cc) Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass die nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Klägers ausgeht, da die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der Eheleute F., die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüber den berechtigten Interessen des Klägers an der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos überwiegen.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die jeweils einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen einzelfallbezogen zu ermitteln und zu beurteilen (vgl. Albers/Veit, in: Wolff/Brink, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 51, m.w.N.). Unter Beachtung der im Erwägungsgrund 47 DS-GVO enthaltenen Vorgaben sind dabei u.a. die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, sowie die Absehbarkeit bzw. Vorhersehbarkeit der Verarbeitung zu dem maßgeblichen Zweck zu berücksichtigen. Wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, kann sich daraus ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das berechtigte Interesse des Verantwortlichen überwiegen (vgl. Heberlein, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 6, Rn. 28; Albers/Veit, in: Wolff/Brink, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 51, m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen keinerlei (vertragliche oder geschäftliche) Beziehung besteht, die die fragliche Datenverarbeitung vernünftigerweise absehbar macht (vgl. Heberlein, in: Ehmann/Selmayr, a.a.O., Art. 6, Rn. 28). Zu berücksichtigen sind auch die mit der Verarbeitung für den Betroffenen verbundenen Risiken sowie die Form der Datenverarbeitung. Danach kommt den Betroffeneninteressen etwa dann ein hohes Gewicht zu, wenn die Daten besonders missbrauchsanfällig sind (Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 150; Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker, a.a.O., Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, Rn. 107), und/oder z.B. durch eine Veröffentlichung im Internet ein Verlust der Kontrolle über die Daten droht (vgl. Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker, a.a.O., Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, Rn. 107). In die Abwägung einzustellen ist ferner die Art und Weise, wie die Daten erhoben worden sind, insbesondere, ob die Datenerhebung für den Betroffenen erkennbar war oder ob sie heimlich erfolgte (vgl. Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker, a.a.O., Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, Rn. 111). Durch die Grundsätze der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DS-GVO) und der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO) ist der Verantwortliche zudem verpflichtet, die Datenverarbeitung auf das notwendige Maß zu beschränken (vgl. Heberlein, in: Ehmann/Selmayr, a.a.O., Art. 6, Rn. 28; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 150).

Ausgehend von diesen Maßstäben unterliegt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Interessen der Eheleute F. am Schutz ihrer personenbezogenen Daten gegenüber den Interessen des Klägers an der nicht anonymisierten Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos überwiegen, keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Eheleute F. „lediglich in einer großen Menschenmenge“ gezeigt würden, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO kommt es allein darauf an, ob die betroffene Person direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Auf dem streitgegenständlichen Foto können die Eheleute F. insbesondere aufgrund der Zuordnung ihrer Gesichter, bei Frau F. auch aufgrund ihrer Statur, identifiziert werden. Damit stellt die Veröffentlichung des Fotos eine Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.d. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO dar, die einer Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a bis lit. f DS-GVO bedarf. Vor diesem Hintergrund sind auch die Einwände des Klägers, die Eheleute F. gingen auf dem Bild „als Einzelne unter“ und seien „nur versteckt auf dem Bild erkennbar“, als unzutreffend zurückzuweisen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob auf dem streitgegenständlichen Foto etwa 30 oder etwa 40 Personen abgebildet sind, ist dabei ebenso wenig entscheidungserheblich wie die weitere vom Kläger thematisierte Frage, ob ein Arbeitskollege des Herrn F. diesen auf dem Foto bei Facebook tatsächlich erkannt hat. Insofern war das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers auch nicht verpflichtet, den Arbeitskollegen des Herrn F. näher dazu zu befragen.

