×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Arbeitsrecht
/
Kündigung eines Arbeitnehmers trotz anprangernder Äußerungen über den Arbeitgeber bei Facebook unwirksam - LAG Rheinland-Pfalz - Urt. v. 21.10.2011 - Az. 9 Sa 110/11 (Kopie 1)

Leitsätzliches

Die ordentliche Kündigung, der mehrere Abmahnungen vorgegangen waren, sei sozial nicht gerechtfertigt. Dennoch verneinten die Stuttgarter Richter einen Weiterbeschäftigungsanspruch, da durch die öffentlichen Äußerungen und Herabsetzungen keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr gewährleistet sei. Das Arbeitsverhältnis wurde daher gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben.

 


LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

URTEIL

Aktenzeichen: 9 Sa 110/11


Entscheidung vom 21. Oktober 2011

 

 

In dem Rechtsstreit

 

 ...

- Kläger-

gegen

...

- Beklagter -

 

 

hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 9. Kammer - durch ... auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2011

 

für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 25.11.2010, Az.: 9 Ca 1064/10 teilweise abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 09.06.2010 nicht aufgelöst wurde.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, zu erteilen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird gerichtlich zum 30.09.2010 aufgelöst und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 5.500,-- € zu zahlen.

IV. Die erstinstanzlichen Kosten trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 

Die Parteien streiten –soweit für das Berufungsverfahren von Interesse- um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die Beklagte. Ferner ist Gegenstand des Berufungsverfahrens ein Auflösungsantrag der Beklagten sowie Ansprüche des Klägers tatsächliche Weiterbeschäftigung und Zeugniserteilung.

Der am 29.06.1971 geborene, ledige Kläger ist bei der Beklagten, die mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und bei der ein Personalrat gewählt ist, seit dem 01.02.2003 als Erzieher in der Funktion des Leiters des Jugendraumes der beklagten Stadt in Teilzeit gegen Bruttobezüge von zuletzt (nach Angaben des Klägers) 1.329,80 EUR/Monat beschäftigt. Der Kläger befand sich im Zeitraum 18.01. bis 26.02.2010 in Urlaub. Ab dem 27.2.2010 bis zum 3.10.2010 ordnete die Beklagte den Ausgleich von Mehrarbeitsstunden durch Freizeitausgleich an.

Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Datum vom 10.11.2009, dem Kläger ausgehändigt am 10.12.2009, eine schriftliche Dienstanweisung, wegen deren Inhalt auf Bl. 20 - 24 d. A Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 14.01.2010 hörte die Beklagte den Kläger zum Ausspruch beabsichtigter Abmahnung(en) wie folgt an:
"…am 10. Dezember 2010 wurde Ihnen die Dienstanweisung für den Mitarbeiter der Stadt H. im Jugendraum vom 10. November 2010 ausgehändigt. In dieser Dienstanweisung sind eine ganze Reihe von Vorgaben enthalten, die für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Jugendraumes unerlässlich sind.
Wie die Erste Beigeordnete der Verbandsgemeinde H., Frau G., und die Abteilungsleiterin der Abteilung 3 - Bürgerdienste II -, Frau E., bei einem Besuch im Jugendraum am Vormittag des 12. Januar 2010 feststellen mussten, wurde diese Dienstanweisung und auch schon zuvor mündlich und schriftlich ergangene Einzelanweisungen in einer ganzen Reihe von Punkten nicht eingehalten.
So wurde insbesondere festgestellt, dass
im Jugendraum größere Mengen alkoholischer Getränke (Bier, Wein in angebrochenen Flaschen) lagerten. Hier ist festzustellen, dass im Jugendraum allenfalls Biermixgetränke verkauft werden dürfen. Der Verzehr (auch mitgebrachter) höherprozentiger alkoholischer Getränke ist nicht gestattet. Die vollen Bierkästen und insbesondere die angebrochenen Weinflaschen lassen eindeutig darauf schließen, dass diese Regelungen nicht beachtet wurden.
eine vom Stelleninhaber zu gewährleistende Sauberkeit des Jugendraumes nicht im Entferntesten vorliegt. Vielmehr wurde - wie gefertigte Fotos belegen - festgestellt, dass sich der Jugendraum in einem nicht hinzunehmend unaufgeräumten und dreckigen Zustand befindet.
Plakate aufgehängt sind, die auf längst stattgefundene Veranstaltungen hinweisen. Diese waren bis zum 31. Dezember 2009 zu entfernen.
Jede der vorgenannten Feststellungen für sich betrachtet, rechtfertigt aus meiner Sicht bereits eine Abmahnung. In der Summe gesehen, lassen Sie mir geradezu keine andere Wahl, als arbeitsrechtlich einzuschreiten.
Ich beabsichtige daher, Ihnen eine Abmahnung zu erteilen…."

Mit E-Mail vom 24.01.2010 (vgl. Bl. 27 d. A.) nahm der Kläger hierzu Stellung.

Die Beklagte erteilte sodann dem Kläger mit jeweiligen Schreiben vom 11.02.2010 die aus Bl. 28 - 29, 30 - 31 bzw. 32 - 33 d. A. ersichtlichen Abmahnungen mit Beanstandung der Nichtbeachtung arbeitgeberseitiger Anweisungen zu den Punkten "Sauberkeit im Jugendraum", "Entfernung alter Plakate", sowie "Vorlage von Stundennachweisen“.

