×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Arbeitsrecht
/
LAG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2002, 11 Sa 1422/01 - keine außerordentliche Kündigung wegen Strafanzeige gegen Arbeitgeber-Geschäftsführer

Leitsätzliches

Eine Strafanzeige gegen den Geschäftsführer des Arbeitgebers gehört grundsätzlich zur zulässigen Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte des Arbeitnehmers. Die Strafanzeige kann deshalb nur ganz ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 11 Sa 1422/01

Entscheidung vom 17. Januar 2002

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

pp.

 

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17.01.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ------ als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin --- und den ehrenamtlichen Richter --- für R e c h t erkannt:

 

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.07.2001 . 1 Ca 2934/01 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

 

T A T B E S T A N D :

 

Der Kläger und seine Ehefrau R. O. waren früher die einzigen Gesellschafter der Beklagten, die damals ein Stammkapital von DM 200.000,-- hatte. Mit zwei Verträgen vom 18.06.1998 (UrNr. 662 und 663/1998 des Notars E. J. in D.) verkauften die Eheleute O. ihre sämtlichen Geschäftsanteile an Herrn K. D. und weitere drei Personen und traten sie mit Wirkung vom 19.06.1998, 0.00 Uhr an die Käufer ab. Der Kaufpreis betrug DM 110.000,-- je Verkäufer, was einem Kurs von 110 % des Nennwertes der Geschäftsanteile entspricht. In der Urkunde Nr. 663/1998 war darüber hinaus ein zusätzlicher Kaufpreis vereinbart für den Fall, dass das Betriebsergebnis der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2011 bestimmte Werte übersteigen sollte.

 

Ebenfalls am 18.06.1998 schlossen die Eheleute O. mit der Beklagten einen Darlehensvertrag. Darin verpflichteten sie sich, den erzielten Kaufpreis von DM 220.000,-- der Beklagten als verzinsliches Darlehen zur Verfügung zu stellen. Die Verzinsung und Rückzahlung, jeweils in Raten, wurde im Einzelnen geregelt.

 

Schließlich schlossen beide Eheleute O. mit der Beklagten Anstellungsverträge. Der Anstellungsvertrag mit Frau R. O. wurde später beendet. Der Anstellungsvertrag des Klägers vom 19.06.1998 sieht vor, dass dieser ab dem 01.07.1998 bis zum 30.06.2003 als Verkaufsleiter für die Beklagte tätig sein sollte. Als Entgelt wurde ein monatliches Fixum von DM 3.367,-- brutto sowie eine umsatzabhängige Provision vereinbart.

 

Die neuen Gesellschafter der Beklagten erhöhten das Stammkapital um DM 300.000,-- auf DM 500.000,--. Der Kläger schied mit der Anteilsübertragung als Geschäftsführer der Beklagten aus. Zum neuen Geschäftsführer wurde Herr K. D. bestellt.

 

Im Herbst 2000 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger einerseits und dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn K. D., andererseits. Es ging dabei im Wesentlichen um wechselseitige finanzielle Forderungen aus der Erfüllung der Verträge vom 18.06.1998. Einzelheiten ergeben sich aus dem Brief der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an den Kläger vom 13.10.2000, auf dessen näheren Inhalt ausdrücklich Bezug genommen wird.

Der Kläger leitete in der Folgezeit zwei Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte ein, nämlich die Klage beim Arbeitsgericht Düsseldorf vom 18.12.2000 - 5 Ca 8616/00 - wegen Provisionsvorschüssen und Auskunft sowie die Klage vom gleichen Tag zum Landgericht Wuppertal auf Darlehensrückzahlung - 6 O 129/00 -.

