Leitsätzliches
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann im Wege der Einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Ein Wettbewerbsverbot kann nicht entgegen der ursprünglichen Tätigkeit räumlich und/oder inhaltlich überzogen werden. So stellt die Erstreckung auf "alle Staaten der EG" bei einer Tätigkeit mit Kundenkontakten nur im Raum Süddeutschland eine unbillige Beeinträchtigung des Fortkommens des Arbeitnehmers dar.LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2 Sa 117 /01
Entscheidung vom 19. September 2001
In dem Rechtsstreit
...
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 19.09.2001 durch den Richter am Arbeitsgericht ----- als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter ------- als Beisitzer für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 22.05.2001 - Aktenzeichen 4 Ga 9/2001 - unter Abweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
(1) Dem Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31.03.2003 sich innerhalb Deutschlands im räumlichen Bereich des Saarlandes, von Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg jeden Wettbewerbs zum Nachteil der Klägerin zu enthalten und weder mittelbar noch unmittelbar bei einem oder für ein Unternehmen tätig zu sein, bei der Gründung eines solchen Unternehmens mitzuwirken, oder sich an ihm zu beteiligen, noch ein solches mittelbar oder unmittelbar allein oder mit anderen zu betreiben, das mit der Verfügungsklägerin in Wettbewerb steht, insbesondere Werkzeuge entwickelt, wie sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Verfügungsbeklagten am 31.03.2001 von der Verfügungsklägerin entwickelt, hergestellt oder vertrieben wurden.
(2) Dem Verfügungsbeklagten wird angedroht, dass gegen ihn für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis 500.000,-- DM - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann - Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Berufungsbeklagte 4/5 und die Berufungsklägerin 1/5.
Tatbestand:
Die Parteien streiten vorliegend über die Verpflichtung zur Einhaltung eines arbeitsvertraglich vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit EG-weiter Geltung im Wege der einstweiligen Verfügung.
Die Verfügungsklägerin und jetzige Berufungsklägerin ist eines der weltweit größten Unternehmen, welches sich mit der Herstellung von rotierenden Zerspanungswerkzeugen am Markt betätigt. Zum Geschäftsfeld des mit ca. 2.600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in 13 Produktionsbetrieben und 24 Ländergemeinschaften operierenden Unternehmens zählen unter anderem auch das Nachschleifen und Nachbeschichten von Werkzeugen im Rahmen einer optimalen Werkzeugaufbereitung und eines optimalen Werkzeugeinsatzes.
Der Verfügungsbeklagte und jetzige Berufungsbeklagte ist am 10.07.1964 geboren und war in der Zeit vom 20.12.1999 bis zu seinem Ausscheiden mit Ablauf des 31.03.2001 als Folge einer Eigenkündigung als Leiter des Nachschleifzentrums der Klägerseite in S. beschäftigt. Sein monatlicher Bruttoverdienst lag bei 5.600,-- DM. Grundlage der Beschäftigung bildete der Anstellungsvertrag vom 04.11.1999 (vgl. Bl. 36 - 39 d.A.). Darüber hinaus haben die Parteien unter dem 04.07.2000 eine Wettbewerbvereinbarung getroffen (vgl. Bl. 40 - 42 d.A.).
Unter I ist der Geltungsbereich wie folgt umschrieben:
„Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder mittelbar, noch unmittelbar, bei einem oder für ein Unternehmen tätig zu sein, bei der Gründung eines solchen Unternehmens mitzuwirken oder sich an ihm zu beteiligen, noch ein solches mit Rat und Tat irgendwie zu unterstützen, noch ein solches mittelbar oder unmittelbar allein oder mit anderen zu betreiben, das mit der Firma in Wettbewerb steht, insbesondere Werkzeuge und/oder Maschinen entwickelt, herstellt oder vertreibt, wie sie im Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers von der Firma entwickelt, hergestellt oder vertrieben werden.
Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich räumlich auf das Gebiet der EG-Staaten.“
Unter dem 14.02.2001 wies die Verfügungsklägerin und jetzige Berufungsklägerin den Verfügungsbeklagten und jetzigen Berufungsbeklagten auf Einhaltung des bestehenden nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes hin unter Bezugnahme auf ihr vorliegende Informationen, wonach der Verfügungsbeklagte ab dem 01.04.2001 bei der Firma W. in B. arbeiten wolle (vgl. Bl. 46 d.A.). Mit Schreiben vom 27.02.2001 teilte die Verfügungsbeklagtenseite ihre Rechtsansicht mit, wonach das bestehende Wettbewerbsverbot für sie unverbindlich sei. Mit Schreiben vom 29.03.2001 hat die Verfügungsklägerin erneut auf das Bestehen eines Wettbewerbsverbotes aufmerksam gemacht und gleichzeitig aufgefordert, bis zum 03.04.2001 mitzuteilen, bei welcher Firma der Verfügungsbeklagte ab dem 01.04.2001 arbeiten werde (vgl. Bl. 47 d.A.). Unter dem 04.04.2001 haben die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten (vgl. Bl. 48/49 d.A.) eine Erklärung dahingehend abgegeben, dass der Verfügungsbeklagte sich nicht an das Wettbewerbsverbot halten wolle, gerade auch mit Blick auf die räumliche Ausdehnung auf alle EG-Staaten, die zur Unverbindlichkeit des Verbotes führe. Mit Schreiben vom 19.04.2001 haben die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin ihrerseits nochmals eine Ausschlussfrist bis zum 20.04.2001 zur Erteilung der gewünschten Auskünfte gesetzt und ihre Ansicht dargelegt, wonach das Wettbewerbsverbot durchaus Verbindlichkeit entfalte. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 22.05.2001 hat der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten die Erklärung abgegeben, auf eine Karenzentschädigung zu verzichten, eine solche nicht zu verlangen und auch nie verlangt zu haben (vgl. Bl. 74 d.A.).
Die Verfügungsklägerin und jetzige Berufungsklägerin hat in erster Instanz vorgetragen, dass aus ihrer Sicht ein Verfügungsanspruch bestehe, wonach dem Verfügungsbeklagten untersagt werden müsste, wettbewerbsmäßig in Erscheinung zu treten. Zunächst handele es sich um ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot, da es den schutzberechtigten Interessen des Arbeitgebers diene. Der Verfügungsbeklagte habe in seiner Tätigkeit als Leiter des Nachschleifzentrums Einblick erhalten in den Kundenstamm der Verfügungsklägerin für Südwest-Deutschland, die Fertigungsmethoden wie auch die Kalkulation. Darüber hinaus handele es sich bei den Firmen H. W. GmbH und W. B. um direkte Wettbewerber der Verfügungsklägerin, wie sich aus einem Prospektauszug dieser Firmen ergebe (vgl. Bl. 52 d.A.). Der Verfügungsbeklagte sei letztlich auch gehalten, aus seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht heraus, wie auch gemäß Ziffer II 3 der Wettbewerbsvereinbarung dem Arbeitgeber, sprich der Verfügungsklägerin, die Tätigkeit zu nennen, welche er ab dem 01.04.2001 auszuüben beabsichtige. Der Verfügungsanspruch leite sich auch daraus her, dass der Verfügungsbeklagte einfach die Verbindlichkeit des Wettbewerbsverbots für ihn negiert habe und sich dauerhaft weigere, die Tätigkeit zu benennen, die er ab dem 01.04.2001 ausübe. Abgesehen davon treffe den Verfügungsbeklagten die Darlegungslast, wenn er die Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbotes für sich beanspruche.
Gerade die Äußerung des Verfügungsbeklagten im Februar 2001 gegenüber seinem Vorgesetzten, wonach er beabsichtige, ab dem 01.04.2001 bei den Firmen H. W. bzw. W. B. zu arbeiten, rechtfertige den begründeten Eindruck, der Verfügungsbeklagte werde zum Wettbewerber wechseln.
Ein Verfügungsgrund ergebe sich wegen der möglichen direkten Konkurrenzsituation daraus, dass schwere Schäden auf Seiten der Verfügungsklägerin zu befürchten seien, weshalb auch die Eilbedürftigkeit gegeben sei. Zur Glaubhaftmachung verwies die Verfügungsklägerin auf die beigefügten Anlagen des Angebotes der Verfügungsklägerin selbst (Bl. 9 - 34 d.A.) und der Firmengruppe W. (Bl. 52 d.A.).
