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Sperrung des Intranetzugangs nach beleidigenden Äußerungen - LAG Hessen, Urteil vom 05.11.2007, Az.: 17 SaGa1331/07

Leitsätzliches

Der Arbeitnehmer, der im Intranet seines Unternehmens in Foren andere Arbeitnehmer als „Verräter“, „Zwerg“ oder „Rattenfänger“ bezeichnet, kann im Wege der einstweiligen Verfügung nicht die Aufhebung der Sperrung durch den Arbeitgeber verlangen.

HESSISCHES LANDESARBEITSGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidung vom 5. November 2007

Aktenzeichen: 17 SaGa 1331/07

 
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 17, in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht … als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter … und den ehrenamtlichen Richter … als Beisitzer für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2007, Az.: 11 Ga 171/07, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Es mangelt jedenfalls am Verfügungsgrund. Die besondere Eilbedürftigkeit i.S.d. §§ 935, 940 ZPO ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.

Die begehrte einstweilige Verfügung würde nicht zur Sicherung des geltend gemachten Verfügungsanspruchs führen, sondern zu dessen Erfüllung. Der Verfügungskläger (in der Folge Kläger) verfolgt mit seinem Antrag die sofortige Aufhebung des von der Verfügungsbeklagten (in der Folge Beklagte) vorgenommenen befristeten Entzugs der Schreibberechtigung für die Foren des Crewportals. Er verfolgt damit einen gegenwärtigen Anspruch auf aktive wie auch – wie seine Begründung und auch seine Erklärungen im Verhandlungstermin zeigen – passive Teilnahme an der den Besatzungsmitgliedern über das von der Beklagten zur Verfügung gestellte elektronische Kommunikationssystem ermöglichten Kommunikation. Die beantragte einstweilige Verfügung würde damit nicht nur zu einer Sicherung des geltend gemachten Verfügungsanspruchs oder zur Regelung eines einstweiligen Zustands fühlen, sondern zur Erfüllung.

Sowohl die Vollziehung der Befriedigungsverfügung als auch deren Verweigerung wurde damit zu irreversiblem Rechtsverlust führen. Wird die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen, verliert der Kläger endgültig den geltend gemachten Anspruch auf ununterbrochene Teilnahme an der Kommunikation, da der befristete Entzug der Schreibberechtigung bis 10. Februar 2008 erfolgen soll, bis zu diesem Zeitpunkt eine erstinstanzliche Hauptsacheentscheidung voraussichtlich nicht erfolgen kann und ab 11. Februar 2008 eine Teilnahme des Klägers ohnehin wieder erfolgen soll. Wird die beantragte einstweilige Verfügung dagegen erlassen, verliert die Beklagte aus denselben Gründen endgültig die Möglichkeit, die von ihr für sechs Monate beabsichtigte befristete Unterbrechung der Berechtigung des Klägers vorzunehmen.