 

Aufgrund eines Schriftsatzes des Klägers vom 02.04.2001 in dem Rechtsstreit gleichen Rubrums (Arbeitsgericht Düsseldorf - 5 Ca 8616/00 -), später ergänzt durch die Nachricht der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 23.04.2001, schloss die Beklagte, der Kläger habe eine Strafanzeige gegen ihren Geschäftsführer D.erstattet, aufgrund derer die Staatsanwaltschaft Wuppertal nun das Ermittlungsverfahren 835 Js 1/01 führt. Aus diesem Grund kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 10.04.2001 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. In Wirklichkeit hatte die Ehefrau des Klägers durch dessen Prozessbevollmächtigten mit einem an die Staatsanwaltschaft Wuppertal gerichteten Schreiben vom 19.12.2000 Strafanzeige gegen Herrn T.Sch., der auf Seiten der Stadtsparkasse D. maßgeblich an dem Zustandekommen der zwei notariellen Verträge vom 18.06.1998 beteiligt war, und gegen den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn D., erstattet. Wegen ihres näheren Inhalts wird ausdrücklich auf diese Strafanzeige Bezug genommen.

 

Mit seiner beim Arbeitsgericht Düsseldorf am 18.04.2001 eingereichten, der Beklagten am 25.04.2001 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst ausschließlich die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 10.04.2001 geltend gemacht. Nachdem ihm eine weitere außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.06.2001 zugegangen war, hat er mit einem im Kammertermin am 06.07.2001 überreichten Schriftsatz vom 04.07.2001 auch die Unwirksamkeit dieser Kündigung geltend gemacht.

 

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

 

1. festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung vom

10.04.2001, ihm ausgehändigt am 11.04.2001, rechtsunwirksam

ist und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht

aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung vom

27.06.2001, seinem Vertreter zugestellt am 28.06.2001,

rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zwischen den

Parteien nicht aufgelöst worden ist.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte hat die außerordentliche Kündigung vom 10.04.2001 für berechtigt gehalten, da in der Erstattung der Strafanzeige gegen ihren Geschäftsführer ohne vorherige Rücksprache ein grober Loyalitätsverstoß zu sehen sei.

 

Mit seinem am 06.07.2001 verkündeten Teil-Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich des ersten Feststellungsantrages stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Beklagten stehe für die außerordentliche Kündigung vom 10.04.2001 kein wichtiger Grund i. S. von § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung zu. Zwar sei vorliegend in Übereinstimmung mit der Beklagten davon auszugehen, dass der Kläger an der Erstattung der Strafanzeige vom 19.12.2000 wesentlich beteiligt gewesen sei und dass ein grober Loyalitätsverstoß eines leitenden Angestellten zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigen könne.

Jedoch sei zu bedenken, dass die Strafanzeige sich in erster Linie gegen den Sachbearbeiter bei der Stadtsparkasse D., Herrn Sch., und erst in zweiter Linie gegen den Geschäftsführer der Beklagten richte. Mit der Strafanzeige solle geklärt werden, ob im Zuge der Übertragung der Gesellschaftsanteile strafbare Handlungen passiert seien. Die Anzeige richte sich mithin weder gegen die Beklagte als Arbeitgeberin noch gegen Herrn D. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten, sondern ausschließlich in seiner Eigenschaft als Käufer von Gesellschaftsanteilen.

Ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten vor Erstattung der Strafanzeige wäre in keiner Weise geeignet gewesen, die hieraus entstehende Rechtsposition des Klägers zu bestätigen oder zu erhärten. Im Gegenteil wäre zu befürchten gewesen, dass der Geschäftsführer der Beklagten alle in diesem Zusammenhang relevanten Unterlagen als potentiell belastende Beweismittel unverzüglich hätte verschwinden lassen.

Von besonderer Bedeutung sei auch noch der Umstand, dass es sich bei dem Verkauf der Gesellschaftsanteile um das vom Kläger und seiner Ehefrau erarbeitete Lebenswerk gehandelt habe. Zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Klägers sei die Erstattung einer Strafanzeige auch unter Einbeziehung des ultima-ratio-Prinzips angemessen gewesen. Keinesfalls stelle sie eine so schwerwiegende, das Arbeitsverhältnis belastende Aktion dar, die es der Beklagten unzumutbar gemacht hätte, die fiktive Frist für eine ordentliche Kündigung von einem Monat einzuhalten.

 

Gegen das ihr am 18.09.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem bei Gericht am 18.10.2001 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 19.11.2001 (Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet.