Mit Schreiben vom 04.02.2010 hörte die Beklagte den Kläger zum Ausspruch einer beabsichtigten weiteren Abmahnung wie folgt, an:
"…am 10.12.2009 wurde Ihnen die Dienstanweisung für den Mitarbeiter der Stadt H. im Jugendraum vom 10.11.2009 ausgehändigt.
Wie Ihnen danach bekannt sein müsste, haben Sie sämtliche Bestellungen mit anschließender Rechnungsstellung an den Jugendraum H., die einen Betrag von 50,00 € übersteigen, ausnahmslos vorher der Abt. 3/Bürgerdienste II zur Gegenzeichnung vorzulegen.
Uns liegt eine Rechnung der Fa. F. GmbH & Co. KG, H., vom 21.01.2010 vor. Danach wurden von Ihnen dort Artikel für rd. 300 € abgeholt und uns in Rechnung gestellt, ohne dass dies mit der Abt. 3/Bürgerdienste II abgestimmt war.
Ich beabsichtige daher, Ihnen eine Abmahnung zu erteilen…"

Der Kläger nahm hierzu mit E-Mail vom 09.02.2010 (vgl. Bl. 35 - 36 d. A.) Stellung. Die Stellungnahme lautet auszugsweise:
 "…Die angemahnte und mit gestern zur Kontrolle vorgelegte Rechnung der Firma M. umfasst entgegen der in dem Ihnen vorgelegten Brief fälschlich zusammengefassten Darstellung ungefähr fünf Einzelrechnungen aus dem Januar.
Dabei hat L.H. einmal Streugut und Schneeschippe erworben, ich einmal Holz und Gewindestangen für unseren seit Wochen in der Teambesprechung abgesprochenen Projekthalter, ich einmal Ersatz für kaputte Leuchten und Verbrauchsmaterialien zur korrekten Übergabe des Jugendtreffs an die Kolleginnen, ich einmal fehlende Haustechnik wie Dreifachstecker et cetera ebenfalls zur technisch einwandfreien Übergabe des Treffs, und nach Frau G. Besuch mit dem mutmaßlichen Gesundheitsamt Regale zum Aussortieren des Papierkrames in den Ecken sowie eine Bohrmaschine für ungefähr 29 Euro zum Zusammenbauen derselben.
Da Frau G. unsere Jugendarbeit zufällig Freitags Abends an meinem vorletzten Arbeitstag und meinem letzten Dienstwochenende vor dem fehlgeschlagenen Urlaubsbeginn stillzulegen versuchte, hatte ich natürlich keine Gelegenheit, meinen in der Vorwoche bereits bei Frau E. unbeantwortet gestellten Antrag auf Regale zu erneuern, sondern war in Zugzwang Schaden von der Betreuungsqualität in unserer Gemeinde abzuwenden.
Ebenfalls waren die 12-Euro-Regale Samstags morgens bei M. ausverkauft, so daß ich auf die 15-Euro-Qualität ausweichen mußte, womit bei 4 Stück der 5
0-Euro-Rahmen bedauerlicher- und unvermeidlicherweise gesprengt war. Ebenfalls kann ich Samstags morgens weder beim Jugendzentrum noch beim Bauhof eine Schlagbohrmaschinen schnorren, die Dienstanweisung krankt also bekanntermaßen in einigen Punkten an der Umsetzbarkeit, die 29 Euro sind allerdings am Vorabend glücklicherweise bereits vielfach im Personaletat eingespart worden, da Frau H. und Frau L. von Frau G. heimgeschickt worden waren anstatt uns Staubwischen zu helfen.
Die Einzelrechnungen liegen alle um die 50 Euro oder darunter, keine so viel höher daß ein gutwillige Mensch an ihrer Nötigkeit Zweifel haben dürfte.
Die Abmahnung ist also nicht gerechtfertigt, falls sie aufgrund anderer Erwägungen trotzdem eine solche beabsichtigen, bestehe ich natürlich auf Hinzuziehung der Personalrates außer Herrn E., der wegen Befangenheit ungeeignet ist (da er 4 Unterschriftensammlungen gegen Ihren und meinen Jugendraum mitorganisiert hat…"

Mit Schreiben vom 15.2.2010 (Bl. 37 f. d.A.) hörte die Beklagte den Kläger wegen einer ggf. beabsichtigten weiteren Abmahnung (auszugsweise) wie folgt an:
"…
Nunmehr liegt eine weitere Rechnung vor, die den Betrag von 50,00 € übersteigt. Es handelt sich um Artikel von der Fa. xy. Der Rechnungsbetrag beläuft sich auf 119,50 €. Die Artikel wurden nach Mitteilung der Fa. xy. im Januar 2010 von Ihnen bestellt.
Wie Ihnen bekannt sein muss, haben Sie nach der für Sie geltenden Dienstanweisung vom 10. November 2010 sämtliche Bestellungen mit anschließender Rechnungsstellung an den Jugendraum H., die einen Betrag von 50,00 € übersteigen, ausnahmslos vorher der Abt. 3/Bürgerdienste II zur Gegenzeichnung vorzulegen. Dies ist auch in diesem Falle nicht erfolgt.
Ich habe vor, dies in dem laufenden Verfahren zur beabsichtigten Erteilung einer Abmahnung (s. Schreiben vom 4. Februar 2010) mit einzubeziehen und gebe Ihnen bis zum 22. Februar 2010 die Gelegenheit zu einer Stellungnahme…."

Mit Schreiben vom 01.03.2010, wegen dessen Inhalt auf Bl. 39 - 40 d. A. Bezug genommen wird, mahnte alsdann die Beklagte den Kläger erneut ab.

Mit E-Mail an die Beklagte vom 5.5.2010, wegen deren vollständigen Inhalts auf Bl. 41-51 d. A. Bezug genommen wird, äußerte sich der Kläger eingehend kritisch zur Jugendarbeit der Beklagten und nahm zu den ihm erteilten Abmahnungen im einzelnen, wie folgt auszugsweise wiedergegeben, Stellung unter gleichzeitigem, mehrfach wiederholtem Hinweis darauf,

"…dass der aktuelle Betriebsrat wegen Befangenheit und Beeinflussbarkeit nicht zur Entscheidung herangezogen werden kann, da Herr E. wegen aktenkundiger Jugendraumnachbarschaft befangen ist, Frau H. sich unter Druck gesetzt fuehlte, und Herr He. aus menschlichen Gruenden seine Befangenheit erklaeren duerfte. Ich rege daher Neuwahl an."

