Leitsätzliches
Gegen Mobbing des Arbeitgebers kann im Wege des Einstweiligen Verfügungsverfahrens vorgegangen werden.
LANDESARBEITSGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 5 Sa 72/01
Entscheidung vom 27. Juni 2001
In dem Rechtsstreit
pp.
das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg -5. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ----, den ehrenamtlichen Richter ---- und den ehrenamtlichen Richter ---- die mündliche Verhandlung vom 27.07.2001 für Recht erkannt:
I. Auf die als Berufung zu behandelnde Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.06.2001 - 22 Ga 30/01 - abgeändert:
1. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, in der Zeit bis zum 31.12.2001 mehr als drei Besprechungen mit der Verfügungsklägerin anzuberaumen und durchzuführen, die - auch - der Überprüfung dienen, ob und inwieweit die Verfügungsklägerin ihr gestellte Aufgaben innerhalb hierfür gesetzter zeitlicher Vorgaben erledigt hat.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem ihrer organschaftlichen Vertreter, angedroht.
II. Hinsichtlich der Anträge Ziffer 1 und 2 aus der Antragsschrift ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt.
III. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Die Kosten der ersten Instanz haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Die bis zur Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung am 27.07.2001 in der zweiten Instanz angefallenen Kosten hat die Verfügungsklägerin zu tragen. Die übrigen Kosten der zweiten Instanz haben die Verfügungsklägerin zu 1/3, die Verfügungsbeklagte zu 2/3 zu tragen.
T a t b e s t a n d :
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, da das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Die Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22.06.2001 ist gemäß § 64 Abs. 7 ArbGG in Verbindung mit §§ 936, 922, 567 Abs. 1 ZPO zulässig. Auf Grund Anordnung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde war über diese im Urteilsverfahren so zu entscheiden, als wenn in erster Instanz auf mündliche Verhandlung Urteil erlassen und dagegen Berufung eingelegt worden wäre (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 922 Rnr. 14).
II.
Die Beschwerde hat mit dem in zweiter Instanz zuletzt verfolgten Begehren auch überwiegend Erfolg, wozu im Wesentlichen auszuführen ist:
1. Die Verfügungsklägerin erstrebt mit dem Antrag, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, bis zum 31.12.2001 keine Besprechungen – mehr – vorzusehen, die ausschließlich oder zumindest auch dem Zwecke der Leistungskontrolle der Verfügungsklägerin dienen sollen, der Sache nach den Erlass einer Unterlassungsverfügung. Durch diese soll der Verfügungsbeklagten – zeitlich befristet bis zum 31.12.2001 – gemäß § 938 Abs. 2 ZPO verboten werden, Besprechungen mit der Verfügungsklägerin anzuberaumen und durchzuführen, die – auch – der Überprüfung dienen, ob und inwieweit die Verfügungsklägerin ihr gestellte Aufgaben innerhalb hierfür gesetzter zeitlicher Vorgaben erledigt hat. Dies ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen der Verfügungsklägerin, welches zur Auslegung des Antrags und des mit diesem verfolgten Rechtsschutzziels heranzuziehen ist (vgl. Zöller-Vollkommer a.a.O., § 938 Rnr. 2). Der so verstandene Antrag genügt auch dem Bestimmheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
2. Die Verfügungsklägerin hat gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 und 2, 612 a BGB einen Anspruch darauf, dass es die Verfügungsbeklagte unterlässt, die von ihr beabsichtigten streitgegenständlichen Besprechungen anzuberaumen und durchzuführen, so dass der nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsanspruch gegeben ist.