In einer derartigen Situation ist nach Auffassung der Kammer eine Interessenabwägung erforderlich, die darauf Rücksicht nimmt, dass ein Verfügungsbeklagter im summarischen Eilverfahren hinsichtlich seiner Verteidigungs- und Beweismittel eingeschränkt ist. Insoweit bestehen Parallelen zum im Wege der einstweiligen Verfugung geltend gemachten Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung Auch hierbei handelt es sich um eine sog. Leistungsverfügung. Hier kommt nach Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 11. Juni 2007 – 17 SaGa 763/07 – n.v., m.w.N.) eine einstweilige Verfugung dann in Betracht, wenn nicht nur nach dem Stand des einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Verfügungsanspruch besteht, sondern eine Sach- und Rechtslage gegeben ist, die mit allergrößter Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass der Anspruch auch in einem Hauptsacheverfahren bestätigt würde. Dann droht dem Verfügungsbeklagten in der Regel kein irreversibler Nachteil und dem Verfügungskläger kann in der Regel der endgültige Verlust seines Anspruchs aufgrund Zeitablaufs nicht zugemutet werden. Der Darlegung eines darüber hinausgehenden Nachteils bedarf es nach dieser Rechtsprechung jedenfalls bei der Leistungsverfügung auf tatsächliche Beschäftigung allerdings nicht. Nur dann, wenn der Verfugungsanspruch nicht im dargelegten Sinn offensichtlich gegeben ist, muss über die bloße Nichterfüllung hinaus eine wesentliche Beeinträchtigung dargelegt und glaubhaft gemacht werden (Hessisches LAG, 10. Juli 2002, 8 SaGa 781/02, n.v., juris, vgl. auch LAG München, 18, September 2002 – 5 Sa 619/02 – LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 45; 14. September 22005 – 9 Sa 891/05 – n.v., juris; LAG Hamm, 08. November 2004 – 8 Sa 1798/04 – n.v, juris, Walker, Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Rdnr. 684 bis 686: Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., vor § 935, Rdnr. 56). Im Ergebnis geht es bei dieser Interessenabwagung im Rahmen der Prüfung des Verfügungsgrundes einer Leistungsverfügung dann um eine Verteilung des Fehlentscheidungsrisikos anhand einer Wahrscheinlichkeitspragnose (Stein/Jonas/Grunsky, a.a.O., vor § 935, Rdnr. 49).

Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze uneingeschränkt auf jeden Fall der zeitgebundenen Leistungsverfügung und damit auch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden können oder ob es nicht in Einzelfällen trotz überwiegender Wahrscheinlichkeit oder Offensichtlichkeit des Verfügungsanspruchs einer weiteren Darlegung und Glaubhaftmachung der Dringlichkeit bedarf.

Soweit im Rahmen der Interessenabwägung auf den zu erwartenden Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzustellen ist, ist der Bestand des geltend gemachten Verfügungsanspruchs jedenfalls nicht im dargelegten Sinn offensichtlich gegeben.

In diesem Zusammenhang kann zugunsten des Klägers sein Vortrag als zutreffend unterstellt werden, dass mit dem Entzug der Schreibberechtigung für die Foren des Crewportals technisch auch der Verlust der Lesemöglichkeit verbunden ist.

Die Argumente des Klägers fuhren nicht zur Annahme eines offensichtlich bestehenden Verfügungsanspruchs.

Es ist nicht offensichtlich, dass die Maßnahme, also der Entzug der Schreibberechtigung, wegen Verstoßes gegen Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung unwirksam ist.

Die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 TVPV entsprechen denen des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Damit ist noch nicht offensichtlich, dass die sog Netiquette der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt, dass dies ggf. für den gesamten Inhalt der „Netiquette“ gilt, dass bei der Beklagten eine Bußordnung – allerdings nicht mitbestimmt – besteht und es sich bei der im Streit stehenden Maßnahme um eine Betriebsbuße handelt.

Die Beklagte begründet ihre Maßnahme u.a. damit, der Kläger habe mit seinen Beiträgen in den Foren andere Arbeitnehmer verunglimpft und in deren Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen.

Die „Netiquette“ fuhrt hierzu aus.

„… wie das traditionell in Foren üblich ist, herrscht auch in unseren Foren ein legerer Umgangston, ohne dabei den Respekt vor dem Gegenüber zu vernachlässigen. Jeder Teilnehmer und jede Teilnehmerin sollte dazu beitragen, die Forumskultur zu erhalten. Sämtliche Beiträge sollten im Interesse aller Mitglieder sachlich gehalten sein.“
„… unsere Foren sind von einem legeren Umgangston geprägt, wobei wir dennoch den Respekt vor dem Gegenüber wahren. Jeder Teilnehmer sollte dazu beitragen, indem er seine Beiträge sachlich formuliert.
Natürlich können Diskussionen auch kontrovers und emotional sein. Aber auch dann streiten wir über die Sache – persönliche Angriffe auf Personen sind nicht statthaft. Bitte beachten. Sie insbesondere:
– Die Foren sind Teil des Betriebes, Jegliche Verunglimpfung von Mitarbeitern in diesen Foren stellt eine Störung der betrieblichen Ordnung dar, die wir zum Schutz der betroffenen Mitarbeiter als Arbeitgeber nicht hinnehmen dürfen. Derartige Beiträge werden von uns gelöscht, zudem drohen den Verfassern arbeitsrechtliche Konsequenzen. Außerdem kann bei Verstößen einzelnen Mitarbeitern der Zugang zu den Foren gesperrt werden.“