zur Abmahnung vom 01.03.2010
"…
Wie in meinem Beschwerdeschreiben ueber den Abmahnungsversuch umfangreich erwaehnt, setzt sich die Rechnuing aus einer Vielzahl von Einzeleinkaeufen zusammen, die erforderlich waren, da das bezeichnete Wochenende das war, an dem ich glaubte meine Dienststaette in technisch einwandfreiem Zustand an die Urlaubsvertreterinnen weitergeben zu sollen und eine gute Arbeit sicherzustellen.
Der Brief mit Anfrage zu den noetigen Ersatzbeschaffungen ist unbeantwortet, daher blieb mir nichts anderes uebrig als die erforderlichen Ersatzteile zu beschaffen, um einen ordnungsgemaessen Betrieb der Einrichtung nicht zu gefaerden. Dies war am Samstag nach unserem ganznaechtlichen Grossputz, und den Mitarbeitern bei M. nach 18 Stunden im Dienst nicht zu erklaeren, dass sie kurz vor Feierabend und Wochenende noch Einzelrechnungen zu 49 Euro aus erforderlichen und billigstmoeglich beschafften Ersatzgegenstaenden malen soellten, ist weder mir noch unserem Stammzulieferer zuzumuten. Gleiches gilt fuer Gegenstaende, die bei xy. bestellt wurden. Wie bekannt ist Herr W. vom Jugendzentrum als Teilhaber der Firma die guenstigste Bezugsquelle fuer Elektrobedarf fuer die umliegenden Jugendzentren und gewaehrt uns dazu noch einen beachtlichen Rabatt, somit ist xy. fuer die oertliche Jugendarbeit konkurenzlos. Dass ich daher darauf verzichtet habe Herrn W. zu fragen, ob die ueber die Jahre vor meinem Urlaub ersatzbeduerftigen Kleinteile ueber oder unter 50 Euro kosten ist somit fuer die Bestellung voellig unerheblich, da der beste Einkaufspreis fuer die Einrichtung zweifelsfrei gesichert war. Ebenfalls war involviert ein Bestellungsteil von Frau H. und Frau L., die das himmelsblau unserer Neonroehren gerne gegen sonnengelb tauschen wollten.
Da der Sinn unserer Dienstanweisung ist, die Interessen der Einrichtung und der Stadt ideal zu wahren, und dies zweifelsfrei und bestmoeglich erfolgt ist, ist die Abmahnung unnoetig und ungerechtfertigt…."

zur Abmahnung vom 11.02.2010 ("Entfernung alter Plakate")
"…
Wie in meinem Beschwerdeschreiben ueber den Abmahnungsversuch umfangreich erlaeutert, dienen die Poster an unseren Waenden der Jugendbildung, der Dekoration und der Aufklaerung ueber bevorstehende Veranstaltungern und zeitlich nicht gebundene jugendrelevante Themen. Manche Veranstaltungen werden auch weiter dort dokumentiert, damit die Besucherschaft fuer weiteres ehrenamtliches Engagement motiviert bleibt, oder weil die Veranstaltung wiederholungswuerdig ist. Alle Veroeffentlichungen in unserem Hause sind durch das grundgesetzlich festgeschriebene Grundrecht auf Presse- und Meinungsfreiheit geschuetzt und insbesondere durch die paedagogische Auswahl der angesprochenen Themen gesondert schuetzenswert, der Versuch durch inhaltlich unhinterfragten Zwang dieses Grundrecht zu beschneiden ist somit eindeutig grundgesetzwidrig und einem Mitarbeiter der per Arbeitsvertrag "verfassungs"konform arbeiten muss nicht aufnoetigbar, eine Entfernung durch andere Mitarbeiter ebensowenig, der seit Januar bestehende bilderlose Zustand der Bildungseinrichtung ist ein Skandal.
Wie Frau G. bei vorstellbaren Besuchen in der Verbandsgemeindeverwaltung, der Kulturzeit oder in Jugendzentren ausserhalb von H. zur Kenntnis gekommen sein koennte, werben alle Traeger der Jugendbildungsarbeit und der Kulturpflege mit Bildern und Plakaten vergangener Erfolge, um zukuenftige Erfolge zu gewaehrleisten und die ehrenamtlich aktiven Mitbuerger motiviert zu halten. Und das ist auch gut so.
Mein Versuch, mit dem Dienstherrn Einvernehmen ueber die zukuenftige Gestaltung der Waende unserer Einrichtung zu ermoeglichen, ohne dabei die Qualitaet der Jugendbildungseinrichtung unnoetig zu vermindern, ist leider daran gescheitert, dass ich am 12., 13. und 14. Januar - bedauerlicherweise - keinen Gespraechstermin bekommen konnte.
Um den detailierten Grund von Frau G. Anstoss zu verfahren bitte ich seit Januar um Akteneinsicht bezueglich der gefertigten Lichtbilder, der mir seitdem kontinuierlich widerrechtlich verwehrt ist, der Vorwurf hat fuer mich juristisch bisher somit nur Behauptungscharakter…."

