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LAG Berlin-Brandenburg: Erfüllungsort bzgl. Dienstwagen (Urt. v. 10. Januar 2013; Az.: 10 Sa 1809/12)

Leitsätzliches

1. Wenn keine besondere Bestimmung für die Übergabe eines Dienstwagens bestimmt ist, richtet sich dies nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen.
2. Danach hat die Übergabe am Wohnort des Schuldners, also des Besitzers des Dienstwagens, zu erfolgen.

 LANDESARBEITSGERICHT Berlin-Brandenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

Entscheidung vom 10. Februar 2013

Az.: 10 Sa 1809/12

In dem Rechtsstreit...

 

gegen

 

hat... für Recht erkannt:

 

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 23. August 2012 - 2 Ca 278/12 - wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 2.3.2012 gegen die Entfernung der Abmahnung vom 9.3.2012 aus der Personalakte der Klägerin und gegen die der Klägerin zugesprochene Entgeltfortzahlung richtet.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 13.466,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Wirksamkeit zweier Kündigungen, die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin, Entgeltfortzahlung für die Klägerin während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und Schadenersatz wegen nicht rechtzeitiger Rückgabe der Schlüssel eines der Klägerin von der Beklagten auch zur Privatnutzung überlassenen Dienst-Kfz.

Die Klägerin ist 37 Jahre alt, geschieden und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Die Klägerin ist seit dem 23. Juni 2003 bei der Beklagten als Bürokauffrau in Vollzeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.500,-- EUR zzgl. des geldwerten Vorteils in Höhe von insgesamt 338,-- EUR für das überlassene Dienst-Kfz beschäftigt. Zu den Aufgaben der Klägerin gehörte die Betreuung der Niederlassungen Nauen, Falkensee und Brandenburg a.d.H. der Beklagten. Die Klägerin war vom 2. März 2012 bis 12. April 2012 und sodann vom 13. April 2012 bis zum 31. Mai 2012 fortgesetzt arbeitsunfähig krank.

Unter dem 2. März 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgerecht zum 31. Mai 2012, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, bis zum 6. März 2012 alle ihr zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und Schlüssel zurückzugeben.

Am 14. März 2012 erschien Frau S. Z. mit einer Vollmacht der Klägerin in den Räumen der Beklagten, um das Dienst-Kfz nebst Zubehör, zahlreiche Schlüssel sowie andere Arbeitsmittel an die Beklagte zu übergeben. Dazu gab es eine gefertigte Liste der zu übergebenden Gegenstände. Die in den Räumen der Beklagten anwesende Mitarbeiterin der Beklagten Frau D. B. nahm lediglich ein Schlüsselbund und einen Chip entgegen und quittierte dieses.

Bereits unter dem 9. März 2012 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung „für das Verlassen des Arbeitsplatzes“. Unter anderem ist dort ausgeführt:

„Am 18.02.2012 verließen Sie Ihren Arbeitsplatz in der Niederlassung in Brandenburg ca. 12:30 Uhr, obwohl die angefallenen Arbeiten noch nicht erledigt waren. Die Arbeitszeit wäre von 07:00 bis 16:00 Uhr gegangen.“

Unter dem 5. April 2012 erteilte die Beklagte der Klägerin eine weitere Abmahnung. In dieser ist ausgeführt:

„lt. Krankenschein vom 01.03.2012 waren Sie bis zum 30.03.2012 krankgeschrieben. Bis heute 05.04.2012 fehlt mir jede Information, warum Sie seit dem 02.04.2012 nicht auf Arbeit sind.

Ich fordere Sie hiermit auf, sich unverzüglich zu melden und zu erklären. Schon jetzt erteile ich Ihnen für Ihr Verhalten eine Abmahnung und weise daraufhin, dass Sie im Wiederholungsfall mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen.“

Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos, hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Termin. Grund dafür sei ein unentschuldigtes Fehlen seit dem 9. Mai 2012. Zugleich forderte die Beklagte die Klägerin „letztmalig auf, mir unverzüglich spätestens bis zum 14.05.2012 die PKW-Schlüssel und -papiere für das Fahrzeug HVL-… ... zurückzugeben“.

