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Wettbewerbsverstöße durch eine GmbH des Ex-Arbeitnehmers, - KG Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 2004, AZ: 5 W 153/04 -

Leitsätzliches

Wettbewerbsverstöße einer von einem ehemaligen Mitarbeiter gegründeteten GmbH gegenüber dem Ex-Arbeitgeber können unter die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen. Nach § 2 Abs.1 Nr.3 lit. d) ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Auch Verstöße gegen das UWG, die ein Arbeitnehmer gegenüber seinem (früheren) Arbeitgeber begeht, stellen unerlaubte Handlungen in diesem Sinne dar.

KAMMERGERICHT BERLIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 9 U 215/04
Entscheidung vom 9. November 2004


In dem Rechtsstreit

...

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht ... , den Richter am Kammergericht ... und die Richterin am Kammergericht am 7. Dezember 2004 beschlossen:

 

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 9.September 2004 - 102 O 148/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit – auch – hinsichtlich der Beklagten zu 1. an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen wird.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 333.000,00 EUR zu tragen.

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 17a Abs.2 Satz 1, Abs.4 Satz 3 GVG in Verbindung mit §§ 567 Abs.1 Nr.1, 569 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte mit Recht auch in Bezug auf die Beklagte zu 1. bejaht. Da die angefochtene Entscheidung das Arbeitsgericht Berlin, an das der Rechtsstreit nach den Umständen gemäß § 17a Abs.2 Satz 1 und 2 GVG verwiesen worden ist (vgl. den Hilfsantrag der Klägerin vom 27.August 2004, Bl.131, und das richterliche Schreiben vom 23.September 2004, Bl.141 d.A.), nicht ausdrücklich benennt, ist dies im Tenor dieser Entscheidung zum Zwecke der Klarstellung nachzuholen.

a) Allerdings folgt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch für den Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1. nicht bereits aus dem Umstand, dass – wie das Landgericht mit Recht und von der Klägerin unangefochten festgestellt hat – für die gleichzeitig von der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. geltend gemachten Ansprüche die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte  gemäß § 2 Abs.1 Nr.3 lit. c) und d) ArbGG gegeben ist. Denn die Zulässigkeit des Rechtswegs ist bei subjektiver Klagehäufung – wie hier - hinsichtlich jedes Beklagten gesondert zu prüfen und festzustellen; erforderlichenfalls hat eine Teilverweisung unter Prozesstrennung zu erfolgen (vgl. Germelmann/Matthes, ArbGG, 5.Aufl., § 2 Rdn.186; s.a. zur objektiven Klagehäufung BGH NJW 1998, 826/828, jew. m.w.N.).

Auch § 2 Abs.3 ArbGG begründet – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die gegen die Beklagte zu 1. geltend gemachten Ansprüche. Nach dieser Vorschrift können vor die Arbeitsgerichte auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei dem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. § 2 Abs.3 ArbGG erweitert damit die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Rechtsstreitigkeiten, die nicht unter den Zuständigkeitskatalog der Absätze 1 und 2 fallen, mit diesen aber in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Es handelt sich jedoch um keine ausschließliche Zuständigkeit. Sie wird vielmehr erst dadurch begründet, dass die Klage auch beim Arbeitsgericht anhängig gemacht wird. Es bleibt also dem Kläger überlassen, ob er den Rechtsstreit vor die ordentlichen Gerichte oder die Arbeitsgerichte bringt. Die Vorschrift soll lediglich für einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringende Verfahren ein gemeinsames Verfahren vor dem Arbeitsgericht ermöglichen (vgl. zu Vorstehendem Germelmann/Matthes a.a.O. § 2 Rdn.118f. m.w.N.).
Da für die Zusammenhangsklage keine ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte besteht, kann auch die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für eine solche Klage nicht schon deshalb verneint werden, weil sie beim Arbeitsgericht gleichzeitig mit der in dessen ausschließliche Zuständigkeit fallenden Klage anhängig gemacht werden könnte. Denn der Kläger hat zwar einerseits durch die einheitliche Klageerhebung seinen Willen bekundet, die sachlich zusammengehörenden Klageansprüche in einem gemeinsamen Verfahren geltend zu machen, andererseits jedoch dafür den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gewählt. Da ein gemeinsames Verfahren vor dem ordentlichen Gericht ausgeschlossen ist (vgl. OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1995, 319), muss ihm in solchem Fall die Möglichkeit bleiben, wenigstens die „Zusammenhangsklage“ dort zu belassen. Die Gesichtspunkte der Prozessökonomie und der Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen können für sich allein eine ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht begründen, zumal es der Kläger nach einer Verweisung weiterhin in der Hand hätte, die Klage insoweit zurückzunehmen und erneut isoliert vor dem ordentlichen Gericht zu erheben.

