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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 9. Juli 2003, AZ: S 31 AL 101/02 – Sperrzeit unrechtmäßig

Leitsätzliches

Unterzeichnet eine Arbeitnehmerin zur Abwendung der Folgen einer unzweifelhaft zulässigen betriebsbedingten Gründung einen Aufhebungsvertrag, so ist die Verhängung einer Sperrzeit unzulässig.

 

SOZIALGERICHT DORTMUND

Urteil

 

Aktenzeichen: S 31 AL 101/02

 

Entscheidung vom 9. Juli 2003

 

...

hat die 31. Kammer des Sozialgerichts Dortmund durch den Richter .... für Recht erkannt:

 

Der Bescheid vom 09. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2002 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

 

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung einer Sperrzeit.

Die 1943 geborene Klägerin war ab 1981 Vorstandssekretärin bei der Firma B ... Im März 2001 wurde das Mitglied des dreiköpfigen Vorstandes, dem die Klägerin zugeordnet war, von seinen Aufgaben entbunden. Am 17. August 2001 schloss die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zum 31.März 2002. Sie erhielt eine Abfindung von 20.000 Euro.

Am 21. Februar 2002 meldete sich die Klägerin zum 01. April 2002 arbeitslos. Dazu gab sie an ihre Stelle sei weggefallen. Ohne den Aufhebungsvertrag wäre ihr betriebsbedingt gekündigt worden.

 

Mit Bescheid vom 09. April 2002 stellte die Beklagte eine Sperrzeit von 12 Wochen fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe ihre Beschäftigung durch den Aufhebungsvertrag selbst aufgegeben. Sie habe voraussehen müssen, dass sie dadurch arbeitslos werde. Es gebe keinen Anhaltspunkt für einen wichtigen Grund zur Rechtfertigung der Arbeitsaufgabe.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02. Juli 2002 zurückgewiesen.

 

Daraufhin hat die Klägerin am 19. Juli 2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe den Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung abgeschlossen. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen auf eine Kündigung zu warten, die sonst ausgesprochen worden und rechtmäßig gewesen wäre. Es stelle objektiv für sie und auch für die Versichertengemeinschaft keinen Unterschied dar, ob das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag geendet hätte, weil das Arbeitsverhältnis in jedem Fall zum 31. März 2002 ausgelaufen wäre. Durch den Aufhebungsvertrag sei die sonst einzuhaltende Kündigungsfrist gewahrt worden.

 

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 09. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Allerdings räumt sie inzwischen ein, dass, sofern eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt wäre, diese rechtmäßig gewesen wäre. Gleichwohl bestehe kein wichtiger Grund zum Abschluss des Aufhebungsvertrages.

 

Das Gericht hat die Klägerin angehört und Herrn F., Arbeitsdirektor und Vorstandsmitglied bei B ..., als Zeugen vernommen. Der Zeuge hat im Wesentlichen bekundet, die Stelle der Klägerin sei durch die Entlassung des dritten Vorstandsmitgliedes weggefallen. Die beiden verbliebenen Vorstandsmitglieder hätten Vorstandssekretärinnen gehabt, so dass die Klägerin dort nicht hätte eingesetzt werden können. Ansonsten hätte die Klägerin nur mit einfachen, einer Vorstandssekretärin unzumutbaren Büroarbeiten beschäftigt werden können, wenn man eine einfache Schreibkraft entlassen hätte. Wenn kein Aufhebungsvertrag geschlossen worden wäre, wäre der Klägerin betriebsbedingt gekündigt worden. Der Betriebsrat sei damit einverstanden gewesen.

 

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Streitakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Zu Unrecht hat die Beklagte bei der Klägerin eine Sperrzeit festgestellt.

Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

 

Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit liegen hier nicht vor.

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Klägerin durch den Aufhebungsvertrag ihre Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat. Jedoch steht der Klägerin für den Abschluss des Aufhebungsvertrages ein wichtiger Grund zur Seite.

Ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen des Arbeitslosen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten als der Abschluss des Aufhebungsvertrages für die Klägerin unzumutbar war (vgl. Niesel, in: Kommentar zum SGB III § 144 Rdnr. 77, 80).

 

Bei der vorzunehmenden Abwägung fallen hier keinerlei Gesichtspunkte ins Gewicht, die gegen den Aufhebungsvertrag sprechen könnten. Denn ohne den Aufhebungsvertrag wäre die Klägerin durch rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt arbeitslos geworden wie durch den Aufhebungsvertrag. Eine Klage gegen die Kündigung wäre vergeblich gewesen. Dies räumt auch die Beklagte ein. Auf der anderen Seite wäre es zur Überzeugung der Kammer der Klägerin nicht zumutbar gewesen, sich nach der langjährigen Beschäftigung durch ihren Arbeitgeber kündigen zu lassen. Es ist nachvollziehbar, dass ein Arbeitnehmer, um eine Kündigung zu vermeiden, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag wählt. Dies mag im Allgemeinen kein sehr gewichtiger Gesichtspunkt sein. Dieser Umstand in Verbindung mit der Möglichkeit eine Abfindung zu erhalten reicht jedoch zur Überzeugung der Kammer dann aus, wenn es keine Chance für den Arbeitnehmer gibt den Arbeitsplatz zu verteidigen. Dies war hier der Fall.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

(Unterschriften)

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