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LAG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2003, AZ: 11 Sa 1247/02 - Mutterschaftzuschuss im Sonderurlaub

Leitsätzliches

Der vom Arbeitgeber unter Umständen zu zahlende Zuschuss zum Mutterschaftsgeld fällt auch dann an, wenn sich die anspruchsberechtigte Mutter im Zeitpunkt des Beginns der Schutzfrist im unbezahlten Sonderurlaub befindet und der Arbeitsvertrag ruht.

 

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 

Aktenzeichen: 11 Sa 1247/02

 

Entscheidung vom 23. Januar 2003

 

 

 

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. ... als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter ... und den ehrenamtlichen Richter ...

für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 30.07.2002 . 6 Ca 1367/02 . wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

T A T B E S T A N D :

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.

Die Klägerin ist seit dem 15.04.1995 aufgrund des am gleichen Tag geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet gemäß § 2 des Arbeitsvertrages u. a. der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c Stufe 4 BAT. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug bei einer Arbeitszeit von 35 Stunden je Woche bis zum 31.12.2001 DM 4.066,47, was seit dem 01.01.2002 2.079,15 Euro.entspricht. Als Nettoverdienst ergeben sich DM 2.584,51 (bis 31.12.2001) bzw. 1.321,44 Euro (ab 01.01.2002).

Aufgrund entsprechender schriftlicher arbeitsvertraglicher Nebenabreden vom 01.10.1998, 18.08.1999 und 08.05.2000 erhielt die Klägerin jeweils auf eigenen Wunsch für die Zeit vom 26.09.1998 bis 25.09.1999, vom 26.09.1999 bis 25.09.2000 sowie für die Zeit vom 25.09.2000 bis 24.09.2001 Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 2 BAT. In Ziffer 2 der einzelnen Nebenabreden war jeweils vereinbart, dass während der Zeit des Sonderurlaubs die gegenseitigen Hauptrechte und -pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen.

Nachdem die Klägerin der Beklagten im April 2000 einen Mutterpass übersandt hatte, in dem als voraussichtlicher Entbindungstermin der 04.11.2001 angegeben ist, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 08.06.2001 mit, dass der Sonderurlaub unter Fortfall der Vergütung mit Ablauf des 24.09.2001 ende und im Anschluss daran die Mutterschutzfrist beginne. Am 27.09.2001 und am 25.10.2001 erteilte die Beklagte der Techniker Krankenkasse zwei Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Mutterschaftsgeld. In diesen Entgeltbescheinigungen, auf die wegen ihres näheren Inhalts ausdrücklich Bezug genommen wird, ist wegen des voraussichtlichen Entbindungstermins jeweils als Beginn der Schutzfrist der 23.09.2001 angegeben.

Am 17.10.2001 gebar die Klägerin ihr Kind und beantragte daraufhin bei der Beklagten vergeblich einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, das sie von der Techniker Krankenkasse in Höhe von DM 25,00 erhielt. Mit ihrer beim Arbeitsgericht Essen am 28.03.2002 eingereichten Klage verfolgt die Klägerin ihre Begehren für die Zeit vom 25.09. bis 17.10.2001 (17 Arbeitstage vor der Niederkunft) und für die Zeit vom 18.10. bis 12.12.2001 (40 Arbeitstage nach der Niederkunft) weiter.

Die Klägerin, die in ihrer Klageschrift zunächst 5.386,89 . und im Schriftsatz vom 26.04.2002 diesen Betrag auf 2.647,45 . und im Kammertermin vom 30.07.2002 nochmals auf 2.357,06 . netto verringert hat und laut Angabe in der Klageschrift ständig Bankkredit zu einem Zinssatz von 9 % p. a. in Anspruch nimmt, hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.357,06 . netto nebst 9 % Zinsen seit dem 01.01.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Die Klägerin könne keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verlangen, weil sie sich zu Beginn der Schutzfrist gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG in einem unbezahlten Sonderurlaub befunden habe. Unerheblich sei, dass dieser Urlaub während der Schutzfrist sein Ende gefunden habe.