Die Verfügungsklägerin und Berufungsklägerin hat in erster Instanz beantragt,
1. dem Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, sich bis zum 31.03.2003 jeden Wettbewerbs zum Nachteil der Verfügungsklägerin zu enthalten und weder mittelbar noch unmittelbar bei einem oder für ein Unternehmen tätig zu sein, bei der Gründung eines solchen Unternehmens mitzuwirken, oder sich an ihm zu beteiligen, noch ein solches mittelbar oder unmittelbar allein oder mit anderen zu betreiben, das mit der Klägerin in Wettbewerb steht, insbesondere Werkzeuge und/oder Maschinen entwickelt, herstellt oder vertreibt, wie sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten am 31.03.2001 von der Klägerin entwickelt, hergestellt oder vertrieben wurden;
2. dem Verfügungsbeklagten wird angedroht, dass gegen ihn für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis 500.000,-- DM - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann - Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann;
3. dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, der Verfügungsklägerin umgehend den Namen seines jetzigen Arbeitgebers in Erfüllung der mit dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot vom 24.03.2001 eingegangen Verpflichtung bekannt zu geben (Namen, Anschrift, Geschäftszweig mit Rechtsform).
Der Verfügungsbeklagte und jetzige Berufungsbeklagte hat in erster Instanz beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Er hat in erster Instanz vorgetragen, dass schon ein Verfügungsanspruch nicht gegeben sei, da das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gerade mit Blick auf seine räumliche Erstreckung auf alle EG-Staaten von § 74 a HGB nicht abgedeckt sei. Es handele sich um eine Einschränkung beruflichen Fortkommens, die in keinem Verhältnis zu einem berechtigten schutzwürdigen Interesse der Verfügungsklägerin stehe. Es müsse zumindest die Möglichkeit der Aufnahme einer Tätigkeit im deutschsprachigen Raum gegeben bleiben. Darüber hinaus habe der Verfügungsbeklagte bei der Verfügungsklägerin nur eine Anlerntätigkeit ausgeübt. Er habe Kundenkontakt gehabt nur bei der Auslieferung. Im Übrigen habe jeder Schleifer (es handelt sich dabei um sechs Arbeitnehmer in S.) die gleiche Kenntnis von Preisen wie der Verfügungsbeklagte auch, da diese auf den Begleitkarten zu den Werkzeugen vermerkt gewesen seien. Ein schutzwürdiges Interesse der Verfügungsklägerin könne darüber hinaus nicht bejaht werden, da der Verfügungsbeklagte weder bei der H. W. GmbH noch bei der W. B. GmbH arbeite.
Der Verfügungsbeklagte habe eindeutig bereits vor dem 31.03.2001 von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht und dieses erneut am 04.04.2001 durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten zum Ausdruck gebracht (vgl. Bl. 48/49 d.A.), wonach er sich nicht an das Wettbewerbsverbot gehalten sehe mit Blick auf dessen Unverbindlichkeit, so dass auch Karenzentschädigungsansprüche nicht ausgelöst würden.
Das den Antrag abweisende Urteil erster Instanz vom 22.05.2001 (Bl. 78 - 95 d.A.) stützt sich im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte:
1. Es wird von der Unverbindlichkeit des vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ausgegangen. Dieses sei zwar formell ordnungsgemäß nach den §§ 74 ff. HGB zustande gekommen. Es enthalte aber eine unbillige Erschwerung des beruflichen Fortkommens für den Verfügungsbeklagten durch seine Gebietsausweitung auf alle EG-Staaten, ohne dass ein berechtigtes Geschäftsinteresse der Verfügungsklägerin dazu erkennbar sei. Der Verfügungsbeklagte habe nach Angaben der Verfügungsklägerin letztlich ja nur Einsicht in den Kundenstamm für den Bereich Südwestdeutschland gehabt. Eine Ausweitung auf die EG-Staaten diene daher weder dem Schutz von Betriebsgeheimnissen (Kalkulationen) noch könne es vor dem Einbruch in den Kunden- und Lieferantenkreis schützen. Ziel sei nach Überzeugung des Gerichtes hier die Einschränkung oder Verhinderung von Konkurrenz.
2. Es mangele auch an der erforderlichen Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO, da eine eidesstattliche Versicherung nicht vorgelegt worden sei und der präsente Zeuge als direkter Vorgesetzter des Verfügungsbeklagten nicht mehr zur Glaubhaftmachung geeignet sei, weil er nur als Zeuge für die im Februar getätigte Äußerung zur Verfügung stehe. Der Verfügungsbeklagte habe jedoch eindeutig erklärt, nicht für die Firma W. tätig zu sein.