Entgegen der Ansicht des Klägers mussten die Eheleute F. auch nicht vernünftigerweise erwarten, dass der Kläger das streitgegenständliche Foto mehr als vier Jahre nach der Veranstaltung auf seiner Fanpage bei Facebook veröffentlicht. Die schlichte Tatsache, dass die Eheleute F. am 7. August 2014 an einer vom Kläger organisierten öffentlichen Veranstaltung teilgenommen haben, begründet zwischen ihnen und dem Kläger keine (vertragliche oder geschäftliche) Beziehung, die die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos mehr als vier Jahre später auf einer Fanpage bei Facebook vernünftigerweise absehbar macht. Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren darauf verweist, dass Herr F. selbst als freier Journalist tätig sei und als solcher wissen müsse, dass bei solchen Veranstaltungen Fotos für eine spätere Veröffentlichung gefertigt würden, und beanstandet, dass das Verwaltungsgericht dies nicht berücksichtigt habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zunächst lässt sich dem vorgelegten Verwaltungsvorgang bereits nicht entnehmen, dass Herr F. (auch) als freier Journalist tätig ist. In seinem Schreiben an die Beklagte vom 26. September 2018 hat er vielmehr ausschließlich auf seinen „Beruf bei einer Sparkasse“ Bezug genommen. Abgesehen davon kommt es im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zur Ermittlung der „vernünftigen Erwartungen“ i.S.d. Erwägungsgrunds 47 DS-GVO auf die konkrete Situation, in der die personenbezogenen Daten erhoben werden und die dabei zwischen dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und der betroffenen Person bestehenden Beziehungen an. Herr F. hat an der Veranstaltung am 7. August 2014 jedoch unstreitig nicht als (freier) Journalist teilgenommen. Zudem geht es vorliegend auch nicht um die Veröffentlichung des Fotos durch einen Journalisten, sondern durch den Ortsverband einer politischen Partei (vgl. zur Veröffentlichung eines Fotos zu journalistischen Zwecken auch die folgenden Ausführungen unter II. 1. c)). Für die nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO vorzunehmende Interessenabwägung und damit für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen datenschutzrechtlichen Verwarnung ist es somit ohne Bedeutung, ob Herr F. außerhalb der hier betroffenen Veranstaltung am 7. August 2014 auch als freier Journalist tätig war bzw. ist. Folglich musste dieser Gesichtspunkt auch vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden.

Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren kritisiert, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des § 22 KUG ausgeführt hat, dass die Veröffentlichung von Daten auf einer Fanpage bei Facebook mit unkalkulierbaren Risiken für die betroffenen Personen verbunden sei, lassen sich auch damit keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung begründen. Wie oben ausgeführt, sind auch bei der nach Art. 6 Abs. 1 lit. F DS-GVO vorzunehmenden Interessenabwägung die für die Betroffenen mit der Datenverarbeitung verbundenen Risiken, einschließlich einer evtl. Missbrauchsanfälligkeit, zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte zutreffend darauf, dass eine Veröffentlichung von Fotos im Internet im Allgemeinen und in sog. sozialen Netzwerken wie Facebook im Besonderen mit erheblichen (Missbrauchs)Risiken für die Betroffenen verbunden sind. Diese Risiken ergeben sich primär daraus, dass ein einmal im Internet veröffentlichtes Foto beliebig oft und von einer unbestimmten Vielzahl von Personen gespeichert, vervielfältigt, verfremdet und an andere Personen übermittelt werden kann. Wird ein Foto verändert und anschließend weitergeleitet, ist es für den Empfänger des veränderten Fotos in der Regel noch nicht einmal erkennbar, ob bzw. in welchen Punkten das Foto vom Original abweicht. Hinzu kommt, dass es sich bei Facebook um ein weltweit verbreitetes und von Millionen von Menschen genutztes Netzwerk handelt. Durch die Kumulation dieser beiden Faktoren - erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten und große Reichweite - ist es für die Betroffenen sehr schwierig bis unmöglich, den Überblick über sämtliche über sie veröffentlichte Daten zu behalten und ggf. sämtliche veröffentlichte Daten dauerhaft und restlos aus dem Internet entfernen zu lassen (vgl. Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker, a.a.O., Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, Rn. 131). Vor diesem Hintergrund kommt den Interessen und Rechten der Betroffenen, ihre personenbezogenen Daten vor derartigen Risiken und Missbrauchsmöglichkeiten zu schützen, im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO vorzunehmenden Interessenabwägung ein besonderes Gewicht zu.