Mit seinem am 30.07.2002 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klägerin habe die Voraussetzungen für den Bezug des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ab dem 25.09.2001 erfüllt, da der Sonderurlaub am 24.09.2001 geendet habe und die an sich für den 25.09.2001 vorgesehene Arbeitsaufnahme ausschließlich an dem Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 2 MuSchG gescheitert sei. Auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck von § 14 MuSchG, der Schwangeren bzw. Mutter während der Beschäftigungsverbote den Lebensstandard zu erhalten, ergebe sich nichts anderes. Das gelte auch unter Beachtung des von der Beklagten angeführten Urteils des Bundessozialgerichts vom 08.03.1995 (- 1 RK 10/94 - AP Nr. 12 zu § 14 MuSchG 1968). Dort habe sich nämlich der der dortigen Klägerin gewährte Sonderurlaub vollständig mit den Beschäftigungsverboten der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG überlappt.

 

Gegen das ihr am 02.10.2002 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit einem am 21.10.2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 03.12.2002 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Die Vorinstanz habe übersehen, dass sich die Klägerin zu Beginn der Schutzfrist am 23.09.2001 in einem unbezahlten Sonderurlaub bis zum 25.09.2001 befunden habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.03.1995 (- 1 RK 10/94 - a. a. O.) sehr wohl einschlägig. Nach diesem Urteil komme es nämlich für die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1 RVO entscheidend auf die Verhältnisse zu Beginn der Schutzfristen an. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin aber wegen des vereinbarten Sonderurlaubs keinerlei Arbeitsentgeltansprüche gehabt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 30.07.2002 - 6 Ca 1367/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend:

Soweit das Bundessozialgericht in dem von der Beklagten zitierten Urteil den .Beginn der Schutzfrist. erwähne, sei diese Formulierung offenkundig nicht dem ersten, sondern dem zweiten Absatz von § 200 RVO entnommen. Dieser Absatz verhalte sich jedoch darüber, ob bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG ein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

A.

 

Die Berufung der Beklagten, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 30.07.2002 nicht zu beanstanden.

 

I. Zu Recht hat die Vorinstanz der Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG i. d. F. der Bekanntmachung vom 17.01.1997 (BGBl. I S. 22, 293) für die in dieser Vorschrift genannten Zeiten (Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG sowie für den Entbindungstag) dem Grunde nach einen von der Beklagten der Höhe nach nicht bestrittenen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld über 2.357,06 . netto zugesprochen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten stand der Klägerin, wie von § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG a. F. gefordert, für diesen Zeitraum (im Streitfall: 25.09. bis 12.12.2001) ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1 RVO zu.

 

1. Nach § 200 Abs. 1 RVO in der hier anzuwendenden Fassung von Art. 11 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV - Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) erhalten weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, Mutterschaftsgeld. Die Parteien streiten allein über die zweite Alternative des § 200 Abs. 1 RVO. Wie schon der Wortlaut dieser Vorschrift (.wegen.) deutlich macht, muss die Nichtzahlung von Arbeitsentgelt auf die Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG zurückzuführen sein, d. h. die in den genannten Vorschriften enthaltenen Beschäftigungsverbote müssen dafür ursächlich sein, dass der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin kein Arbeitsentgelt nach § 611 Abs. 1 BGB zu zahlen hat.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld, dass im Zeitpunkt des Beginns der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG der Anspruch auf Arbeitsentgelt infolge der Schutzfrist entfällt. Insbesondere scheitert der Anspruch auf Gewährung von Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1 RVO nicht daran, dass eine Arbeitnehmerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG allein wegen dieser Schutzfrist ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 611 Abs. 1 BGB verloren hat. Diese Auslegung der Beklagten lässt sich weder aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 RVO noch aus dem Sinn und Zweck oder aus der Gesetzessystematik herleiten.

a) Nach dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 RVO i. d. F. des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) ist lediglich Voraussetzung für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld, dass wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Danach muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Schutzfristen und dem Nichtbestehen oder Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt vorliegen (BSG 17.04.1991 - 1/3 RK 26/89 - SozR 3-2200 § 200 RVO Nr. 1). Hieraus folgt nicht, dass es ausschließlich darauf ankommt, dass bei Beginn der Schutzfrist der Anspruch auf Arbeitsentgelt wegfallen muss. Vielmehr genügt es nach dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 RVO, dass während der laufenden Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG ein Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht besteht oder weggefallen ist (LSG Niedersachsen 28.08.1996 - L 4 Kr 56/96 - unveröff.; vgl. auch LAG Hamm 10.01.2001 - 9 Sa 269/00 - EEK 3036).