zur Abmahnung vom 11.02.2010 ("Sauberkeit im Jugendraum")
"…
Wie in meinem Beschwerdeschreiben ueber den Abmahnungsversuch umfangreich erlaeutert, ist es zwar paedagogisch sinnvoll, die Besucher -wie von mir vorgeschlagen- selber bei der Pflege der Einrichtung in die Pflicht zu nehmen. Ungeachtet dessen ist es wie mehrfach geklaert nicht meine Aufgabe, mit einer fuenfjaehrigen paedagogischen Ausbildung und entsprechender Anstellung anliegende dringlichere paedagogische Aufgaben zu vernachlaessigen um unserer Putzkolonne die -zu Ernaehrung ihrer meist nicht wohlhabenden Familien noetigen- Arbeitsstunden zu entziehen.
Wenn man einen Jugendlichen dazu bringen will, nicht zu spuelen nachdem er gegessen und getrunken hat, dann gibt es dazu nur einen tauglichen Weg: fuer ihn spuelen. Und umgekehrt. Wenn der Abwasch und das Leergut am naechsten Abend bei Beginn der Oeffnungszeit noch an seinem Ort steht, ist Handlungsbedarf fuer die Besuchergruppe, wenn er vom angewiesenen Mitarbeiter abgewaschen im Regal und im Limokasten steht dann ist Schadenfreude und trickreiche Wiederholung per Flucht aus der Zigarettenpause logisch.
Digitalfotografen am Dienstag morgen sind somit ideal kontraproduktiv.
Was die Nebenraeume betrifft, weise ich darauf hin, dass seit Jahren unsere Uebrstunden unvollstaendig oder nicht bezahlt werden, eine Pflege ausserhalb der aufsichtspflichtigen Oeffnungszeiten wuerde also zunaechst eine Klaerung des Stundenproblemes voraussetzen. Ebenfalls weise ich darauf hin, dass bislang Regale zur Einsortierung unserer Arbeitsmaterialien im Materialkeller fehlten, und dass ich am 1.3.2010 eine Abmahnung dafuer ausgestellt bekam, diesen Umstand im Januar im Werte von knapp 60 Euro fachgerecht zu beheben. Ich sehe die ausschliesslich arbeitsrechtliche Zielrichtung des Schreibens Ihrer Mitarbeiter durch die Beobachtung bestaetigt.
Weiteren Staub in der Einrichtung kann ich -auch als fuersorgender Leiter- nicht am taeglichen herunterfallen hindern, da unsere Antraege auf Nachbesserung des zu sandig und angeblich fehlerhaft angemischten Lehmfugenputzes seit 2003 ergebnislos waren.
Da ich vor Beginn der meiner Meinung nach als Mobbing zu wertenden Kampagne am 15.1.2010 glaubte, in der Folgewoche meinen Erholungsurlaub antreten zu koennen, waere das Wochenende naturgemaess auch ohne Frau G. fotographische erste Entdeckungstour in unsere Einrichtung unser Putzwochenende gewesen, die ganze Kampagne samt unbelegt behauptetem Gesundheitsamtsbesuch und Entfernung unserer zu diesem Zeitpunkt bereits grundgereinigten Moebel ist also voellig ueberfluessig. Dass Mitarbeiter in oeffentlich besuchten Einrichtungen wochenendens statt wochenanfangs putzen um Uebergabebereitschaft vor erwartetem Urlaubsbeginn herzustellen duerfte ebenfalls nachvollziehbar sein. Und bei uns im Dorf nehmen sich echte Frauen einen Besen wenn sie Dreck sehen der wegen viel Arbeit liegengeblieben ist, statt Beschwerden zu diktieren, und die Maenner halten das zur Vermeidung von Missverstaendnissen genauso.
Ebenfalls bitte ich zur Korrektur des Ihnen vermittelten Bildes zu Protokoll zu nehmen, dass ich in der Zeit vom 10.-31.12.2009 nur einen programmfreien Arbeistag zur Verfuegung hatte, um die in Auftrag gegebene Aufraeumaktion durchzufuehren, was aufgerund von bekanntem Regalmangel und Lehmstaub laenger dauert als 4 Stunden. Vom 11.-17.12. war ich in Berlin und Kopenhagen und die Vertreterinnen waren im Einsatz, am Wochenende hatte ich einen regulaeren Tag Aufsicht und aufgelaufenen Themen der Jugendlichen abzuarbeiten, Samstags hatten unsere ehrenamtlichen Helfer Konzert in der Stadthalle, Montags war Weihnachtsschmaus, den Montag darauf Jahresabschlussfete und dazwischen war ich im Schwarzwald zur Familienweihnachtsfeier, ich glaube dass es nachvollziehbar sein musste dass dazwischen keine Aufraeumaktionen passen, bei denen wichtige Dokumente nicht verlorengehen duerfen…."

zur Abmahnung vom 11.02.2010 (Vorlage von Stundennachweisen")
"…
Wie in meinem Beschwerdeschreiben ueber den Abmahnungsversuch umfangreich erlaeutert, konnte ich die angefragte Stundenaufstellung nicht vorlegen, da es mir trotz dreimaligen Versuches am 12., 13. und 14. Januar nicht gelang, einen kurzen Gespraechstermin mit Buergermeister K. zu ergattern, um mit ihm Einvernehmen ueber die zu berechnenden Stunden zu erlangen, da mir im Vormonat 149 Stunden unbegruendet gestrichen worden waren, davor weitere 170 Stunden, was in meiner Gehaltsklasse unzumutbar ist.
Ebenfalls hatte uns bekanntermassen am 15. Januar Frau G. die Einrichtung schliessen lassen, der in der Geschichte des Jugendraumes beispiellose Vorgang hat uns mit dem Eindruck gelassen, dass eine Grundreinigung dienstliche Prioritaet vor dem Buerostapel hat.
Die Summe der strittigen Stunden hat mich veranlasst, eine grundsaetzliche Einigung vor Abgabe weiterer Aufstellungen anzufragen, daher habe ich den Vorgang am 4. Maerz mit Ihnen thematisiert und erhoffe eine einvernehmliche Loesung mit dem Dienstherrn…"

Mit Datum vom 12.02.2010 (Bl. 62 ff. d.A.) richtete die Beklagte auszugsweise folgende Hinweise mit der Bitte um Beachtung an den Kläger:
"…
Seit dem 18.01.2010 befinden Sie sich im Urlaub, der bis zum 26.02.2010 dauert. Im Anschluss daran werden von Ihnen bis zum 3. Oktober 2010 Mehrstunden ausgeglichen. Insoweit werden Sie nochmals darauf hingewiesen, dass wir keinerlei Arbeitsleistung Ihrerseits annehmen. Untersagt werden Ihnen in diesem Zusammenhang auch jegliche Arbeiten, die den Eindruck erwecken, dass Sie als Leiter des Jugendraums tätig sind. Als Ansprechpartner für den Jugendraum stehen uns und Dritten ausschließlich Frau H. und Frau L. zur Verfügung. Unabhängig hiervon haben Sie natürlich in Ihrer Freizeit im Rahmen der Öffnungszeiten des Jugendraumes oder nach Terminvereinbarung mit Herrn S. bzw. in Absprache mit dem Bauhofleiter bis zum 19. Februar 2010 die Möglichkeit, Ihnen ggf. privat gehörende Gegenstände aus dem Jugendraum (einschließlich Nebenräumen) bzw. dem Bauhofgebäude abzuholen. Ich verweise hierzu auch auf das Schreiben vom 9. Februar 2010.
Soweit Sie in Ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer der Stadt H. im Zusammenhang mit Ihrem Beschäftigungsverhältnisses zu Stellungnahmen aufgefordert werden oder Ihnen die Gelegenheit zu einer solchen gegeben wird, hat dies mit der Tatsache, dass Sie sich im Urlaub befinden, nichts zu tun…."