Darüber hinaus spricht auch die Art und Weise der Datenerhebung für ein Überwiegen der Interessen der Eheleute F. gegenüber den Interessen des Klägers. Denn das streitgegenständliche Foto wurde ohne Kenntnis der Eheleute F. aufgenommen. Es wurde zudem nicht vom Kläger als dem für die weitere Verarbeitung Verantwortlichen, sondern von einem - durch den Kläger nicht identifizierten und daher im vorliegenden Verfahren nicht bekannten - anderen Veranstaltungsteilnehmer erstellt. Damit hatten die Eheleute F. bereits zum Zeitpunkt der Datenerhebung keinerlei Kontrolle über ihre Daten und konnten sich bis zur Kenntniserlangung über die streitgegenständliche, erst vier Jahre nach Erstellung des Fotos erfolgte Veröffentlichung nicht gegen die (weitere) Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten wehren.

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass es sich bei der Veranstaltung am 7. August 2014 um eine öffentliche Veranstaltung gehandelt habe und somit weder die Intim-, noch die Privat-, sondern „nur“ die Sozialsphäre der Eheleute F. betroffen war, ist dies zwar im Ausgangspunkt zutreffend (vgl. zur sog. Sphärentheorie: Specht-Riemenschneider, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online Grosskommentar, Stand: 1.11.2020, § 823 BGB, Rn. 1397 ff., m.w.N.), rechtfertigt jedoch gleichwohl keine andere Beurteilung. Denn zum einen sind auch personenbezogene Daten, die „nur“ die Sozialsphäre betreffen, vom Schutz der Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 DS-GVO erfasst und einer - grundsätzlich ergebnisoffenen - Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO zugänglich. Zum anderen wird die Intensität des Eingriffs in die Persönlichkeits- und Datenschutzrechte der Eheleute F. vorliegend gerade dadurch erhöht, dass mit der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos auf der Facebook-Seite des Klägers die aufgezeigten, besonderen Risiken verbunden sind. Diese Risiken bestehen unabhängig davon, ob es sich um ein Bild von einer öffentlichen oder einer privaten Veranstaltung handelt. Insofern führt auch der Umstand, dass es sich vorliegend um eine öffentliche Veranstaltung gehandelt hat, nicht dazu, dass die Interessen des Klägers an einer unanonymisierten Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos auf seiner Fanpage bei Facebook höher zu gewichten sind als die Persönlichkeits- und Datenschutzrechte der Eheleute F.

Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob - wie der Kläger meint - zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos eine sog. „Seiten-Insights-Ergänzung“ zwischen Facebook und dem Kläger existierte und ob diese als Vereinbarung i.S.d. Art. 26 DS-GVO verstanden werden kann. Entsprechendes gilt für die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob tatsächlich Daten an die Facebook Inc. in den USA übermittelt wurden. Denn die aufgezeigten, mit der Veröffentlichung des Fotos auf der Fanpage des Klägers für die Eheleute F. verbundenen Risiken bestehen unabhängig davon, ob eine Vereinbarung i.S.d. Art. 26 DS-GVO vorlag bzw. tatsächlich Daten in die USA übermittelt wurden.

Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren darauf verweist, dass er das streitgegenständliche Foto nicht zu kommerziellen Zwecken, sondern zur Erfüllung einer den Parteien verfassungsgemäß zugewiesenen Aufgabe veröffentlicht habe, teilt der Senat die vom Kläger vertretene Ansicht, dass dieser Aspekt im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen ist. Gleichwohl führt dieser Gesichtspunkt aus den dargelegten Gründen nicht dazu, dass die berechtigten Interessen des Klägers gegenüber den schützenswerten Interessen der Eheleute F. überwiegen.