 

b) Ebenso wenig rechtfertigt der Zweck des § 200 Abs. 1 RVO den Rechtsstandpunkt der Beklagten. Das nach dieser Vorschrift zu gewährende Mutterschaftsgeld ersetzt zusammen mit dem Zuschuss hierzu nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG a. F. das Arbeitsentgelt, das wegen und während der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 MuSchG bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ausfällt und soll damit den Unterhalt der werdenden Mutter für diesen Zeitpunkt sichern (vgl. BSG 17.04.1991 - 1/3 RK 26/89 - a. a. O.; BAG 12.07.1995 - 10 AZR 511/94 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 129; BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - EzA § 14 MuSchG Nr. 15). Um den Leistungsanspruch auszulösen, muss das Arbeitsverhältnis von dem Beschäftigungsverbot betroffen werden. Dies ist auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis der Fall. Denn die Beschäftigungsverbote der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG sollen verhindern, dass die Arbeitstätigkeit in den Schutzfristen fortgesetzt oder, wie beim ruhenden Arbeitsverhältnis, wieder aufgenommen wird (vgl. BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - a. a. O.; LSG Niedersachsen 28.08.1996 - L 4 Kr 56/96 - unveröff.; vgl. auch BAG 20.08.2002 - 9 AZR 353/01 - EzA Art. 6 GG Nr. 5)). Bei einem solchen ruhenden Arbeitsverhältnis wird die Rückkehr der Arbeitnehmerin an den Arbeitsplatz während der Schutzfrist verhindert und somit das Wiederaufleben der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung durch die Beschäftigungsverbote für die in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG genannten Fristen ausgeschlossen. Hierdurch verliert die Arbeitnehmerin die Möglichkeit, Arbeitsentgelt zu verdienen. Ein wegen unbezahlten Urlaubs in der Schutzfrist ruhendes Arbeitsverhältnis führt nur dann zum Ausschluss des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1 RVO, wenn dieser Urlaub die gesamte Zeit der Schutzfrist umfasst. Denn in einem solchen Fall ist das Erfordernis der Kausalität für die gesamte Zeit, wie in dem vom Bundessozialgericht am 08.03.1995 (- 1 RK 10/94 - AP Nr. 12 zu § 14 MuSchG 1968) entschiedenen Streitfall, insgesamt zu verneinen (LSG Niedersachsen 28.08.1996 - L 4 Kr 56/96 - unveröff.; LAG Hamm 10.01.2001 - 9 Sa 269/00 - EEK/3036).

3. Unter Beachtung dieser Auslegung des § 200 Abs. 1 RVO sind seine Voraussetzungen für den Bezug von Mutterschaftsgeld und damit zugleich für die Gewährung des Zuschusses hierzu nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG a. F. bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum vom 25.09. bis zum 12.12.2001 gegeben. Wegen der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG ist an die Klägerin ab dem 25.09.2001 kein Arbeitsentgelt gemäß § 611 Abs. 1 BGB gezahlt worden. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schutzfrist und dem Nichtbestehen des Anspruchs auf Arbeitsentgelt liegt vor. Der unbezahlte Sonderurlaub der Klägerin nach § 50 Abs. 2 BAT und damit das Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses während dieser Zeit sollte ausweislich der arbeitsvertraglichen Nebenabrede vom 08.05.2000 am 24.09.2001 enden, so dass die Klägerin an sich ab dem nächsten Tag verpflichtet gewesen wäre, ihre Arbeit wieder aufzunehmen.

Dies hätte für die Beklagte zur Folge gehabt, der Klägerin ab diesem Zeitpunkt gemäß § 611 Abs. 1 BGB das vereinbarte Arbeitsentgelt wieder zu zahlen. Wegen der während des unbezahlten Urlaubs eingetretenen Schwangerschaft der Klägerin war sie aufgrund der am 23.09.2001 bereits laufenden sechswöchigen Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG - maßgebend für den Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Entbindung (BAG 12.03.1997 - 5 AZR 226/96 - EzA § 14 MuSchG Nr. 14) - gehindert, ihre Arbeit aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses am 25.09.2001 wieder aufzunehmen.

 

II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB n. F.; §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 3 BGB n. F. aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB hergeleitet. Hiergegen hat die Beklagte mit ihrer Berufung nichts eingewandt.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1

ArbGG.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

(Unterschriften)

 

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