3. Der Verfügungsbeklagte habe wirksam sein Wahlrecht ausgeübt, wonach ihm offen stehe, sich bei Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots gegen die Einhaltung des Wettbewerbsverbots unter gleichzeitigem Verzicht auf eine Karenzentschädigung auszusprechen.
Die Verfügungsklägerin und jetzige Berufungsklägerin trägt in zweiter Instanz vor, dass sie das Wettbewerbsverbot nach wie vor nicht für unverbindlich halte. Es sei wirksam zustande gekommen. Die Erstreckung auf die EG-Staaten führe nicht zur Unverbindlichkeit, schon gar nicht zur Unwirksamkeit. Das erstinstanzliche Gericht sei auch unter Verkennung der Darlegungs- und Beweislast in diesem Punkt zustande gekommen, da der Verfügungsbeklagte für die Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots hätte Nachweise erbringen müssen. Im Übrigen sei es gestandene Rechtsprechung, dass ein zu weitgehendes Wettbewerbsverbot wegen der sprachlichen Formulierung in § 74 a Abs. 1 S. 1 HGB „insoweit unwirksam“ einer räumlichen Reduzierung unterfalle, so dass das Arbeitsgericht entsprechend seiner eigenen Äußerung im Termin eine Begrenzung etwa auf den Raum Südwestdeutschland hätte vornehmen können, ja sogar müssen.
Die Entscheidung habe auch das berechtigte Interesse der Verfügungsklägerin nicht ausreichend beachtet, weil der Verfügungsbeklagte als Leiter des Nachschleifzentrums gerade nicht wie ein angelernter Arbeitnehmer zu bewerten sei, sondern erhebliche Fachkenntnisse bei seinem Vorarbeitgeber zwar mitgebracht habe, diese aber erweitert und vertieft habe bei der Verfügungsklägerin. So habe er dort Kenntnisse gewonnen über technische und wirtschaftliche Möglichkeiten der Verfügungsklägerin, sowie deren Maschinenpark, die Kundenbeziehungen und Kalkulationsgrundlagen.
Der Verfügungsanspruch verdichte sich allein schon deshalb, weil der Verfügungsbeklagte selbst kundgetan hat, ab dem 01.04.2001 bei einem Wettbewerber seine Tätigkeit aufnehmen zu wollen, fortgesetzt die Verbindlichkeit des Wettbewerbsverbots negiere und sich standhaft weigere, den Namen seines neuen Arbeitgebers preiszugeben.
Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht von fehlender Glaubhaftmachung ausgegangen, da schon die Nichtäußerung des Verfügungsbeklagten kaum als substantiiertes Bestreiten der im Wesentlichen unstreitigen Äußerung des Beklagten aus dem Februar 2001 gewertet werden könne. Mit Blick auf die Darlegungs- und Beweislastverteilung reiche es sicher nicht aus, sich nur auf die Rechtsansicht der Unverbindlichkeit zu berufen. Abgesehen davon habe das Arbeitsgericht den präsent gestellten Zeugen nicht vernommen. Zwischenzeitlich sei auch ermittelt worden, dass der PKW des Beklagten auf dem Parkplatz der Firmengruppe W. in B. stehe und der Beklagte dort die Firmengebäude betreten habe.
Die Berufungsklägerin beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 22.05.2001 - Aktenzeichen 4 Ga 9/2001 - wird abgeändert;
2. dem Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, sich bis zum 31.03.2003 jeden Wettbewerbs zum Nachteil zu enthalten und weder mittelbar noch unmittelbar bei einem oder für ein Unternehmen tätig zu sein, bei der Gründung eines solchen Unternehmens mitzuwirken, oder sich an ihm zu beteiligen, noch ein solches mittelbar oder unmittelbar allein oder mit anderen zu betreiben, das mit der Klägerin in Wettbewerb steht, insbesondere Werkzeuge und/oder Maschinen entwickelt, herstellt oder vertreibt, wie sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten am 31.03.2001 von der Klägerin entwickelt, hergestellt oder vertrieben wurden;
3. dem Verfügungsbeklagten wird angedroht, dass gegen ihn für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu Ziffer 2. ein Ordnungsgeld bis 500.000,-- DM - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann - Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.