Der Kläger nahm u.a. am 19.3.2010 an einer strafgerichtlichen Verhandlung gegen 2 Angeklagte teil. Eines der Verfahren richtete sich gegen einen Jugendlichen, weshalb es in nicht-öffentlicher Verhandlung geführt wurde. In dem anderen Verfahren wurde der Kläger als Zeuge vernommen. Anlass der streitgegenständlichen Kündigung war eine auf Nachfrage der Beklagten erfolgte schriftliche Äußerung des zuständigen Strafrichters mit Schreiben vom 12.05.2010 (vgl. Bl. 54 - 55 d. A.) folgenden Inhalts:

"mit Bezug auf Ihre Anfrage vom 24.03.2010 bestätige ich, dass Ihr Mitarbeiter C. in der hiesigen Hauptverhandlung am 19.03.2010 als Leiter des H. Jugendraumes aufgetreten ist.
Nachdem die Verfahren gegen einen Erwachsenen und gegen einen Heranwachsenden abgetrennt worden waren und nur noch gegen einen Jugendlichen verhandelt wurde, war dieses weitere Verfahren nicht-öffentlich. Als ich u.a. Herrn C. zum Verlassen des Sitzungssaales aufforderte, beantragte er, ihm als Leiter des H. Jugendraumes die weitere Anwesenheit zu gestatten.
Hinsichtlich des Einflusses, den Ihr Mitarbeiter nach den Feststellungen des Gerichtes auf die Angeklagten hat und hatte, erlaube ich mir folgende Passage aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts gegen einen der Angeklagten zu zitieren:
"Soweit der Zeuge C. als Leiter des Jugendraumes in H. die Verteidigung darauf drängte, ihn als Zeugen aufrufen zu lassen, hat das Gericht seine Aussage zur Kenntnis genommen, dieser jedoch keinen Beweiswert beigemessen. Der Zeuge überreichte hier Lichtbilder von der Örtlichkeit und führte hierzu an, dass der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. S. gar nicht den Gehweg blockiert hätten und jeder Passant, insbesondere auch Frauen mit Kinderwagen, das gesamte Industriegebiet zum Ausweichen zur Verfügung gehabt hätten. Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. S. seien als 17-jährige Jungen von den 50-jährigen Polizeibeamten letztlich dann auch in Gewahrsam niedergeknüppelt worden. Das Gericht hat dieser Aussage wie auch den vorgelegten Lichtbildern keinerlei Beweiswert zugemessen. Zum einen zeigen die Lichtbilder zwar durchaus einen Gehweg und sich anschließendes Parkplatzgelände. Der Zeuge C. war jedoch am Tattag keineswegs anwesend, sondern versuchte nun mittels Lichtbilder tatsächliches Fehlverhalten des Angeklagten und des gesondert Verfolgten R. S. zu kaschieren. Die Polizeibeamten haben geschildert, wie die 3-er-Gruppe den Gehweg vollständig belagerte, so dass Passanten teilweise auf die Straße ausweichen mussten. Dass sie theoretisch die Möglichkeit gehabt hätten, über den Parkplatz eines angrenzenden Supermarktes zu gehen, ändert nichts daran, dass sie nach Auskunft der Zeugen den Gehweg vollständig blockierten und deshalb ein polizeiliches Einschreiten zur Gefahrenabwehr veranlasst war. Die Aussage des Zeugen C. war darüber hinaus davon geprägt, jedwedes Fehlverhalten der Angeklagten auszublenden und den Polizeibeamten die Schuld für die Straftaten des Angeklagten und seines Begleiters zu geben, obwohl er doch tatsächlich bei den besagten Vorfällen überhaupt nicht dabei gewesen ist.
Auch wenn sich die Ausführungen zur Sozialprognose bei dem Angeklagten im Hinblick auf die Höhe des Strafmaßes an sich erübrigen, sieht sich das Gericht trotzdem veranlasst, Ausführungen zur Sozialprognose bei dem Angeklagten zu machen. Der Angeklagte wird seit geraumer Zeit in erheblicher Weise straffällig, lebt in den Tag hinein, konsumiert Alkohol und zeigt überhaupt keine Leistungsstrukturen. Sein ganzer Lebensinhalt besteht darin, andere Leute zu provozieren und seine Mitbürger durch Straftaten zu tyrannisieren. Bedauerlich ist, dass der Angeklagte offensichtlich von dem Leiter des Jugendraumes in H. in diesem Verhalten unterstützt wird. Das Gericht hatte Gelegenheit, im Rahmen der Zeugenaussage des Zeugen C. sich davon zu überzeugen, dass dieser offensichtlich völlig kritiklos Schilderungen übernimmt und mit eigenen Vorstellungen kaschiert, die Angeklagten zu Märtyrern und Opfern ihrer Umgebung stilisiert. Insofern ist es sehr bedauerlich, dass hier offensichtlich bestehender Einfluss nicht genutzt wird, um den Angeklagten und auch den gesondert Verfolgten R. S. anzuleiten und zu unterstützen, ihr Leben zu strukturieren und zu gestalten und insbesondere keine Straftaten zu begehen. Diesen durchaus negativen Einfluss, dem sich ein 17-Jähriger offensichtlich auch nur schwer entziehen kann, hat das Gericht bei der Bemessung der Strafhöhe nachhaltig zu Gunsten des Angeklagten D. S. berücksichtigt, wenngleich dies nicht dazu führen konnte, dass die gegen den Angeklagten zu verhängende Jugendstrafe niedriger zu bemessen gewesen wäre."