Damit ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die „Netiquette“, soweit es um den Inhalt von Beitragen geht, überhaupt eine Regelung enthält oder rein deklaratorischen Charakter hat, indem sie darauf hinweist, Verunglimpfungen seien (aus anderen Gründen) unzulässig. Liegt nur deklaratorischer Charakter vor, scheiden Mitbestimmungsrechte nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 TVPV ggf. aus (BAG 13. Mai 1997 – 1 ABR 2/97 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 119).

Misst man der „Netiquette“ insoweit Regelungscharakter bei, ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass den Betriebspartnern – auch angesichts des Eingangssatzes des § 77 Abs. 1 TVPV – insoweit Regelungsbefugnisse zustehen und die Maßnahme damit der Mitbestimmung unterliegt. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass es in der Regelungsbefugnis der Betriebspartner liegt, ob Arbeitnehmer Kollegen verunglimpfen dürfen oder nicht Sind die Arbeitnehmer der Beklagten aber ohnehin verpflichtet, Verunglimpfungen von Kollegen zu Untertassen, ist eine entsprechende – diese Pflicht letztlich nur wiederholende – Aufforderung der Beklagten ggf. nicht mitbestimmungspflichtig (BAG 02. März 1982 – 1 AZR 694/79 – AP GG Art. 5 Abs. 1 Meinungsfreiheit Nr. B).

Unterliegt ein etwa in der „Netiquette“ enthaltenes Verbot von Verunglimpfungen von Kollegen nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung, ist es jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Reaktion der Beklagten hierauf (befristeter Entzug der Schreibberechtigung) eine mitbestimmungswidrige Betriebsbuße darstellt und nicht etwa eine Ausübung des Weisungsrechts.

Liegt ggf. eine Weisung vor, ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass diese nicht billigem Ermessen entspricht. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Beklagte dann bei ihrer Entscheidung nicht auch berücksichtigen konnte, dass der Kläger in seinen Beiträgen in den Foren beispielsweise bestimmte Arbeitnehmer als „Verräter“, „Zwerg“, „Rattenfänger“, bezeichnete und den als naheliegenden bezeichneten Verdacht der Veruntreuung von Unterlagen äußerte. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht in Erwägung ziehen durfte, andere – in den Beiträgen des Klägers namentlich genannte oder identifizierbare – Arbeitnehmer vor künftigen entsprechenden Angriffen in der Betriebsöffentlichkeit schützen zu sollen. Es ist auch nicht offensichtlich, dass der Kläger sich hinsichtlich seiner Beiträge in den Foren auf sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen konnte Dieses schützt weder Formalbeleidigungen und bloße Schmähungen noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen (BVerfG 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92 – BVerfGE 93, 266, BVerfG 16. Oktober 1998 – 1 BvR 1685/92 – AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 24). Liegt keine Formalbeleidigung oder Schmähkritik und auch keine unnchtige Tatsachenbehauptung vor, ist ggf. unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände die etwaige Beeinträchtigung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gegenüber der Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsguter abzuwägen, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob die Äußerungen im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung erfolgen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage stehen (BVerfG 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92 – a.a.O.). Das Ergebnis einer derartigen etwa erforderlichen Abwägung ist nicht offensichtlich. Sie ist auch nicht im summarischen Verfahren mit dessen eingeschränkten Erkenntnismoglichkeiten vorzunehmen, sondern ggf. im Hauptsacheverfahren.