Der Berufungsbeklagte und Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Berufungsbeklagte und Verfügungsbeklagter erster Instanz ist der Überzeugung, das arbeitsgerichtliche Urteil sei zutreffend, weil das Wettbewerbsverbot für ihn unverbindlich sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass berechtigte geschäftliche Interessen der Verfügungsklägerin nicht betroffen sein könnten im Sinne des § 74 a Abs. 1 S. 1 HGB. Der Verfügungsbeklagte sei nur für den Bereich Schleifen zuständig, wobei allerdings auch dort keine Betriebsgeheimnisse zu erfahren seien. Er, der Berufungsbeklagte, sei gerade als besonderer Fachmann auf diesem Gebiet von der Berufungsklägerin eingestellt worden. Er habe keinerlei Einblick in die Entwicklung, Herstellung oder Vertrieb von Werkzeugen, so dass weder Gefahr der Abwerbung von Kunden, noch der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen bestehe. Im Nachschleifzentrum in S. würden keinerlei Werkzeuge oder Maschinen entwickelt, hergestellt oder vertrieben. Das Wettbewerbsverbot habe nur den einen Zweck, das berufliche Fortkommen des Berufungsbeklagten unbillig zu erschweren und die Konkurrenztätigkeit generell auszuschließen, zumal eine Kundenakquisition durch ihn nicht erfolgt sei. Er habe nur bei der Auslieferung Kunden kennen gelernt. Preise seien im Übrigen ebenfalls kein Geheimnis. Es handele sich auch um eine unzulässige Erschwerung des Fortkommens unter der Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit und Gegenstand im Sinne des § 74 a Abs. 1 S. 2 HGB, da das Wettbewerbsverbot räumlich viel zu weit gefasst sei, indem es alle EG-Staaten einschließe. Auch vom Gegenstand sei es eben zu weit gefasst, da der Verfügungsbeklagte gerade nicht in den Bereichen Entwicklung, Herstellung und Vertrieb tätig war. Die Karenzentschädigungshöhe mit nur 2.800,-- DM stehe in überhaupt keinem Verhältnis zum Einschränken des Fortkommens. Der Berufungsbeklagte habe auch nie geleugnet, für ein Unternehmen der W.-Gruppe tätig zu sein. Er habe nur ausgeschlossen, bei der Firma H. W. GmbH oder der Firma W. B. GmbH zu arbeiten. Er sei derzeit im Bereich Erodierung tätig, so dass eine Konkurrenztätigkeit ausgeschlossen sei.
Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Das Hauptsacheverfahren ist unter dem Aktenzeichen 4 Ca 1430/01 beim Arbeitsgericht Saarbrücken derzeit anhängig. (Termin stand dort zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung an am 24. September 2001.)
Entscheidungsgründe:
I. Zulässigkeit der Berufung
Die Berufung ist unproblematisch zulässig.
II. Begründetheit der Berufung der Beklagten
Die Berufung ist jedoch nur teilweise bezüglich der räumlichen wie auch der inhaltlichen Geltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes begründet.
1. Der Verfügungsanspruch ist herzuleiten aus der zwischen den Parteien getroffenen Wettbewerbsvereinbarung vom 4.7.2000 (vgl. Bl. 40 - 42 d.A.).
a) Die Vereinbarung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist i. S. des § 74 HGB zunächst als ordnungsgemäß zu bezeichnen. Sie ist schriftlich in einer Urkunde niedergelegt. Die Urkunde ist auch dem Verfügungsbeklagten und Beklagten als Arbeitnehmer der Verfügungsklägerin und jetzigen Berufungsklägerin ausgehändigt worden. Ferner enthält die Wettbewerbsabrede in Ziff. II 1 die Festlegung einer Karenzentschädigung. Die vorgesehene Laufzeitgrenze von zwei Jahren nach § 74a Abs. 1 Satz 3 HGB ist ebenfalls nicht überschritten. Letztlich ist auch der Zeitpunkt, zu dem die Wettbewerbsvereinbarung getroffen worden ist, nicht zu beanstanden, da die Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses noch ein 3/4 Jahr vor dessen Ende abgeschlossen wurde.
b) Nach § 74a Abs. 1 HGB ist die zwischen den Parteien getroffene nachvertragliche Wettbewerbsabrede jedoch teilweise unverbindlich. Dies gilt, soweit es den berechtigten geschäftlichen Interessen der Verfügungsklägerin und jetzigen Berufungsklägerin nicht dienlich ist, d.h. soweit sich das Verbot auf eine wettbewerbsmäßige Tätigkeit in allen EG-Staaten bezieht.