Mit Schreiben vom 7.6.2010 (Bl. 57 f.d.A.) hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Personalrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung zum 30.9.2010 an. Nach erstinstanzlich bestrittener Darstellung der Beklagten erhob der Personalrat unter dem 8.6.2010 gegen die beabsichtigte fristlose Kündigung keine Bedenken und stimmte der ordentlichen Kündigung zu. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09.06.2010 (vgl. Bl. 5 - 6 d. A.) fristlos und vorsorglich fristgerecht zum 30.09.2010.

Am 2.8.2010 ging bei der Beklagten eine Bewerbung des Klägers ein. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf Bl. 246 f.d.A. verwiesen.
Am 24.11.2010 richtete der Kläger eine Mail an diverse Empfänger. Ebenso erfolgte eine inhaltsgleiche vom Kläger verfasste Mitteilung in Facebook (vgl. Bl. 248, 249 d.A.), mit auszugsweise folgendem Inhalt:

"…zur sprache kommt die frage, ob mitarbeiter gekündigt werden können, weil sie der ausländerbehörde bei unrechtmäßigen abschiebungen auf die füße treten, oder weil sie politische jugendbildung ernst nehmen, oder vor gericht behaupten, dass es nicht in ordnung ist, wenn unsere jugendlichen von mitarbeitern der polizei verprügelt wird, weil sie dort schutz suchen. ebenfalls zur sprache kommen abmahnungen im erholungsurlaub, die frage, ob betriebsräte gehört werden müssen, wenn mitarbeiter rausgeekelt werden sollen und wie gute jugendarbeit aussieht."

Unter dem 18.12.2010 erschien in der Regionalzeitung eine Leserbrief des Klägers (Bl. 250 d.A.), in dem es u.a. lautet:

"Mit Freude habe ich den XY-Artikel zum Arbeitsrechtsprozess um die H. Jugendraumarbeit gelesen. Unvollständig beleuchtet bleibt dabei bedauerlicherweise die humoristische Qualität des Rechtsstreites, die auch im Gerichtsverfahren bislang unzureichend gewürdigt wird.

So konnte sich Richter M. leider nicht für die These erwärmen, dass es lächerlich ist, dem langjährigen Jugendpfleger am ersten Tag des gesammelten Vorjahresurlaubes drei Abmahnungen gleichzeitig zu erteilen. Und noch eine in der nächsten Urlaubswoche. Ebenfalls unbeanstandet blieb der juristisch originelle Ansatz, diese Abmahnungen als vom Personalrat abgesegnet zu präsentieren, obwohl von den drei Mitgliedern der Mitarbeitervertretung einer die Kooperation mit der Kündigungskampagne seit Beginn verweigert, eine unter Druck ohne Beweismitteleinsicht zur Unterschrift gebracht wurde und einer seit Jahren versucht hat, die lästigen Jugendlichen unter seiner Dienstwohnung loszuwerden. Komödiantisch unterbewertet blieb bisher auch, dass sich der Zeuge C. nicht erinnern konnte, die mangelnde Kooperationsbereitschaft seines Personalrates gewusst und gerügt zu haben."

Der Kläger verfasste in Facebook eine Einladung zu einer Stadtratssitzung (Bl. 251 d.A.), in der es auszugsweise heißt:

"…wer lust hat kann im oeffentlichen teil seine eindruecke vortragen bezueglich gelegentlicher umgehung des stadtrates durch einzelne mitarbeiter/-innen der verwaltung,
dubioser kuendigungskampagnen fuer mitarbeiter im urlaub, dienstanweisungen nach denen asylanten oder jugendlichen nicht beim gerichtsbesuch beigestanden werden darf,.."

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Sachvortrags der Parteien erster in Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz –Auswärtige Kammern Neuwied- vom 25.11.2010, Az. 9 Ca 1064/10 (Bl. 139 ff. d.A.).

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die (außerordentliche) Kündigung der Beklagten vom 9.6.2010 nicht aufgelöst worden ist. Die weitergehende, d.h. auf Feststellung auch der Rechtsunwirksamkeit der ordentlichen Kündigung zum 30.9.2010, tatsächliche Weiterbeschäftigung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerichtete Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht –zusammengefasst- ausgeführt:

Der Kläger habe trotz einschlägiger berechtigter Abmahnungen wiederholt durch sein Verhalten anlässlich seiner Teilnahme an der Strafverhandlung arbeitsvertragliche Pflichten verletzt. Dies rechtfertige allerdings im Rahmen der Interessenabwägung nur eine ordentliche Kündigung. Deren Rechtswirksamkeit scheitere auch nicht unter Gesichtspunkt nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Personalrats. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehe auch kein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Wegen der Einzelheiten der umfangreichen Begründung des genannten Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe gem. Bl. 21-34 d.A. verwiesen.

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 25.1.2011 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 24.2.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17.3.2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 21.3.2011, begründet.

Zur Begründung seiner Berufung sowie zur Verteidigung gegen den von der Beklagten im Berufungsverfahren gestellten Auflösungsantrag macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes vom 17.3.2011 sowie der weiteren Schriftsätze vom 20.5.2011 und 9.8.2011, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 199 ff., 265 ff., 294 ff. d.A.), zusammengefasst geltend:

Da sich das vorgeworfene Fehlverhalten während seiner Freistellung ereignet habe, könne es nur unter Anlegung der Maßstäbe geprüft werden, die für eine Kündigung wegen sog. außerdienstlichen Verhaltens gelten. Da die Abmahnungen allesamt während der Freistellung erfolgt seien, sei ihm faktisch keine Gelegenheit gegeben worden, sich vertragsgerecht zu verhalten. Auch fehle es an einer Gleichartigkeit zwischen Abmahnungen und dem kündigungsrelevant vorgeworfenen Fehlverhalten. Die Mitarbeiter, die den Jugendraum ab dem Zeitpunkt seiner Freistellung betreut hätten, hätten keine Abmahnungen erhalten, so dass die Vermutung einer gezielten Kampagne gegen ihn nahe läge. Hierfür spreche auch der lange ungestörte Verlauf des Arbeitsverhältnisses und die dann einsetzende kurze Aufeinanderfolge mehrerer Abmahnungen.