 

Die Beklagte macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

 

Zwar habe das Arbeitsgericht zunächst mit zutreffenden Gründen festgestellt, die von der Ehefrau des Klägers erstattete Strafanzeige sei auch diesem zuzurechnen. Des Weiteren habe es auch zu Recht festgestellt, dass eine Strafanzeige eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber zur Zerstörung des nötigen Vertrauensverhältnisses und damit zu einer fristlosen Kündigung führen könne. Die Unterscheidung des Arbeitsgerichts zwischen einer Strafanzeige gegen ihren Gesellschafter D. einerseits und ihren Geschäftsführer D. andererseits sei jedoch gekünstelt. Die Annahme des Arbeitsgerichts, eine unmittelbare, geschweige denn rechtliche Verknüpfung zwischen der Strafanzeige und dem Arbeitsverhältnis bestehe nicht, sei unzutreffend. Zum einen sei der Abschluss des Arbeitsvertrages im Zusammenhang mit der gesamten Transaktion vom 18./19.06.1998 wohl einheitlich mit dem Anteilskaufvertrag zu sehen. Der Kläger selbst habe nach eigener Aussage vor der Kriminalpolizei seine angeblich nicht erfüllten Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag auf umsatzabhängige Provision als einen der Gründe dargestellt, aus dem heraus seine Ehefrau Strafanzeige erstattet habe. Schließlich würde es gerade gegen den Kläger sprechen, wenn tatsächlich kein wesentlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsverhältnis und Strafanzeige bestünde. Ob der Anteilskaufvertrag und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge auf die vom Kläger behauptete Weise zustande gekommen seien oder nicht, sei für die Durchsetzung seiner (behaupteten) Ansprüche aus diesen Verträgen unerheblich.

 

Die Beklagte beantragt,

 

das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.07.2001

(1 Ca 2934/01) zu ändern und die Klage abzuweisen.

 

Der Kläger beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus:

Während der Vertragsverhandlungen mit Herrn D. und den anderen Käufern hätten er - der Kläger - und seine Ehefrau, wie in der Strafanzeige im Einzelnen ausgeführt, gewünscht, einen anderen potenten Investor als Partner in die GmbH aufzunehmen. Dieser Vorschlag sei von dem auf der .pay-role. des Herrn D. vermuteten Herrn Sch. von der Stadtsparkasse D. aus übergeordneten kommunalpolitischen Erwägungen abgelehnt und für den Fall des Eintritts dieses Investors sei die sofortige fristlose Fälligstellung aller Kredite der Stadtsparkasse D. angedroht worden.

 

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

 

Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Wuppertal 835 Js

1/01 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

 

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

A.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 6 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 518 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO a. F., § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG a. F.) und innerhalb der Frist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F., §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG a. F.) begründet worden.

 

B.

Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet.

Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien in Ermangelung eines wichtigen Grundes i. S. von § 626 Abs. 1 BGB nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.04.2001 mit ihrem Zugang aufgelöst worden ist (vgl. § 4 Satz 1 KSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG).

 

I. Die Prüfung, ob im konkreten Streitfall ein wichtiger Grund i. S. von § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung vorliegt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. BAG 24.03.1958 - 2 AZR 587/55 - AP Nr. 5 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG 17.05.1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG 21.02.1991 - 2 AZR 449/90 - AP Nr. 35 zu § 123 BGB), der das Schrifttum im Wesentlichen gefolgt ist (vgl. KR/Fischermeier, 6. Aufl. 2002, § 626 BGB Rz. 84 m. w. N.) in zwei systematisch zu trennenden Abschnitten zu erfolgen.

Zunächst ist festzustellen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Dabei genügt allerdings noch nicht die abstrakte Erheblichkeit eines Kündigungssachverhaltes zur Begründung der Unzumutbarkeit. Vielmehr muss bereits auf der ersten Stufe festgestellt werden, ob der an sich zur außerordentlichen Kündigung geeignete Sachverhalt im Streitfall zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat (BAG 15.11.1984 - 2 AZR 613/83 - EzA § 626 BGB n. F. Nr. 95; BAG 17.03.1988 - 2 AZR 576/87 - EzA § 626 BGB n. F. Nr. 116). Erst dann ist auf einer zweiten Stufe zu untersuchen, ob nach Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen der Parteien des Arbeitsverhältnisses die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist (BAG 17.03.1988 - 2 AZR 576/87 - a. a. O.; BAG 02.03.1989 - 2 AZR 280/88 - AP Nr. 101 zu § 626 BGB).