aa) § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB legt fest, dass eine Wettbewerbsvereinbarung nur insoweit unverbindlich ist, als sie nicht dem Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. Die Wettbewerbsvereinbarung soll also nur Schutz bieten vor solchen Nachteilen für den Arbeitgeber, die sich aus späterer Konkurrenztätigkeit ergeben könnten (vgl. SCHAUB in Erfurter Kommentar, München 1998, Rdnr. 2 zu § 74a HGB). Die Grenze ist dort zu ziehen, wo ein Wettbewerbsverbot nur im Wesentlichen auf die Erschwerung des Arbeitsplatzwechsels oder die Verhinderung von Konkurrenztätigkeit hinausläuft (vgl. WELZLAU/HAUPT in Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Aufl. Neuwied/Kriftel 2000, 6.1 E III 2c Rdnr. 463; SCHAUB in Erfurter Kommentar aaO Rdnr. 2 zu § 74a HGB).
Hier ist zunächst grundsätzlich ein berechtigtes geschäftliches Interesse der Verfügungsklägerin und jetzigen Berufungsklägerin zu bejahen, da der Kläger als Leiter des Nachschleifzentrums in S. unstreitig Einblick erhalten hat in den Kundenstamm zumindest des südwestdeutschen Raums. Hieran vermag auch die Einlassung des Berufungsbeklagten nichts zu ändern, er habe zu Kunden nur dann Kontakt gehabt, wenn er aufgearbeitete Werkzeuge ausgeliefert habe. Es kommt nicht auf den persönlichen Kontakt an, sondern auf die Kenntnis darüber, welche Unternehmen zum Kreis der Kunden zählen. Ferner hat er die Fertigungsmethoden sowie die Kalkulationsgrundlagen kennen gelernt. Insoweit kann der Berufungsbeklagte mit seinem Einwand, er sei lediglich in einer Anlerntätigkeit beschäftigt gewesen, kein Gehör finden, da er im Unterschied zu den mit ihm beschäftigten sechs Arbeitnehmern die Leitung des Nachschleifzentrums in S. übernommen hatte. Er hat damit unstreitig Vorgesetztenfunktion innegehabt.
bb) Nach § 74a Abs. 1 Satz 2 HGB ist ein Wettbewerbsverbot weiter insoweit unverbindlich, als es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen enthält.
Gerade die Erstreckung des Wettbewerbsverbots in räumlicher Hinsicht auf alle EG-Staaten stellt im vorliegenden Fall eine unbillige Erschwerung des beruflichen Fortkommens des Berufungsbeklagten dar. Das Interesse der Verfügungsklägerin und Berufungsklägerin, trotz internationaler Tätigkeit, dem Kläger damit eine Aufnahme seiner Tätigkeit im gesamten deutschsprachigen Raum und noch darüber hinaus zu verhindern, obwohl er nach eigenem Vortrag nur Einblick in den Kundenstamm für den südwestdeutschen Bereich gehabt hat, ist von den geschäftlichen Interessen der Verfügungsklägerin ganz sicher nicht mehr in nachvollziehbarer Weise abgedeckt. Dem Arbeitnehmer muss bei Bestehen einer Wettbewerbsvereinbarung, wenn nicht ausnahmsweise übergeordnete Gesichtspunkte dem entgegenstehen, zumindest die Möglichkeit belassen bleiben, im deutschsprachigen Bereich einer weiteren Berufstätigkeit nachgehen zu dürfen, auch wenn damit Berührungspunkte im Geschäftsfeld mit dem ehemaligen Arbeitgeber auftreten (vgl. WELSLAU/HAUPT in Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Aufl. Neuwied/Kriftel 2000, 6.1 E III 2d Rdnr. 469, 470; SCHAUB in Erfurter Kommentar, München 1998, Rdnr. 6 zu § 74a HGB).
cc) Bei Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Wahlrecht zu, ob er sich gegen Zahlung der Karenzentschädigung an den Inhalt des Wettbewerbsverbots halten will, oder ob er andererseits zeitnah erklärt, sich an das Wettbewerbsverbot nicht halten zu wollen (vgl. SCHAUB in Erfurter Kommentar, München 1998, Rdnr. 9 zu § 74a HGB; Urteil des BAG vom 18.1.2000 - 9 AZR 929/98 - in Juris Datenbank, in den Gründen unter IIa).