a) Der Verfügungsanspruch folgt bereits aus § 612 a BGB, bei dem es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 58. Aufl., § 612 a Rnr. 2; ErfK/Preis § 612 a BGB Rnr. 24). Nach dieser Vorschrift ist es dem Arbeitgeber u.a. verboten, einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme zu benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Die von der Verfügungsbeklagten seit dem 13.06.2001 durchgeführten und angeordneten, der Leistungskontrolle der Verfügungsklägerin dienenden Besprechungen verstoßen nach dem glaubhaft gemachten, von der Verfügungsbeklagten nicht bestrittenen Vorbringen der Verfügungsklägerin gegen diese Vorschrift. Denn nach diesem Vorbringen erfolgte die erste Besprechung am 13.06.2001 im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ablehnung des von der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 07.06.2001 unterbreiteten Angebots zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2001 sowie der Aufforderung, die gesundheitsbeeinträchtigende Diskriminierung der Verfügungsklägerin zu unterbinden, durch Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin vom 11.06.2001. Außerdem wurde der Verfügungsklägerin nach ihrem glaubhaft gemachten Vorbringen in der Besprechung am 13.06.2001 erklärt, dass man sich ein Bild von ihrer Leistung machen wolle und daher wöchentliche Kontrollmaßnahmen/Kontrollbesprechungen durchführen werde, wobei noch am 13.06.2001 die nächste diesem Zweck dienende Besprechung auf den 25.06.2001 und am 26.06.2001 eine weitere diesem Zweck dienende Besprechung auf den 11.07.2001 festgesetzt wurde. Da die Verfügungsbeklagte weder einen sachlichen Grund für diese Vorgehensweise vorzutragen noch ihre Behauptung, diese sei üblich, zu substanziieren vermocht hat, wie dies gemäß § 138 Abs. 2 ZPO geboten gewesen wäre, weshalb eine Vernehmung der hierzu in die Sitzung gestellten Zeugen nicht in Betracht kam, stellt sich daher das – nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Verfügungsklägerin – völlig unübliche Verhalten der Verfügungsbeklagten als eine Maßnahme dar, die ganz offensichtlich allein darauf zurückzuführen ist, dass die Verfügungsklägerin von ihrem Recht, das – in der Tat völlig unzureichende – Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages abzulehnen und die Verfügungsbeklagte zur Unterbindung zukünftiger Diskriminierungen (vgl. zur Berechtigung dieses Verlangens unten unter II. 2. b) der Gründe) aufzufordern, Gebrauch gemacht hat. Auch wenn die Anordnung und Durchführung von Leistungskontrollen auch in Form von Besprechungen an sich durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist, ist dies im Streitfall gleichwohl nicht der Fall, weil in diesem von diesem Direktionsrecht nicht aus sachlichen Gründen, sondern allein als Reaktion auf die zulässige Rechtsausübung der Verfügungsklägerin Gebrauch gemacht worden ist und weiterhin Gebrauch gemacht werden soll. Die gemäß § 612 a BGB weiter erforderliche Benachteiligung der Verfügungsklägerin liegt darin, dass diese durch die angekündigte und bereits begonnene Leistungskontrolle in Form von in kurzen zeitlichen Abständen stattfindenden Besprechungen gegenüber dem status quo und gegenüber anderen vergleichbaren Mitarbeitern schlechter gestellt wird, wobei hierbei erkennbar bezweckt wird, die Verfügungsklägerin mürbe zu machen und damit letztlich zur Aufgabe ihres Arbeitsplatzes bei der Verfügungsbeklagten zu bewegen.
b) Ferner folgt der Verfügungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Nach dem nicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hinreichend bestrittenen, von der Verfügungsklägerin ebenfalls glaubhaft gemachten Vorbringen stellt sich die bereits teilweise realisierte Absicht der Verfügungsbeklagten, die Verfügungsklägerin einer Leistungskontrolle in Form von in kurzen zeitlichen Abständen mit dieser stattfindenden Besprechungen zu unterziehen, als vorläufiger Schlusspunkt eines gegen die Klägerin von Kollegen und Vorgesetzten seit Ende 1998 und seit Frühjahr 2001 verstärkt betriebenen Mobbings dar, durch das die Klägerin nicht nur in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, sondern auch in ihrer Gesundheit verletzt wird. Denn die von der Verfügungsklägerin geschilderten, gegen sie gerichteten Verhaltensweisen verdeutlichen in ihrer Gesamtschau, dass die Verfügungsklägerin systematisch von Kollegen und Vorgesetzten angefeindet, schikaniert und diskriminiert wird, um sie zu isolieren und letztlich von ihrem Arbeitsplatz zu entfernen. Insbesondere die glaubhaft bemachten Verhaltensweisen, Ausschreibung der Stelle der Verfügungsklägerin am „Schwarzen Brett“, Durchführung von Teambesprechungen an Tagen, an denen die Verfügungsklägerin infolge Teilzeit nicht anwesend ist, Bezeichnung der Verfügungsklägerin als „Handicap“ wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung, Ausschluss der Verfügungsklägerin von geselligen Veranstaltungen, wie Weihnachtsfeier, demonstratives Zuhalten der Nase oder demonstratives Wegblicken beim Vorbeigehen an der Verfügungsklägerin, zeitweise Nichterwiderung des Grußes und Vermeidung jeglicher Kommunikation mit dieser sowie Aufforderung, sich eine andere Stelle zu suchen, lassen jedenfalls bei der gebotenen Gesamtschau keine andere Schlussfolgerung zu. In diese Verhaltensweisen reiht sich die Sonderbehandlung, die die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin nunmehr in Form von der Leistungskontrolle dienenden, in kurzen Abständen stattfindenden Besprechungen zuteil werden lässt, nahtlos ein. Zugleich macht die „Vorgeschichte“ im verstärkten Maße den mit ihr verfolgten eigentlichen Zweck deutlich, nämlich die Verfügungsklägerin mit – isoliert gesehen – an sich nicht rechtswidrigen Mitteln zu schikanieren und zu diskriminieren und auf diese Weise so zu zermürben, bis sie von selbst aufgibt. Auch die von der Verfügungsklägerin glaubhaft gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind typisch für ein „Mobbing-Opfer“ (vgl. dazu Kerst-Würkner, Das schleichende Gift „Mobbing“ und die Gegenarznei, AuR 2001, 241 ff.). Die Verfügungsklägerin hat daher auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch darauf, dass die Verfügungsbeklagte die Anberaumung und Durchführung der von ihr am 13.06.2001 angekündigten Besprechungen unterlässt.
c) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die Verfügungsbeklagte hat nicht erklärt, dass sie entgegen der von den Vorgesetzten der Verfügungsklägerin erklärten Ankündigung von der Absicht Abstand nimmt, sich durch in kurzen Abständen stattfindende Besprechungen mit der Verfügungsklägerin, in denen überprüft wird, ob und inwieweit diese ihr gestellte Aufgaben innerhalb gesetzter zeitlicher Vorgaben erledigt hat, ein Bild von der Leistung der Verfügungsklägerin zu machen. Vielmehr hat sie die Abgabe einer solchen Erklärung ausdrücklich abgelehnt.
3. Der nach §§ 935, 940 ZPO weiter erforderliche Verfügungsgrund für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung im zuerkannten Umfang ist ebenfalls gegeben.
Die Untersagung der gegen §§ 612 a, 823 BGB verstoßenden Besprechungen ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile, nämlich zur Vermeidung einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Verfügungsklägerin notwendig. Die Verfügungsklägerin hat die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche sie durch diejenigen Verhaltensweisen der Verfügungsbeklagten erleidet, die durch den Begriff Mobbing gekennzeichnet werden, auch in Bezug auf die hier streitigen Besprechungen nicht nur durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Vielmehr konnte sich das erkennende Gericht im Termin am 27.07.2001 auch selbst ein Bild von dem Gesundheitszustand der persönlich anwesenden Verfügungsklägerin machen, der auch für einen nicht medizinisch Vorgebildeten ganz offensichtlich äußerst besorgniserregend war. Demgemäß dauerte die im Anschluss an die Besprechung vom 25.06.2001 zunächst bis 07.07.2001 attestierte Arbeitsunfähigkeit der Verfügungsklägerin im Termin am 27.07.2001 unstreitig auch noch an. Da die von der Verfügungsklägerin vom Betriebsrat erbetene Hilfe von diesem nur unzureichend gewährt wurde und es die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 20.06.2001 ausdrücklich ablehnte, die angekündigten Kontrollbesprechungen nicht durchzuführen, ist daher die nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit zu bejahen, und zwar unabhängig davon, ob der Verlauf dieser Besprechungen als solcher zu beanstanden ist oder nicht. Denn die die Gesundheit der Verfügungsklägerin erheblich beeinträchtigende Wirkung geht von den hier in Rede stehenden Kontrollbesprechungen deshalb aus, weil sie bereits als solche schikanösen und diskriminierenden Charakter haben, was das Arbeitsgericht verkannt hat. Dass die Verfügungsklägerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst etwa drei Jahre nach Beginn des gegen sie gerichteten Mobbings gestellt hat, steht der Annahme der Dringlichkeit im Sinne von §§ 935, 940 ZPO nicht entgegen. Denn die Verhaltensweise, deren Unterlassung die Verfügungsklägerin im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens begehrt, wurde dieser erstmals am 13.06.2001 angekündigt. Gegen diese hat sich die Klägerin mit ihrem am 21.06.2001 beim Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtzeitig gewendet, nachdem sie sich zuvor außergerichtlich mit Schreiben vom 15.06.2001 vergeblich um eine entsprechende Unterlassungserklärung der Verfügungsbeklagten bemüht hat. Im Übrigen verkennt die Verfügungsbeklagte in diesem Zusammenhang, dass sich die Frage, ob ein Fall von Mobbing vorliegt, im Regelfall nicht an Hand von einzelnen Verhaltensweisen beurteilen lässt, sondern erst auf Grund einer Vielzahl von einzelnen Vorgängen und deren Beurteilung im Gesamtzusammenhang sowie dass die Gefahr massiver Gesundheitsstörungen mit der Dauer der Mobbing-Angriffe größer wird. Auch dies steht der Annahme der Verfügungsbeklagten, der Umstand, dass die Verfügungsklägerin die von ihr zu Recht als Mobbing eingeordneten Verhaltensweisen jahrelang hingenommen hat, schließe die Eilbedürftigkeit im Sinne von §§ 935, 940 ZPO aus, entgegen, abgesehen davon, dass diese Behauptung so auch nicht richtig ist, weil sich die Verfügungsklägerin nach ihrem glaubhaft gemachtem Vorbringen bereits zuvor, nämlich seit März 1999 mehrfach an den Betriebsrat zwecks Abhilfe gewendet hatte.