Unter dem 18. Mai 2012 machte die Beklagte widerklagend Schadenersatz wegen Nichtherausgabe des Dienstwagens bzw. der Schlüssel für diesen seit dem 12. April 2012 in Höhe von 11,29 EUR täglich entsprechend dem täglichen geldwerten Vorteil für das Fahrzeug geltend.

Die Klägerin meint, dass Gründe für die beiden Kündigungen nicht vorliegen würden. Der von der Beklagten vorgebrachte Grund für die Kündigung vom 2. März 2012, dass der Arbeitsplatz der Klägerin zum 1. April 2012 im Unternehmen gestrichen worden sei, sei falsch. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten würden nach wie vor anfallen und jetzt von einem Herrn P. erledigt.

Auch die Kündigung vom 10. Mai 2012 sei nicht gerechtfertigt, da die Klägerin die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Mai 2012 durch die Übersendung einer Kopie des Zahlscheins für Entgeltersatzleistungen angezeigt habe. Dieser sei der Beklagten per Einschreiben am 10. Mai 2012 zugestellt worden.

Die Abmahnung vom 9. März 2012 sei sowohl formell wegen der fehlenden Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen, aber auch materiell zu beanstanden, da die Klägerin entgegen den Angaben in der Abmahnung am 18. Februar 2012 nicht verpflichtet gewesen sei, von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr zu arbeiten.

Die Entgeltfortzahlung stehe der Klägerin zu, da sie arbeitsunfähig krank gewesen sei und dieses der Beklagten auch nachgewiesen habe. Sie habe der Beklagten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 2. April 2012, die als Folgebescheinigung seit dem 2. März 2012 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinige zunächst eingescannt als E-Mail-Anhang am 2. April 2012 um 9:20 Uhr und sodann per Post übersandt. Die Beklagte habe aber auch im Schriftsatz vom 19. Juni 2012 eingeräumt, dass der Beklagten die am 13. April 2012 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 8. Mai 2012 vorgelegen habe. Dieser habe auch ein Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. März 2012 entnommen werden können. Die Höhe des Anspruchs errechne sich mindestens aus 12/30 der monatlichen Vergütung ohne Dienstwagen und betrage somit 600,-- EUR.

Die Beklagte meint, dass die fristlose Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens der Klägerin gerechtfertigt sei. Nachdem sie bis zum 8. Mai 2012 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, habe sie sich danach nicht im Betrieb gemeldet. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei der Zahlschein nicht bei der Beklagten eingegangen. Da sie bereits am 5. April 2012 wegen unentschuldigten Fehlens abgemahnt worden sei, habe es sich um einen Wiederholungsfall gehandelt. Der Beklagten sei deshalb nur die Möglichkeit der Kündigung verblieben. Den Schlüssel für den Dienstwagen habe die Klägerin trotz Aufforderung nicht herausgegeben. Deshalb sei sie schadenersatzpflichtig. Die Arbeitnehmerin B. sei zur Entgegennahme nicht berechtigt gewesen, so dass ein Mitverschulden der Beklagten nicht anzunehmen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit für die Berufung relevant, mit Urteil vom 23. August 2012 stattgegeben. Es hielt die fristlose Kündigung vom 10. Mai 2012 für unwirksam, da ein wichtiger Grund nicht vorliege. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandt habe. Selbst wenn danach eine Obliegenheit durch die Klägerin verletzt worden sei, liege eine positive Zukunftsprognose vor, weil die Klägerin zumindest versucht habe, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Beklagten zuzuleiten. Auch führe die vorzunehmende Interessenabwägung zu einem Obsiegen der Klägerin. Nach ihrem eigenen Vortrag habe die Beklagte die Aufgaben der Klägerin bereits im April entfallen lassen, so dass im Mai eine vertragsgemäße Beschäftigung nicht mehr möglich gewesen sei. Die über 9 Jahre unbeanstandet ausgeübte Tätigkeit der Klägerin wiege dabei höher. Aus den gleichen Gründen sei auch die hilfsweise fristgemäße Kündigung nicht gerechtfertigt. Die fristgemäße Kündigung vom 2. März 2012 sei unwirksam, da die Beklagte keine dringenden betrieblichen Gründe vorgetragen habe. sie habe nur sehr unsubstantiiert den Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin behauptet, was diese bestritten habe. Die Abmahnung vom 9. März 2012 sei bereits aus formellen Gründen aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen, da mit ihr keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Wiederholungsfall angekündigt worden seien. Die Entgeltfortzahlung könne die Klägerin bis zum 12. April 2012 beanspruchen, da die Beklagte spätestens mit Zugang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 13. April 2012 hinreichend über die bis dahin bestehende AU informiert gewesen sei. Schadenersatz wegen der verspäteten Herausgabe der Dienstwagenschlüssel müsse die Klägerin nicht leisten, auch wenn man bei verspäteter Rückgabe einer Mietsache grundsätzlich Schadenersatz leisten müsse. Der Beklagte habe die Herausgabe aber selbst treuwidrig vereitelt, indem Frau B. diese Schlüssel nicht entgegen genommen habe. Aufgrund dessen sei die Beklagte verpflichtet gewesen, diesen Schlüssel bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin abzuholen.