Aber selbst wenn - wie hier geschehen - am 4.4.2001 (Bl. 48/49 d.A.) eine Wahlrechtsausübung gegen die Wettbewerbsvereinbarung durch den Berufungsbeklagten und vormaligen Verfügungsbeklagten erfolgt ist, so war dadurch keine Loslösung insgesamt möglich. Die sprachliche Formulierung in § 74a HGB "insoweit unverbindlich" bedeutet, dass die Reduzierung der Bindung auf den Umfang erfolgen kann, der den berechtigten Interessen des Arbeitgebers entspricht (vgl. SCHAUB, Arbeitsrechtshandbuch, § 58 III 1; vgl. WELSLAU/HAUPT, in Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Aufl. Neuwied/Kriftel 2000, 6.1 E III 2c Rdnr. 468; vgl. SCHAUB in Erfurter Kommentar, München 1998, Rdnr. 10 zu § 74a HGB). Die Ausübung des Wahlrechts, sich nicht an das Wettbewerbsverbot halten zu wollen, obwohl die Möglichkeit besteht - einvernehmlich oder im Gerichtsweg - die räumliche Geltung auf das zumutbare Maß zu beschränken, birgt damit die Gefahr in sich, dass der Arbeitnehmer bei Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsverbot innerhalb des später für zumutbar erachteten Gebietes den gegen ihn geführten Rechtsstreit verliert (vgl. SCHAUB in Erfurter Kommentar, München 1998, Rdnr. 13 zu § 74a HGB).
c) Mit Blick auf den eigenen Vortrag der Verfügungsklägerin und jetzigen Berufungsklägerin, wonach der Verfügungsbeklagte und jetzige Berufungsbeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit Einblick gewinnen konnte in den Kundenstamm der Berufungsklägerin im südwestdeutschen Raum, erscheint eine Begrenzung des Wettbewerbsverbots auf den Raum Südwestdeutschland den berechtigten Interessen der Verfügungsklägerin und Berufungsklägerin in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen. Der Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte wird sich also, trotz der von ihm ausgesprochenen Entscheidung, sich nicht an das Wettbewerbsverbot halten zu wollen, in Ansehung der Auslegung des § 74a Abs. 1 Satz 2 HGB entsprechend dem gestellten Antrag der Verfügungsklägerin und jetzigen Berufungsklägerin einer wettbewerbsmäßigen Tätigkeit im Bereich der Bundesländer Saarland, Rheinland-Pfalz und Baden Württemberg enthalten müssen. Umgekehrt wird die Verfügungsklägerin und jetzige Berufungsklägerin für diesen Fall die vereinbarte Karenzentschädigung zu zahlen haben.
Eine weitere Einschränkung des Wettbewerbsverbotes ergibt sich allerdings neben dem räumlichen Aspekt auch inhaltlich aus der Überlegung, dass gerade ein schutzwürdiges Interesse der Berufungsklägerin dahingehend nicht bestehen kann, den Kläger über die nachvertragliche Wettbewerbsabrede daran zu hindern, sich in der umfänglich in Ziff. I der Wettbewerbsvereinbarung beschriebenen Weise an Unternehmen zu beteiligen oder für diese zu arbeiten, die sich mit der Entwicklung, Herstellung oder dem Vertrieb von Maschinen befassen. Es ist letztlich wohl als unstreitig anzusehen, dass das Aufbereiten von abgearbeiteten Industriewerkzeugen im Nachschleifzentrum S. gerade nicht den Begriff des Herstellens von Maschinen erfüllen dürfte. Die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit hat reinen Servicecharakter, unterfällt aber nicht dem Begriff der Herstellung im Sinne von Produktion. Entwicklung und Vertrieb von Maschinen werden in S. ebenfalls nicht betrieben. Soweit es sich um Werkzeuge handelt, unterfällt nur der Bereich der Entwicklung solcher Werkzeuge dem schützenswerten Interesse der Berufungsklägerin, weil der Berufungsbeklagte in seiner Funktion als Leiter des Nachschleifzentrums – auch wenn er selbst Fachmann auf diesem Gebiet bereits zuvor war – gerade profunde Einblicke in die Funktionalität und Dauerhaftigkeit sowie die Schwächen und Stärken unter Aufbereitungsgesichtspunkten auch und gerade der von der Berufungsklägerin entwickelten, hergestellten und vertriebenen Werkzeuge erhalten hat. Dies sind Kenntnisse, die einem Wettbewerber durchaus zugute kommen können.