 

2. Die vorgenannte Zwei-Stufen-Prüfung ergibt im Streitfall, dass ein wichtiger Grund i. S. von § 626 Abs. 1 BGB für die streitbefangene außerordentliche Kündigung vom 10.04.2001 nicht gegeben ist.

a) Nach bisheriger Rechtsprechung kann die Erstattung einer Anzeige durch den Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen .an sich. geeigneten Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB selbst dann bedeuten, wenn dieser gesetzwidrig gehandelt hat (BAG 05.02.1959 - 2 AZR 60/56 - AP Nr. 2 zu § 70 HGB; LAG Düsseldorf 23.10.1959 - 5 Sa 358/58 - BB 1960, 523; LAG Düsseldorf 18.01.1961 - 2 Sa 393/60 - BB 1961, 532 L.). Diese Rechtsprechung kann aber keinen Bestand mehr haben. Sie überdehnt das Ausmaß vertraglicher Nebenpflichten (vgl. Preis, Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen, 1987, 366). Da es der Rechtsstaat - abgesehen von gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (Notwehr, Nothilfe, Selbsthilfe, Notstand und vorläufige Festnahme) - dem Bürger verwehrt, sein wirkliches oder vermeintliches Recht sowohl gegenüber staatlichen Organen als auch gegenüber den Mitbürgern mit Gewalt durchzusetzen, muss der Einzelne sein Recht vor staatlichen Gerichten suchen und es mit Hilfe der Staatsgewalt vollstrecken (BVerfG 25.02.1987 - 1 BvR 1086/85 - BVerfGE 74, 257, 261 f.).

Aus dem Verbot der Privatgewalt und der Verstaatlichung der Rechtsdurchsetzung folgt umgekehrt die Pflicht des Staates, für die Sicherheit seiner Bürger zu sorgen und die Beachtung ihrer Rechte sicherzustellen. Mit diesen Grundgeboten des Rechtsstaates ist es nicht vereinbar, wenn derjenige, der in gutem Glauben eine Strafanzeige erstattet hat, Nachteile dadurch erleidet, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweist (BVerfG 25.02.1987 - 1 BvR 1086/85 - BVerfGE 74, 257, 262). Deshalb kann die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Strafverfahren im Regelfall aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen, daraus einen Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses abzuleiten (BVerfG 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00 - NZA 2001, 888, 890). Eine Ausnahme hiervon ist nur dann zu machen, wenn es sich um eine Anzeige des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bei einer Strafbehörde handelt, der wissentlich unwahre oder leichtfertig gemachte falsche Angaben zugrunde liegen (BVerfG 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00 - a. a. O.) oder die auf haltlosen Vorwürfen aus verwerflichen Motiven, z. B. um dem Arbeitgeber zu schaden, basieren (vgl. BAG 04.07.1991 - 2 AZR 80/91 - RzK I. 6 a Nr. 74; LAG Frankfurt/M. 12.02.1987 . 12 Sa 1249/86 - LAGE § 626 BGB Nr. 28; LAG Köln 07.01.2000 - 4 Sa 1273/99 - RDV 2000, 226; vgl. auch BVerfG 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00 - NZA 2001, 888, 889).

 

b) Derjenige, der eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat, ist darlegungs- und beweisbelastet für alle Umstände, die als wichtige Gründe geeignet sein können (BAG 24.11.1983 - 2 AZR 327/82 - EzA § 626 BGB n. F. Nr. 88; BAG 06.08.1987 - 2 AZR 226/87 - EzA § 626 BGB n. F.). Der Kündigende muss also die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in vollem Umfang darlegen und beweisen. Die Darlegungs- und Beweislast ist nicht so aufzuteilen, dass der Kündigende nur die objektiven Merkmale für einen Kündigungsgrund und die bei der Interessenabwägung für den Gekündigten ungünstigen Umstände und der Gekündigte seinerseits Rechtfertigungsgründe und für ihn entlastende Umstände vorzutragen und zu beweisen hätte (BAG 24.11.1983 - 2 AZR 327/82 - a. a. O.; BAG 06.08.1987 - 2 AZR 226/87 - a. a. O.). Kündigt also der Arbeitgeber, muss er alle Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, die den Vorwurf begründen, der Arbeitnehmer habe vertragswidrig gehandelt.