b) Der Kläger stützt seinen Zulassungsantrag zudem darauf, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung auch nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO i.V.m. Art. 21 GG, § 1 ParteienG gerechtfertigt gewesen sei. Diese Rechtsgrundlage sei vom erstinstanzlichen Gericht in dieser Form nicht geprüft worden. Das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass allenfalls § 3 BDSG und § 3 NDSG als gesonderte Rechtsgrundlagen in Frage kämen. In Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO werde alternativ darauf abgestellt, dass die Verarbeitung im öffentlichen Interesse liege. Dies sei beim Kläger aufgrund der ihm verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgabe, an der politischen Willensbildung mitzuwirken (Art. 21 GG, § 1 ParteienG), der Fall. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO sei es auch nicht notwendig, dass spezifische Regelungen zur Datenverarbeitung in der betreffenden legitimierenden Norm enthalten seien. Zudem sei Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO ausdrücklich nur eine „Kann-Regelung“. Damit stellten auch Art. 21 GG, § 1 ParteienG entsprechende Rechtsgrundlagen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 DS-GVO dar.

Dieser Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO bestimmt, dass die Verarbeitung dann rechtmäßig ist, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Vorschrift kann die streitgegenständliche Veröffentlichung aus drei jeweils selbstständig tragenden Gründen nicht rechtfertigen.

aa) Zunächst steht einer erfolgreichen Berufung des Klägers auf 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO entgegen, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung in unanonymisierter Form nicht zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabenerfüllung durch den Kläger erforderlich war. Die Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO setzt voraus, dass der Verantwortliche die Aufgabe im öffentlichen Interesse nur effektiv wahrnehmen kann, wenn er die personenbezogenen Daten in der konkreten Weise verarbeitet, wobei die Datenverarbeitung auch im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO auf das absolut Notwendigste beschränkt sein muss (Roßnagel, in: Simitis/Hornung/Spiecker, a.a.O., Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, Rn. 77; vgl. auch EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-73/07 -, juris, Rn. 56). Wie bereits oben zu Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO ausgeführt, war es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Klägers - die Öffentlichkeit über seine parteipolitischen Aktivitäten und ihre Erfolge zu informieren und dadurch auch an der politischen Willensbildung mitzuwirken - nicht erforderlich, ein Foto zu veröffentlichen, auf dem die Eheleute F. identifizierbar sind. Die Datenverarbeitung in Form der Veröffentlichung des Fotos hätte vielmehr durch eine Unkenntlichmachung der Eheleute F. auf das Notwendigste beschränkt werden können und müssen (vgl. dazu auch obige Ausführungen unter 1. a) bb)). Insofern war die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos ohne Unkenntlichmachung der Eheleute F. auch für die Wahrnehmung der dem Kläger obliegenden Aufgaben nicht erforderlich.

bb) Zudem handelt es sich bei Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO um eine Regelung, die die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentliche Gewalt, insbesondere in Form der Ordnungs-, Leistungs- und Lenkungsverwaltung, im Blick hat (siehe Erwägungsgrund 47 Satz 5 DS-GVO; vgl. auch Schulz, in: Gola, a.a.O., Art. 6, Rn. 48 und Rn. 51), mithin die Erfüllung von „klassischen Staatsaufgaben“ (Albrecht, in: Simitis/Hornung/Spiecker, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 8). Der Kläger weist zwar auch in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass Parteien nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken und damit eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende öffentliche Aufgabe erfüllen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ParteienG). Dies hat auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich anerkannt. Das Verwaltungsgericht hat allerdings in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend weitergehend ausgeführt, dass Parteien trotz der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nicht Teil des Staates sind (BVerfG, Beschl. v. 6.12.2013 - 2 BvQ 55/13 -, juris, Rn. 6, m.w.N.). Jedenfalls im hier vorliegenden Kontext, in dem der Kläger durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos bei Facebook auf seine parteipolitischen Aktivitäten und ihren Erfolg aufmerksam machen wollte, ist die staatliche Sphäre weder unmittelbar noch dergestalt betroffen, dass die Veröffentlichung des Fotos bei Facebook als staatliches Handeln qualifiziert werden könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.12.2013 - 2 BvQ 55/13 -, juris, Rn. 7, zum Abschluss einer Koalitionsvereinbarung durch eine Partei). Entsprechendes gilt im Übrigen z.B. für Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, die zwar ebenfalls - zumindest teilweise - im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben erfüllen, gleichwohl mit ihren berufsbezogenen Tätigkeiten grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO unterfallen (vgl. Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 124, 129 a, 135 und 140; Roßnagel, in: Simitis/Hornung/Spiecker, a.a.O., Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, Rn. 73).