Für die Frage der grundsätzlichen Verpflichtung des Verfügungsbeklagten und jetzigen Berufungsbeklagten, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit den vorgenannten Einschränkungen einhalten zu müssen – als Ergebnis des summarischen Verfahrens bis zum Entscheid in der Hauptsache – steht auch dessen Erklärung im Kammertermin vom 19.09.2001, im Bereich Erodierung bei der W.-Gruppe tätig zu sein, so dass eine Wettbewerbssituation nicht entstehen könne, nicht entgegen. Zum einen ist diese Erklärung erstmalig im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht abgegeben worden, nachdem quasi scheibchenweise die tatsächliche Tätigkeit durch Preisgabe von Beobachtungen der Verfügungsklägerin und Berufungsklägerin vom Beklagten eingeräumt worden ist. Zum anderen befinden sich aber mehrere – juristisch eigenständige - Gesellschaften der W.-Gruppe, u.a. auch die H. W. GmbH und die W. B. GmbH, im selben Betriebsgebäude/-gelände.
2. Für die Berufungsklägerin besteht auch ein Verfügungsgrund, da der Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte bisher die Darstellung unbestritten hat im Raum stehen lassen, wonach er im Februar 2001 gegenüber einem Vorgesetzten erklärt habe, sich mit der Absicht zu tragen, ab dem 1.4.2000 bei einem Wettbewerber, der H. W. GmbH in B. bzw. der W. B. GmbH, eine Arbeit aufzunehmen. Die Verfügungsklägerin und jetzige Berufungsklägerin hat auch unter Vorlage ihrer eigenen Prospekte wie eines Ausschnitts des Prospekts der beiden genannten Firmen der W.-Gruppe (vgl. Bl. 52 d.A.) hinreichend präzise dargelegt, dass es sich bei der Firma W. GmbH bzw. der Firma W. B. GmbH um Konkurrenten am Markt handelt. Mit dieser Äußerung und der weitergehenden Weigerung im Vorprozessstadium wie auch innerhalb des Prozesses, Angaben zum neuen Arbeitgeber zu machen, hat der Verfügungsbeklagte und jetzige Berufungsbeklagte jedenfalls selbst die Wahrscheinlichkeit der Verletzung von berechtigten Interessen der Verfügungsklägerin und jetzigen Berufungsklägerin wegen der zeitlichen Nähe zwischen Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung und Ankündigung der Aufnahme einer Tätigkeit bei einem Wettbewerber dargelegt. Gerade wenn Streit über die Bindungswirkung eines Wettbewerbsverbots zwischen Arbeitsvertragsparteien herrscht, ist es eine aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers folgende Verpflichtung, durch Benennung des neuen Arbeitgebers, sofern dieser schon feststeht, den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, für sich zu prüfen, ob er auf ein vertragliches Wettbewerbsverbot, welches, wie hier, in gewissen Teilen unverbindlich ist, verzichten kann, ohne selbst Schaden zu nehmen, oder ob er auf Einhaltung des Wettbewerbsverbotes in geringerem Umfang beharren will. Diese Frage muss aber einer schnellen Klärung zugänglich sein. Hierfür ist der Weg des ordentlichen Verfahrens, den die Verfügungsklägerin und jetzige Berufungsklägerin parallel eingeschlagen hat (vgl. 4 Ca 1430/01 beim Arbeitsgericht Saarbrücken) zur vorläufigen Sicherung nicht geeignet.
3. Das Problem der mangelnden Glaubhaftmachung stellt sich, entgegen der Darstellung im erstinstanzlichen Urteil, nicht, weil der Verfügungsbeklagte und jetzige Berufungsbeklagte weder erstinstanzlich die Äußerung aus dem Februar 2001, die er gegenüber seinem Vorgesetzten gemacht haben soll, bestritten hat, noch zweitinstanzlich in Abrede gestellt hat, dass man sein Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Mitbewerbers W. gesehen hat und dass er selbst in das Firmengebäude dieses Unternehmens gegangen sei. Im Übrigen ist im Termin vom 19.09.2001 eine eidesstattliche Erklärung des früheren direkten Vorgesetzten des Berufungsbeklagten zu den Akten gereicht worden.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs.1 S.1 Alt.2 ZPO.
IV. Gegen diese Entscheidung findet nach § 72 Abs. 4 ArbGG das Rechtsmittel der Revision nicht statt.