Gegen dieses der Beklagten am 8. September 2012 zugestellte Urteil legte diese am 21. September 2012 Berufung ein und begründete diese am 17. Oktober 2012.

Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass sie das Urteil in vollem Umfang anfechte, soweit die Klägerin obsiegt habe. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, da die Klägerin trotz einschlägiger Abmahnung vom 5. April 2012 entgegen der arbeitsvertraglichen Pflicht nicht am 3. Tag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt habe. Bei der Interessenabwägung habe das Arbeitsgericht die vorherige wirksame Abmahnung ebenso außer Betracht gelassen wie den weiteren Umstand, dass die Klägerin wegen eines erneuten Verstoßen gegen die Anzeigepflicht am 19. September 2012 erneut fristlos gekündigt worden sei. Selbst wenn ein wichtiger Grund nicht anzunehmen wäre, wäre mindestens die fristgemäße Kündigung wirksam, da die Klägerin beharrlich die Anzeige ihrer Arbeitsunfähigkeit verweigert habe. Wegen der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung komme der ordentlichen Kündigung vom 2. März 2012 keine besondere Bedeutung mehr zu. Entgeltfortzahlung könne die Klägerin nicht beanspruchen, da sie ihre Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen habe. Die Beklagte besitze insoweit ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht. Schadenersatz wegen der nicht rechtzeitigen Rückgabe des Dienstfahrzeugs habe die Klägerin zu leisten, da sie gewusst habe, dass die Arbeitnehmerin B. zur Entgegennahme nicht berechtigt sei. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Rückgabe an den Fuhrparkleiter M. Sch. habe erfolgen müssen. Auch sei die Klägerin während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht zu einer vorfristigen Rückgabe bereits im März 2012 berechtigt gewesen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 23. August 2012 zum Aktenzeichen 2 Ca 278/12, abzuändern und

1.die Klage abzuweisen, soweit dieses nicht schon durch das Urteil erster Instanz erfolgt ist;