cc) Schließlich steht einer Heranziehung des Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO vorliegend entgegen, dass diese Regelung - wie auch vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend angeführt - kein eigenständiger Erlaubnistatbestand ist. Vielmehr muss für eine entsprechende Verarbeitung eine konkrete Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaates bestehen, die den Anforderungen von Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 DS-GVO Rechnung trägt (vgl. Schulz, in: Gola, a.a.O., Art. 6, Rn. 48; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 120; Albrecht, in: Simitis/Hornung/Spiecker, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 6). Derartige Regelungen müssen spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung mit Bezug auf die Verarbeitung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO enthalten (Albrecht, in: Simitis/Hornung/Spiecker, a.a.O., Art. 6 DS-GVO, Rn. 6). Bei den vom Kläger im Zulassungsverfahren angeführten Regelungen in Art. 21 GG, § 1 ParteienG handelt es sich nicht um derartige spezifische Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.d. von Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 und Abs. 3 DS-GVO, sondern um allgemeine Regelungen zur verfassungsrechtlichen Stellung und zur Aufgabe der Parteien. Folglich kann die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos vorliegend entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 und Abs. 3 DS-GVO i.V.m. Art. 21 GG, § 1 ParteienG als rechtmäßig bewertet werden.

c) Zur Begründung der ernstlichen Richtigkeitszweifel trägt der Kläger schließlich weiter vor, dass die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos auch nach §§ 22, 23 KUG gerechtfertigt gewesen sei, wenn man wegen Art. 85 Abs. 2 DS-GVO von einer fehlenden Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung ausgehe. Das Verwaltungsgericht habe offen gelassen, ob die Datenschutz-Grundverordnung oder das Kunsturhebergesetz Anwendung finde. Das Gericht hätte aber weitergehend prüfen und entscheiden müssen, ob die Privilegierung des Art. 85 Abs. 2 DS-GVO für journalistische Zwecke einschlägig sei. Der Kläger verfolge vorliegend auch meinungsbildende Tätigkeiten. In Kombination der Bilder und der Texte könne diesen Informationen ein redaktioneller Inhalt nicht abgesprochen werden. Mit einer Tätigkeit könnten überdies mehrere Ziele verfolgt werden, hier also neben der Mitwirkung an der politischen Willensbildung auch journalistische Zwecke. Es dürfe dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass er gleichzeitig auch seiner verfassungsgemäßen Aufgabe nachkomme. Schließlich sei das Verwaltungsgericht auch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 23 Abs. 2 KUG von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und habe entsprechend den zu Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO vorgetragenen Einwänden verkannt, dass die Interessen der Eheleute F. hinter den Interessen des Klägers an der Ausübung seiner verfassungsgemäßen Aufgabe als Partei zurückstehen müssten.

Dieser Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung darzulegen. Hinsichtlich des letztgenannten Einwands ist der Kläger darauf zu verweisen, dass die vom Verwaltungsgericht im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO vorgenommene Interessenabwägung aus den oben unter II. 1. a) cc) ausgeführten Gründen auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers im Zulassungsverfahren nicht zu beanstanden ist. Soweit sich der Kläger dagegen richtet, dass das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit der §§ 22, 23 KUG nach Art. 85 Abs. 2 DS-GVO verneint bzw. offen gelassen habe, weil die Veröffentlichung nicht zu journalistischen Zwecken erfolgt sei, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an. Denn das Verwaltungsgericht hat sodann - wenn auch im Hinblick auf die umstrittene Frage, ob ein Fortgelten der §§ 22, 23 KUG auch für nicht journalistische Tätigkeiten auf Art. 85 Abs. 1 DS-GVO gestützt werden kann - weiter ausgeführt und ausführlich begründet, dass die Voraussetzungen der §§ 22, 23 KUG nicht vorliegen, die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos also auch nicht nach §§ 22, 23 KUG gerechtfertigt war. Da der Kläger diese Feststellungen im Zulassungsverfahren nicht erfolgreich angegriffen hat, wirkt sich die Frage, ob die §§ 22, 23 KUG (auch) über Art. 85 Abs. 2 DS-GVO zur Anwendung gelangen, nicht auf das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung aus.