b) Die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die von der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. geltend gemachten Ansprüche.ist jedoch gemäß § 2 Abs.1 Nr.3 lit. d) ArbGG in Verbindung mit § 3 ArbGG im Hinblick darauf begründet, dass es sich bei der Beklagten zu 1. um ein vom Beklagten zu 2. am 3.Juli 2003 - also nach dem Abschluss des Aufhebungsvertrags - gegründetes und als geschäftsführendem Gesellschafter betriebenes Unternehmen handelt und sie daher als Rechtsnachfolgerin des Beklagten zu 2. im Sinne von § 3 ArbGG anzusehen ist.

aa) Nach § 2 Abs.1 Nr.3 lit. d) ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Auch Verstöße gegen das UWG, die ein Arbeitnehmer gegenüber seinem (früheren) Arbeitgeber begeht, stellen unerlaubte Handlungen in diesem Sinne dar. Der erforderliche Zusammenhang ist gegeben, wenn  die unerlaubte Handlung in einer inneren Beziehung zu dem Arbeitsverhältnis steht, sie also in der besonderen Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Reibungs- und Berührungspunkten wurzelt. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn der Verstoß zugleich eine Verletzung des Arbeitsvertrags (einschließlich nachwirkender Treupflichten) darstellt. Es ist nicht Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis bereits begonnen hat oder noch besteht (vgl. zu Vorstehendem OLG Düsseldorf NZA-RR 2003, 211; OLG Hamburg NZA 2003, 935; OLG Zweibrücken NZA-RR 1998, 225; Fischer DB 1998, 1182/1184; Baumbach/Hefermehl/ Köhler, UWG, 23.Aufl., § 12 Rdn. 2.4; Germelmann/Matthes, a.a.O. § 2 Rdn.72, 75; Schwab/Wetz/Walker, ArbGG, § 2 Rdn.111, 114f., jew. m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Beklagten zu 2. vor. Denn die Klägerin macht geltend, er habe sowohl während des Bestehens als auch nach Beendigung seines mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisses planmäßig und systematisch die Mitarbeiter und Kunden eines ihrer Geschäftsbereiche abgeworben und auf die Beklagte zu 1. übergeleitet, wobei er zugleich gegen ein im Aufhebungsvertrag vom 11./15.April 2003 vereinbartes Abwerbeverbot verstoßen und sich auf unlautere Weise Geschäftsgeheimnisse der Klägerin verschafft habe.

bb) Gemäß § 3 ArbGG besteht die nach § 2 ArbGG begründete Zuständigkeit der Arbeitsgerichteauch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit nicht von den in § 2 ArbGG genannten Personen, sondern durch einen Rechtsnachfolger oder eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes anstelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist. Dabei ist der verfahrensrechtliche Begriff der Rechtsnachfolge nach allgemeiner Ansicht weit auszulegen. Er erfasst nicht nur die Forderungsabtretung oder Schuldübernahme, sondern auch Fälle, bei denen ein Wechsel auf Gläubiger- oder Schuldnerseite nicht stattfindet, wie etwa den Schuldbeitritt, die Pfändung oder die Verfolgung von Ansprüchen aus Verträgen zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung für Dritte. Insbesondere gilt § 3 ArbGG auch bei der gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung. Denn sein Zweck zu verhindern, dass über Inhalt und Umfang arbeitsrechtlicher Pflichten verschiedene Gerichtsbarkeiten entscheiden müssen, trifft auch dann zu (vgl. zu Vorstehendem BAG NJW 1987, 2606; ZIP 2000, 899/900; Germelmann/Matthes, a.a.O. § 3 Rdn.10, jew. m.w.N.). Auch vorliegend stellt sich die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1. als eine der gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung zumindest vergleichbare Fallgestaltung dar. Denn ihre Haftung tritt neben diejenige des Beklagten zu 2. nur deshalb, weil dieser die ihm zur Last gelegten unerlaubten Handlungen nicht im eigenen Namen, sondern durch die von ihm gegründete und beherrschte Beklagte zu 1. begangen hat. Die Anwendung des § 3 ArbGG ist daher gerechtfertigt. Mit Recht hat daher das OLG Hamburg (a.a.O. S.936) in einer ähnlichen Konstellation eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift mit der Erwägung bejaht, dass es nach dem Zweck der Zuständigkeitsregelung keinen Unterschied machen kann, ob der Arbeitnehmer die Verwertung der aus einer unerlaubten Handlung erlangten Vorteile selbst oder über eine von ihm gegründete und beherrschte juristische Person vornimmt, und das Einbringen dieser Vorteile in die zu diesem Zweck gegründete GmbH als Rechtsnachfolge im Sinne des § 3 ArbGG angesehen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 3 ZPO auf ein Drittel des Wertes der Hauptsache (vgl. BGH NJW 1998, 909; Zöller/Gummer, ZPO, 24.Aufl., § 17a GVG Rdn.20 m.w.N.).

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 17a Abs.4 Satz 4 GVG) ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs.4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Die zu entscheidenden Rechtsfragen erscheinen aufgrund der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Eine Abweichung von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes liegt nicht vor.

(Unterschriften)

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