Eine unzulässige herausgreifende Maßnahme ist schließlich ebenfalls nicht ersichtlich, nicht dargelegt und nicht glaubhaft gemacht.

Ist damit nicht bereits aufgrund der Sach- und Rechtslage offensichtlich bzw mit größter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass ein Anspruch des Klägers auch in einem Hauptsacheverfahren bestätigt wurde, kann eine Leistungsverfügung nicht allem mit der Irreversibilität des Verlust eines zeitbezogenen Anspruchs begründet werden.

Besondere Umstände, die über die bloße Nichterfüllung des geltend gemachten Anspruchs hinaus eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne besonderer Eilbedürftigkeit begründen, sind nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ebenfalls auf sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verweist, ist nicht dargelegt, aus welchen Gründen er dringend darauf angewiesen ist, Meinungsäußerungen bis 10. Februar 2008 gerade in den Foren des Crewportals abzugeben. Der Umstand allein, dass es dem Kläger ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung nicht möglich ist, bis 10. Februar 2008 aufgrund eigener Schreibberechtigung Meinungsäußerungen in den Foren des Crewportals abzugeben ist, rechtfertigt gerade noch keine einstweilige Verfugung. Denn es steht wie dargelegt noch nicht fest und ist auch nicht offensichtlich oder entspricht größter Wahrscheinlichkeit, dass sein Recht auf freie Meinungsäußerung nicht durch ein anderes Rechtsgut eingeschränkt ist. Aus welchen konkreten Gründen der Kläger dringend darauf angewiesen ist, gerade bis 10. Februar Beiträge in den Foren zu platzieren, ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht Konkrete Anlässe, die einen Meinungsbeitrag des Klägers gerade in den Foren dringend erfordern, sind nicht dargelegt. Soweit der Kläger darauf abstellt als Wahlbewerber für die Personalvertretungswahlen Wahlwerbung betreiben zu wollen, kann dahinstehen, ob diese in den Foren stattzufinden hat. Der Kläger ist noch nicht Wahlbewerber, die Wahlen finden noch nicht statt, das herangezogene Argument ist damit noch nicht aktuell. Im Übrigen macht der Kläger ausdrücklich einen individualvertraglichen Anspruch geltend, keinen kollektivrechtlichen Dass es sich bei den Foren um die einzigen ihm zur Verfugung stehenden Medien zur Meinungsäußerung handelt, behauptet der Kläger selbst nicht. Aus welchen Gründen er dringend darauf angewiesen ist, bis 10. Februar 2008 gerade die Leser der Foren zu erreichen, ist ebenfalls nicht dargelegt. Soweit der Kläger darauf hinweist, mit dem Entzug der Schreibberechtigung sei auch die Lesemöglichkeit entzogen, wird dies wie dargelegt zugunsten des Klägers als richtig unterstellt. Der Kläger trägt aber nicht vor, welche besondere Dringlichkeit sich ggf. aus dem Verlust der Leseberechtigung oder Lesemöglichkeit bis 10. Februar 2008 ergibt, beispielsweise woraus sich ergibt, dass und welche Art von Informationen ihm ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung dauerhaft entgehen. Der Hinweis darauf, dass nichts älter sei als die Zeitung von gestern, ersetzt keinen Vortrag, aus welchen Gründen der Kläger dringend darauf angewiesen sei, bis 10. Februar 2008 kontinuierlich Informationen durch Lektüre der Foren des Crew Portals zu erhalten, welcher Art diese Informationen sind, wofür sie benötigt werden, aus welchen Gründen sie aktuell und dringend benötigt werden und aus welchen Gründen er sie nicht auf andere Weise erhalten kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 72 Abs. 4 ArbGG.

(Unterschriften)

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