Unabhängig davon sind die entsprechenden Einwände des Klägers zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat - wie vom Kläger im Zulassungsverfahren gefordert - geprüft, ob die §§ 22, 23 KUG im Rahmen der Privilegierung des Art. 85 Abs. 2 DS-GVO für journalistische Zwecke anwendbar sind. Dabei ist es zu der Einschätzung gelangt, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung bei Facebook keinen journalistischen Zwecken i.S.d. Art. 85 Abs. 2 DS-GVO diente und damit die §§ 22, 23 KUG nicht über Art. 85 Abs. 2 DS-GVO zur Anwendung gelangen. Entgegen der vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgetragenen Kritik hat es das Verwaltungsgericht somit gerade nicht offen gelassen, ob die streitgegenständliche Veröffentlichung unter die Privilegierung des Art. 85 Abs. 2 DS-GVO fällt, sondern es hat diese Frage ausdrücklich verneint. Die Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

aa) Vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung richtete sich die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Fotos nach den §§ 22, 23 KUG (vgl. Benedikt/Kranig, ZD 2019, 4; Krüger/Wiencke, MMR 2019, 76; Raji, ZD 2019, 61). Danach dürfen Bildnisse nur mit der Einwilligung des Abgebildeten oder unter den in § 23 KUG genannten Voraussetzungen verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar und ihr kommt gegenüber nationalen Rechtsvorschriften grundsätzlich Anwendungsvorrang zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14 -, BVerfGE 140, juris, 38 ff.; Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris, Rn. 43, jeweils m.w.N.). Die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung können somit nur im Rahmen ausdrücklicher, in der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Ermächtigungen vom nationalen Gesetzgeber spezifiziert, präzisiert und konkretisiert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.2018 - 7 C 5/17 -, juris, Rn. 25; Selmayr/Ehmann, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Einführung, Rn. 80 ff.; BT-Drs. 18/11325, S. 73 f.). Eine derartige sog. Spezifizierungsklausel (siehe zu diesem Begriff: Selmayr/Ehmann, in: Selmayr/Ehmann, a.a.O., Einführung, Rn. 85; Schiedermair, in: Selmayr/Ehmann, Art. 85, Rn. 1; Raji, ZD 2019, 61, 63) enthält für den vorliegenden Kontext Art. 85 Abs. 2 DS-GVO. Danach dürfen die Mitgliedstaaten Abweichungen und Ausnahmen u.a. von Kapitel 2 - also auch von Art. 6 DS-GVO - vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Art. 85 Abs. 2 DS-GVO ermöglicht es somit den Mitgliedstaaten für journalistische, künstlerische und literarische Tätigkeiten als einen Bereich der geschützten Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen und Ausnahmen zu erlassen (siehe auch Erwägungsgrund 153 DS-GVO sowie Stender-Vorwachs, in: Wolff/Brink, a.a.O., Art. 85, Rn. 4). Neben dem (Neu)Erlass entsprechender Vorschriften kann dabei auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung bereits bestehende, den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung entsprechende nationale Regelungen zurückgegriffen bzw. von ihrem „Fortgelten“ ausgegangen werden (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 18.6.2018 - 15 W 27/18 -, juris, Rn. 5 und Rn. 8, m.w.N.; zustimmend: Krüger/Wiencke, MMR 2019, 76, 77; siehe auch BGH, Urt. v. 7.7.2020 - VI ZR 250/19 -, juris, Rn. 10, wonach „die §§ 22, 23 KUG im journalistischen Bereich als die Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO ausfüllende Gesetze anzusehen sind“).