Gleichwohl konnte dem Antrag nicht in vollem Umfange entsprochen werden. Zwar hat die Verfügungsklägerin dem Umstand, dass eine einstweilige Verfügung im Regelfall nicht zu einer endgültigen Befriedigung führen darf, in zeitlicher Hinsicht dadurch angemessen Rechnung getragen, dass sie das begehrte Verbot auf die Zeit bis zum 31.12.2001 beschränkt hat. Darüber hinaus war aber ferner zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber beim Vorliegen eines sachlichen Grundes hierfür durchaus Leistungskontrollen durchführen und zu diesem Zweck auch Besprechungen anberaumen und durchführen darf, die – auch – der Überprüfung dienen, ob und inwieweit der Arbeitnehmer ihm gestellte Aufgaben innerhalb hierfür gesetzter zeitlicher Vorgaben erledigt hat, und der Arbeitgeber zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs auf die Wahrnehmung einer solchen Kontrollmöglichkeit auch häufig angewiesen ist. Hieran ändert sich auch im Streitfall dadurch, dass die Ankündigung, solche Besprechungen mit der Verfügungsklägerin in unüblich kurzen zeitlichen Abständen regelmäßig durchzuführen, nicht von sachlichen Erwägungen, sondern von von der Rechtsordnung missbilligten Motiven getragen war, im Grundsatz nichts. Um die Frage, ob die Anordnung im Einzelfall aus sachlichen Gründen gerechtfertigt oder sogar zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs unumgänglich ist, nicht ins Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO zu verlagern, hat das erkennende Gericht daher im Rahmen seines Ermessens nach § 938 Abs. 1 ZPO im Wege der Schätzung angenommen, dass während des verbleibenden Zeitraums von fünf Monaten bis zum 31.12.2001 etwa drei Einlässe eintreten können, die derartige Besprechungen mit der Verfügungsklägerin sachlich zu rechtfertigen vermögen oder erforderlich machen. Damit wird einerseits dem erfahrungsgemäß in unregelmäßigen Zeitabständen auftretenden sachlich gerechtfertigten Bedürfnis des Arbeitgebers zur Führung solcher Besprechungen im Streitfall im ausreichenden Umfang Rechnung getragen, was es zugleich ausschloss, einen zeitlichen Mindestabstand zwischen den „zugelassenen“ drei Besprechungen festzulegen. Andererseits wird gleichwohl weitgehend sichergestellt, dass die Verfügungsbeklagte ihr beabsichtigtes rechtswidriges, die Gesundheit der Verfügungsklägerin beeinträchtigendes Vorgehen, die Leistung der Verfügungsklägerin zum Gegenstand von wöchentlich oder – unter Zugrundelegung der auf den 13.06., 25.06. und 11.07.2001 anberaumten Besprechungstermine – etwa alle zwei Wochen stattfindenden Besprechungen mit dieser zu machen, nicht weiter durchführen kann und zumindest insoweit eine gewisse „Beruhigung“ in dem Verhältnis zwischen den Parteien eintritt.
4. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
III.
Der Ausspruch unter Ziff. II. des Tenors beruht darauf, dass die Parteien in der Rechtsmittelinstanz den Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge Ziff. 1 und 2 aus der Antragsschrift in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 92, 269 Abs. 3 ZPO. Die für erledigt erklärten Anträge Ziff. 1 und 2 aus der Antragsschrift waren sowohl zulässig als auch begründet, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter II. der Gründe ohne Weiteres ergibt. Hinsichtlich des in zweiter Instanz zunächst weiterverfolgten Antrags Ziff. 3 aus der Antragsschrift richtet sich die Kostentragungspflicht nach § 269 Abs. 3 ZPO. Die Kosten der ersten Instanz waren daher gemäß § 92 Abs. 1 ZPO den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, während die in zweiter Instanz bis zur Antragsänderung entstandenen Kosten von der Klägerin allein zu tragen sind. Im Übrigen waren die Kosten zweiter Instanz gemäß § 92 Abs. 1 ZPO wie geschehen zu quoteln.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 72 Abs. 4 ArbGG).