Durch seine Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen habe er auch nicht gegen die Dienstanweisung vom 12.2.2010 verstoßen. Diese sei wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG unwirksam. Ungeachtet der Dienstanweisung habe es ihm auch nach dieser gestattet sein müssen, auf Nachfrage zu erklären, dass er Leiter des Jugendraums sei. Tatsächlich habe es sich um 2 Strafverfahren gehandelt, von denen eines unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt worden sei. An dieser nicht-öffentlichen Verhandlung habe er nicht teilgenommen. Der zuständige Strafrichter habe ihn zuvor gefragt, ob er offiziell als Jugendpfleger an der nicht-öffentlichen Verhandlung teilnehmen wolle. Dies habe er unter Hinweis auf seine Freistellung verneint. Soweit er an der öffentlichen Verhandlung gegen einen anderen Angeklagten teilgenommen und dort als Zeuge ausgesagt habe, handele es sich um die Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten.
Soweit die Beklagte behaupte, das Arbeitsverhältnis sei auch vor dem 10.2.2010 gestört gewesen, verweise er auf seine seinerzeitigen Stellungnahmen mit Emails vom 13.11.2008, 10.11.2009, 16.4.2009, 11.12.2009 und 9.2.2010 (Bl. 271 ff. d.A.). Insoweit handele es sich auch um nachgeschobene Kündigungsgründe, zu denen der Personalrat nicht angehört worden sei.
Auch sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß angehört worden. Ihm hätten die Stellungnahmen zu den Abmahnungen vom 11.2.2010 und 1.3.2010 nicht vorgelegen. Ferner fehle es –auch für die Beklagte erkennbar- an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Personalrats.
Soweit die Beklagte ihren Auflösungsantrag auf die Mail vom 24.11.2010 bzw. die inhaltsgleiche Facebook-Veröffentlichung, den Leserbrief vom 18.12.2010 sowie die in Facebook veröffentlichte Einladung zur Stadtratssitzung stützte, folge hieraus nicht die Annahme, dass eine weitere den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht zu erwarten sei. Er habe nur von seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht.

Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 09.06.2010 auch nicht ordentlich zum 30.09.2010 aufgelöst wurde,
im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 1., die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Erzieher und Leiter des Jugendraumes in H. zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.329,80 € weiterzubeschäftigen,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes vorläufiges Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, zu erteilen.

Die beklagte Stadt beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
hilfsweise, das Arbeitsverhältnis gerichtlich unter Verurteilung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Abfindung zum 30.9.2010 aufzulösen.

Der Kläger beantragt,
den Auflösungsantrag zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 19.4.2011 und des weiteren Schriftsatzes vom 10.10.2011, auf die Bezug genommen wird (Bl. 219 ff., 314 ff. d.A.), als rechtlich zutreffend. Insbesondere macht sie geltend, das Verhalten des Klägers vor dem Amtsgericht anlässlich der Strafverhandlung stelle einen Verstoß gegen die Dienstanweisung vom 12.2.2010 dar, da der Kläger ausweislich des Schreibens des zuständigen Strafrichters vom 12.5.2010 von sich aus sowohl hinsichtlich der angestrebten Teilnahme an der nicht-öffentlichen Verhandlung, als auch zur Durchsetzung seiner Einvernahme als Zeuge in der öffentlichen Verhandlung bewusst und gewollt gerade als Leiter des Jugendraums tätig geworden sei.
Das Arbeitsverhältnis sei auch nicht bis zur Aushändigung der Dienstanweisung vom 12.2.2010 ungestört verlaufen.
Jedenfalls sei der Auflösungsantrag begründet. Eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit sei nicht zu erwarten. Insbesondere die Bewerbung des Klägers, die Mail vom 24.11.2010 und die inhaltsgleiche Verlautbarung in Facebook, der Leserbrief vom 18.12.2010 und die in facebook veröffentlichte Einladung zur Stadtratssitzung als allesamt nach Ausspruch der Kündigung erfolgte Vorgänge zeigten, dass der Kläger nicht gewillt sei, der Beklagten ein angemessenes Verhalten entgegenzubringen und Unwahrheiten verbreite, um Stimmung gegen die Beklagte zu erzeugen.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des zeugen Dr. A. nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 27.5.2011 (Bl. 280 d.A.) und des ergänzenden Beweisbeschlusses vom 21.10.2011 (Bl. 328 d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.10.2011 (Bl. 320 ff. d.A.) verwiesen. Die Berufungskammer hat ferner die Akten der im Tatbestand genannten strafgerichtlichen Verfahren beigezogen.

 

 

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und –auch inhaltlich ausreichend- begründet.

Ebenfalls zulässig ist der von der Beklagten in der Berufungsinstanz gestellte Auflösungsantrag. Dieser kann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gestellt werden.

B. In der Sache hat das Rechtsmittel des Klägers Erfolg. Die im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist mangels sozialer Rechtfertigung nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst (I).

Auf Antrag der Beklagten war das Arbeitsverhältnis allerdings nach § 9 KSchG gerichtlich unter Verurteilung zur Zahlung einer Abfindung aufzulösen (II). Ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers besteht daher nicht (III). Dem Kläger steht aber ein Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu (IV).