2.auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 688,69 EUR zu bezahlen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin erwidert, dass die Angriffe der Beklagten gegen die Interessenabwägung dahinstehen könnten. Die Klägerin habe den Zugang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung substantiiert vorgetragen, dieses habe die Beklagte nicht bestritten. Auch die vom Arbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung selbst sei nicht zu beanstanden. Weder habe die Klägerin ihre Anzeigepflicht beharrlich verletzt, noch seien Ereignisse nach Ausspruch der Kündigung oder gar nach der letzten mündlichen Verhandlung relevant. Bezüglich der Kündigung vom 2. März 2012 fehle jeder inhaltliche Vortrag der Beklagten zu etwaigen Kündigungsgründen. Die Entgeltfortzahlung sei zu leisten, da die Klägerin, wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen, ihre Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen habe. Dass die Klägerin den Dienstwagen bei M. Sch. habe abgeben sollen, sei ihr nicht bekannt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung der Beklagten vom 17. Oktober 2012 sowie auf die Berufungsbeantwortung der Klägerin vom 21. Dezember 2012 sowie das Sitzungsprotokoll vom 10. Januar 2013 Bezug genommen.


Gründe

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und teilweise formgerecht begründet worden.

II.

Die Berufung ist teilweise unzulässig.

1.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Eine Rechtsverletzung ist dann anzunehmen, wenn der Berufungsführer vorträgt, dass eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Dazu zählen auch als fehlerhaft angesehene Auslegungen (§§ 133, 157 BGB) oder Ermessensentscheidung (§ 287 ZPO).

2.

Wenn die Berufung auf eine unzureichende Tatsachenfeststellung durch das Arbeitsgericht gestützt werden soll, hat der Berufungskläger nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muss die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 - III ZB 67/08).

3.

Auch wenn besondere formale Anforderungen für die Zulässigkeit der Berufung nicht gestellt werden und es insbesondere ohne Bedeutung ist, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. BAG, Urteil vom 15. März 2011 - 9 AZR 813/09; Urteil vom 19. Oktober 2010 - 6 AZR 120/10), muss die Berufungsbegründung aber jedenfalls die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie gegebenenfalls die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anführt (vgl. BAG, Urteil vom 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09).

Die Rechtsmittelbegründung muss – im Fall ihrer Berechtigung – geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Stützt das Arbeitsgericht sein Urteil bei einem Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, die Entscheidung jeweils selbständig tragende rechtliche Erwägungen, dann muss die Berufungsbegründung all diese Erwägungen angreifen. Setzt sie sich nur mit einer der beiden oder mehreren Erwägungen auseinander, ist die Berufung insgesamt unzulässig. Die Berufung muss darlegen, warum jede Erwägung des Arbeitsgerichts die Entscheidung nicht tragen könnte (vgl. BAG, Urteil vom 28. Mai 2010 - 2 AZR 223/08 m.w.N.).

Es reicht nicht aus, das Urteil lediglich pauschal in Frage zu stellen oder die Rechtsauffassung als irrig zu bezeichnen. Die Angriffe müssen gezielt und in einer konkreten Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen vorgetragen werden. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 24/12).

4.

Diese allgemeinen Grundsätze auf den konkreten Streitfall übertragen, führen zur Unzulässigkeit der Berufung, soweit sie sich gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 2. März 2012, gegen die Entfernung der Abmahnung vom 9. März 2012 aus der Personalakte der Klägerin und gegen die der Klägerin zugesprochenen Entgeltfortzahlung richtet.

4.1

Hinsichtlich der Kündigung vom 2. März 2012 hat die Beklagte in der Berufungsbegründung unter II. 2. lediglich ausgeführt:

„Da bereits die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.05.2012 das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 10.05.2012 beendet hat, kommt der Kündigung vom 02.03.2012 zum 31.05.2012 keine gesonderte Bedeutung mehr zu.“

Dabei geht die Beklagte überhaupt nicht auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung ein, die sie selbst noch unter I. 3. mit der ungenügenden Darlegung der Kündigungsgründe dargestellt hatte.

4.2

Hinsichtlich der Abmahnung vom 9. März 2012 hat die Beklagte in der Berufungsbegründung weder unter II. noch unter III. irgendetwas an Gründen ausgeführt. Sie selbst hatte noch unter I. 5. der Berufungsbegründung dargestellt, dass sie vor dem Arbeitsgericht unterlegen sei, weil in der Abmahnung die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen gefehlt habe.