 

c) Selbst wenn man einmal der Argumentation der Vorinstanz folgend zugunsten der Beklagten unterstellt, dass sich der Kläger die Strafanzeige seiner Ehefrau vom 19.12.2000 zurechnen lassen muss, hat die Beklagte weder den Nachweis erbracht, dass dieser Strafanzeige wissentlich unwahre oder leichtfertig gemachte falsche Angaben zugrunde liegen noch dass es sich um haltlose Vorwürfe aus verwerflichen Motiven, z. B. um der Beklagten zu schaden, handelt. Diese Feststellung beruht auf dem Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 19.05.2001 - 8 Gs 977-978/01 - in dem Ermittlungsverfahren gegen Herrn Sch. und den Geschäftsführer der Beklagten wegen des Verdachts der Bestechlichkeit bzw. Bestechung. In diesem Beschluss wurde die Durchsuchung der beiden Beschuldigten, ihrer Sachen und ihrer Wohnungen sowie der Geschäftsräume der Beklagten angeordnet. Begründet wurde dieser Durchsuchungsbeschluss mit dem Anfangsverdacht, dass der Geschäftsführer der Beklagten Herrn Sch. bestochen habe, ihm den Pkw BMW, amtliches Kennzeichen D-T.---, zur Nutzung überlassen, ihm das Tanken auf seine Kosten bei der Aral-Tankstelle N. in D.-U. gestattet und ihm unentgeltlich Danksagungskarten nach der Hochzeit und Geburtsanzeigen für sein ältestes Kind gedruckt zu haben und dass Herr Sch. im Gegenzug die Eheleute O. im Mai 1998 gedrängt habe, die Beklagte an den heutigen Geschäftsführer, Herrn D., zu veräußern. Wenn diese Vorwürfe, die bereits Gegenstand der Strafanzeige vom 19.12.2000 waren, dem Amtsgericht Wuppertal ausreicht, um einen Anfangsverdacht gegenüber Herrn D. wegen Bestechung anzunehmen, kann keine Rede davon sein, dass der vorgenannten Strafanzeige wissentlich unwahre oder leichtfertig gemachte falsche Angaben zugrunde lagen bzw. diese auf haltlosen Vorwürfen bestand. Auf die Motivation für die Strafanzeige kam es deshalb gar nicht mehr an.

 

d) Selbst wenn man die Ansicht vertritt, der Arbeitnehmer müsse den Arbeitgeber auf gesetzwidriges Verhalten vor einer Anzeigeerstattung hinweisen (vgl. hierzu näher Preis/Reinfeld, AuR 1989, 361, 370; ErfK/Preis, 2. Aufl. 2001, § 611 BGB Rz. 1001; ebenso Münch ArbR/Blomeyer, 2. Aufl. 2000, § 53 Rz. 70) und diese Verpflichtung auch gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH als deren gesetzlichem Vertreter (§ 35 Abs. 1 GmbHG) annimmt, bleibt es vorliegend dabei, dass der Beklagten kein .an sich. geeigneter Grund für die streitbefangene außerordentliche Kündigung zur Verfügung stand. Denn bei dem hier in Rede stehenden gesetzeswidrigen Verhalten des Herrn D. (Bestechung des Herrn Sch.) handelte es sich um einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt, der für die Zukunft nicht mehr abänderbar war. Die Erfüllung einer irgendwie gearteten Hinweispflicht des Klägers auf gesetzwidriges Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn D., war daher unmöglich und deshalb entbehrlich.

 

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

 

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und

deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1

ArbGG zugelassen.

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten R E V I S I ON eingelegt werden.

Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.