bb) Die Spezifizierungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DS-GVO kann demnach nur dann zur Anwendung gelangen, wenn es sich im konkreten Einzelfall um eine Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken handelt (vgl. Buchner/Tinnefeld, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 85, Rn. 12; Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057, 1060; Krüger/Wiencke, MMR 2019, 76, 77). Zwar ist der Begriff der journalistischen Zwecke - auch unter Beachtung von Erwägungsgrund 153 - weit zu verstehen; er ist insbesondere weder auf bestimmte Medien noch auf bestimmte Formen journalistischer Tätigkeiten beschränkt (vgl. EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-73/07 -, juris, Rn. 58; Rombey, ZD 2019, 301, 303; Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker, a.a.O., Art. 85 DS-GVO, Rn. 14; Kröner, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl. 2021, Vorbem. §§ 22 ff. KUG, Rn. 3). Allerdings liegen journalistische Zwecke (nur) dann vor, wenn die Verarbeitung im Zusammenhang mit der journalistisch-redaktionellen und damit meinungsrelevanten Tätigkeit eines Medienakteurs steht (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08 -, NJW 2009, 2888, 2890; Stender-Vorwachs, in: Wolff/Brink, a.a.O., Art. 85, Rn. 12). Demgegenüber enthält Art. 85 Abs. 2 DS-GVO kein allgemeines Meinungsprivileg und findet somit nicht auf alle Meinungsäußerungen im Internet Anwendung (vgl. zu § 41 BDSG und § 57 RStV: BVerwG, Beschl. v. 29.10.2015 - 1 B 32/15 -, juris, Rn. 5; zu Art. 85 DS-GVO: Schiedermair, in: Selmayr/Ehmann, Art. 85, Rn. 1; Buchner/Tinnefeld, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 85, Rn. 17 a; Benedikt/Kranig, ZD 2019, 4, 6; Rombey, ZD 2019, 301, 303). Ebenso wenig bedeutet das weite Begriffsverständnis, dass Journalismus stets allein schon deshalb anzunehmen ist, weil sich jemand mit Informationen an die Öffentlichkeit wendet (Buchner/Tinnefeld, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 85, Rn. 17 a). Folglich fällt auch nicht jegliche im Internet veröffentlichte Information, die sich auf personenbezogene Daten bezieht, unter den Begriff der journalistischen Tätigkeit (EuGH, Urt. v. 14.2.2019 - C-345/17 -, NJW 2019, 2451, juris, Rn. 58; OLG Köln, Urt. v. 14.11.2019 - I-15 U 89/19 -, juris, Rn. 40; Rombey, ZD 2019, 301, 303). Zudem gilt die Privilegierung nach dem Erwägungsgrund 153 DS-GVO nur für solche Tätigkeiten, die „ausschließlich“ zu journalistischen Zwecken erfolgen. Diese im Erwägungsgrund 153 DS-GVO enthaltene Formulierung ist dabei trotz des Umstandes, dass Art. 85 Abs. 2 DS-GVO - anders als zuvor Art. 9 DS-RL - nicht (mehr) ausdrücklich auf eine Verarbeitung „allein“ bzw. „ausschließlich“ zu journalistischen Tätigkeiten abstellt, jedenfalls im Rahmen der Auslegung des Art. 85 Abs. 2 DS-GVO zu berücksichtigen (vgl. auch Buchner/Tinnefeld, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 85, Rn. 14 und Rn. 16; Rombey, ZD 2019, 301, 304).

cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos durch den Kläger bei Facebook nicht (ausschließlich) journalistischen Zwecken i.S.d. Art. 85 Abs. 2 DS-GVO diente. Auch bei einer Gesamtbetrachtung des aus dem streitgegenständlichen Foto, dem weiteren Foto von der Baustelle sowie der textlichen Überschrift bestehenden Posts lässt sich nicht feststellen, dass diese Veröffentlichung ausschließlich journalistischen Zwecken diente. Vielmehr diente die Veröffentlichung des Posts dazu, auf die parteipolitischen Aktivitäten des Klägers und ihre Erfolge aufmerksam zu machen. Daran ändert auch der - im Ausgangspunkt zutreffende - Hinweis des Klägers darauf nichts, dass mit der Veröffentlichung des Posts auch meinungsbildende Zwecke verfolgt wurden. Denn der bloße Umstand, dass eine Datenveröffentlichung auch einen Informationswert für die öffentliche Meinungsbildung hat bzw. ein Ausdruck einer persönlichen Ansicht ist, macht aus der Datenveröffentlichung noch keine journalistische Tätigkeit i.S.d. Art. 85 Abs. 2 DS-GVO (vgl. OLG Köln, Urt. v. 14.11.2019 - I-15 U 89/19 -, juris, Rn. 41; Benedikt/Kranig, ZD 2019, 4, 6). Soweit der Kläger darauf verweist, dass mit einer Tätigkeit mehrere Ziele verfolgt werden könnten und hier neben der Mitwirkung an der Willensbildung auch journalistische Zwecke verfolgt worden seien, rechtfertigt dies - unabhängig von der Frage, welche konkreten journalistischen Zwecke der Kläger vorliegend mit der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos verfolgt haben will - keine andere Beurteilung. Denn die fragliche Datenverarbeitung muss, wie ausgeführt, ausschließlich journalistischen Zwecken dienen. Dass die streitgegenständliche Veröffentlichung bei Facebook ausschließlich journalistischen Zwecken diente, ist weder vom Kläger vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (W.-R. Schenke, in: Kopp/ Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124, Rn.10, m.w.N.). Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, ferner dann nicht, wenn sich die Frage nach dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres eindeutig beantworten lässt oder sie in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgerichts oder des beschließenden Senats - geklärt ist.

Daran gemessen sind die Fragen,

„ob und in welchem Umfang einer erfolgten Veröffentlichung von Bildern mit Personen auf Facebook Fanpages durch Parteien rechtmäßig ist, wenn dies durch die verfassungsgemäße Aufgabe politischer Parteien umfasst ist“,

sowie

„ob das Berufungsgericht die konkrete Veröffentlichung des Bildes im Zusammenhang mit einem anderen Bild und Texten als Teil der verfassungsgemäßen Aufgabe des Klägers bzw. anderer Parteien sieht“,

einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Sie sind bereits nach ihrer Formulierung ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall bezogen und können nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise für eine Vielzahl von Fällen beantwortet werden. Wie sich aus obigen Ausführungen zu II. 1. ergibt, hängt die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Veröffentlichung von Bildern mit Personen auf Facebook Fanpages durch Parteien rechtmäßig ist, von den konkreten Umständen eines jeden Einzelfalls ab. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob die betroffene Person auf dem Bild identifizierbar ist, ob sie ihre Einwilligung zu der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erteilt hat und wenn nicht, ob rechtlich normierte Gründe vorliegen, die eine Veröffentlichung rechtfertigen können (siehe dazu im Einzelnen obige Ausführungen unter II. 1.).

In Bezug auf die zweite Frage ist ergänzend anzuführen, dass sich diese Frage auch bereits anhand der obigen Ausführungen unter II. 1. beantworten lässt, so dass es auch aus diesem Grund nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Wie sich aus obigen Ausführungen unter II. 1. ergibt, reicht die Annahme, dass der Kläger bei der Veröffentlichung des Posts auch die den Parteien nach der Verfassung zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen hat, für sich genommen nicht aus, um die Veröffentlichung eines Fotos auf einer Fanpage bei Facebook zu legitimieren, auf dem Personen identifizierbar sind, die in die Veröffentlichung nicht eingewilligt haben. Vor diesem Hintergrund fehlt es der zweiten Frage auch an der für eine grundsätzliche Klärung erforderlichen Entscheidungserheblichkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).