4.3

Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung hatte die Beklagte unter I. 4 selbst unter anderem ausgeführt, dass das Arbeitsgericht seine Entscheidung unter anderem darauf gestützt habe, dass mit der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 13. April 2012 jedenfalls die ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit seit dem 2. März 2012 belegt worden sei. Unter II. 3. der Entscheidungsgründe hat die Beklagte sich jedoch darauf beschränkt zu behaupten, dass die Klägerin ihren Obliegenheiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 EntgFG nicht nachgekommen sei.

III.

Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie allerdings unbegründet.

1.

Soweit die Beklagte sich gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 10. Mai 2012 gewandt hat, hatte die Klägerin bis zur Berufungsverhandlung unbestritten vorgetragen, dass sie den Zahlschein für Entgeltersatzleistungen der Beklagten am 10. Mai 2012 per Einschreiben habe zustellen lassen. Erst in der mündlichen Verhandlung am 10. Januar 2013 hatte die Beklagte dieses bestritten. Damit erfolgte dieses Bestreiten außerhalb der Frist des § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG. Gründe, weshalb dieses nicht bereits erstinstanzlich oder spätestens in der Berufungsbegründung bestritten worden war, hat die Beklagte nicht vorgetragen, so dass eine Zulassung wegen fehlenden Verschuldens der Beklagten nach § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG nicht in Betracht kam. Auch würde eine Berücksichtigung dieses verspäteten Vorbringens den Rechtsstreit nach der freien Überzeugung des Berufungsgerichts verzögern. Denn aufgrund dieses Bestreitens hätte die Klägerin aufklären müssen, wer die Zustellung veranlasst hat und diese Person als Zeugen benennen müssen. Erst in einem weiteren Termin hätte dann diese Person vernommen werden können. Insofern musste dieses Bestreiten unberücksichtigt bleiben.

2.

Der von der Beklagten widerklagend geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz wegen Nicht-Herausgabe des Schlüssels zum Dienstwagen hat das Arbeitsgericht zu Recht abgewiesen, da es sich bei dem Herausgabeanspruch um eine Holschuld der Beklagten handelt und die Beklagte eine Herausgabe am Leistungsort nicht verlangt hat.

Die Beklagte hat als Eigentümerin, deren Eigentum zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, gemäß § 985 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des PKW gegen die Klägerin als Besitzerin des PKW, es sei denn, dass diese ein Besitzrecht gemäß § 986 BGB hat. Die Klägerin hatte zumindest aufgrund einer konkludenten Nebenabrede zum Arbeitsvertrag einen Anspruch auf Überlassung des PKW auch zur Privatnutzung. Da es sich bei der Privatnutzung um einen geldwerten Vergütungsanspruch handelt, setzt auch der Besitzanspruch einen Vergütungsanspruch voraus. Dieser endet nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht, so dass dann auch der Besitzanspruch - zumindest vorübergehend - ruht und die Klägerin deshalb das Fahrzeug und die Schlüssel herauszugeben hat.

Die Herausgabe findet grundsätzlich an dem Ort statt, an dem sich die herauszugebende Sache befindet, bzw. am Wohnort des Schuldners (§ 269 BGB), sofern nicht nach der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes gilt. Verzug tritt nur ein, wenn der Gläubiger die erforderliche Handlung vornimmt bzw. anbietet und der Schuldner eine notwendige Mitwirkungshandlung verweigert. Das ist hier nicht passiert. Ganz im Gegenteil hat die Klägerin überobligatorisch eine Botin zur Übergabe in den Betrieb des Beklagten entsandt und danach das Fahrzeug dort abstellen lassen und die Schlüssel zur Herausgabe bei ihrem Prozessbevollmächtigten bereitgehalten. dieses ist ausreichend. Denn auch die Natur eines Arbeitsverhältnisses gebietet nichts anderes. Die Klägerin ist während der Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet im Betrieb zu erscheinen. Insofern verbleibt es bei der Holschuld der Beklagten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs.2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.