I. Die streitgegenständliche ordentliche Kündigung der Beklagten ist rechtsunwirksam.

1. Die Kündigung ist allerdings nicht nach § 83 Abs. 4 LPersVG Rh.-Pf. unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Beteiligung des Personalrats unwirksam.

a) Soweit der Kläger geltend macht, der abschließenden Stellungnahme des Personalrats habe kein wirksamer Beschluss desselben zugrunde gelegen, berührt dies die Ordnunsgemäßheit der Personalratsanhörung nicht. Mängel, die im Verantwortungsbereich des Personalrats entstehen, führen grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung, auch wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder erkennen kann, dass der Personalrat die Angelegenheit nicht fehlerfrei behandelt hat. Solche Fehler gehen schon deshalb nicht zu Lasten des Arbeitgebers, weil der Arbeitgeber keine wirksamen rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Beschlussfassung hat (so ausdrücklich für den Bereich des BetrVG: BAG 24.06.2004 -2 AZR 461/03-EzA § 102 BetrVG 2001 Nr 9).

Der Hinweis darauf, dass der Beklagten bekannt gewesen sei, dass ein Personalratsmitglied (Herr H.) nicht an der Beschlussfassung des Personalrats teilgenommen habe, weil er sich geweigert habe, an der Kündigungskampagne gegen den Kläger mitzumachen, ist dies daher unerheblich. Zudem teilt der Kläger zum einen nicht mit, worauf diese Kenntnis der Beklagten beruhen soll. Zum anderen begründet diese eventuelle Weigerung des Herrn H. keine beachtliche Verhinderung im Sinne des § 25 Abs. 1 LPersVG, welche zur Ladung eines Ersatzmitglieds verpflichtet oder berechtigt hätte. Die Beschlussfähigkeit des Personalrats hätte nach § 31 Abs. 3 LPersVG im Übrigen auch bei Abwesenheit eines Mitglieds bestanden.

Die Beklagte hat auch nicht vorzeitig, sondern erst nach Zugang der Stellungnahme des Personalrats die Kündigung auf den Weg gebracht.

Eine Unwirksamkeit der Kündigung folgt auch nicht aus einer nur unzureichenden Information des Personalrats über die Kündigungsgründe. Das Anhörungsschreiben schildert den Kündigungssachverhalt so, dass der Personalrat in der Lage war, sich ohne eigene Nachforschungen von den Kündigungsgründen ein Bild zu machen. Unschädlich ist, dass dem Personalrat nicht (erneut) die dem Kläger erteilten Abmahnungen und die Stellungnahmen des Klägers hierzu vorgelegt wurden. Der Personalrat wurde ausweislich der Anlagen 3, 5, 9 und 14 zum erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 14.10.2010 über die jeweils beabsichtigten Abmahnungen unter Vorlage des beabsichtigten Textes der Abmahnung und unter Beifügung der jeweiligen Stellungnahme des Klägers unterrichtet und hat diesen zugestimmt. Angesichts dessen und des nur relativ kurzen zeitlichen Abstandes zwischen Beteiligung des Personalrats im Zuge der Abmahnungen und der streitgegenständlichen Kündigung konnte die Beklagte davon ausgehen, dass dem Personalrat die Abmahnungen und auch die Stellungnahmen des Klägers hierzu bekannt waren.

2. Die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung ergibt sich vorliegend aus § 1 Abs. 1 KSchG, da die Kündigung nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist.

a) Eine Kündigung ist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten erheblich verletzt hat, das Arbeitsverhältnis dadurch auch künftig konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen, eine weitere Störung zuverlässig ausschließenden Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (z.B. BAG 28.10.2010 -2 AZR 293/09- NZA 2011, 112).

b) Zutreffend und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass der Kläger berechtigt abgemahnt worden ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil (Seite 23 ff. des Urteils) wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

Dass die Abmahnungen dem Kläger während der Freistellung bzw. des Urlaubs zugingen, berührt deren Wirksamkeit nicht. Dass die Abmahnungsvorwürfe –soweit es die Abmahnungen vom 11.2.2010 anbelangt- nicht in einem Schreiben zusammengefasst wurden, sondern in 3 Schreiben formuliert wurden, ist ebenfalls unerheblich und ändert nichts daran, dass der Kläger die in den Abmahnungen geschilderten Pflichtverstöße begangen hat und ihm verdeutlicht wurde, dass die Beklagte weitere Pflichtverletzungen in Form der Nichtbeachtung rechtmäßiger Weisungen im Rahmen des Direktionsrechts als den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdend betrachtet. Dass die Abmahnungen unter Beachtung der Rechte des Personalrats (§ 78 Abs. 2 Nr. 15 LPersVG Rheinland-Pfalz) erfolgten, hat das Arbeitsgericht zutreffend in Würdigung der Aussage des Zeugen S. festgestellt. Anhaltspunkte die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der dieser Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen im Sinne der §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen würden, sind weder dargelegt, noch sonst ersichtlich.

Auch der Einwand des Klägers, der ihm vorgeworfene neuerliche Pflichtverstoß sei nicht gleichartig mit den Pflichtverstoßen, die Gegenstand der Abmahnungen waren, greift nicht durch.

Zutreffend ist, dass Abmahnung und Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen müssen (vgl. BAG 16.1.1992 -2 AZR 412/91- EzA § 123 BGB Nr. 36), das abgemahnte Verhalten also auf der gleichen Ebene gelegen haben muss wie der Kündigungsvorwurf (KR-KSchG-Fischermeier, 9. Aufl., § 626 BGB Rz. 281 mwN.). Pflichtverletzungen sind dann gleichartig, wenn sie in einem inneren Bezug zu der der Kündigung zugrunde liegenden negativen Zukunftseinschätzung stehen (BAG 16.09.2004 -2 AZR 406/03- EzA § 1 KSchG Verhaltesbedingte Kündigung Nr 64). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. „Gemeinsamer Nenner“ der Abmahnungen ist die Nicht-Beachtung gegebener Anweisungen. Hierauf wird in den Abmahnungen auch jeweils explizit hingewiesen. Genau dies ist aber auch der Gesichtspunkt, der den behaupteten Pflichtverstößen, die der Kündigung zugrunde gelegt wurden, kennzeichnet.

c) Träfen die Behauptungen der Beklagten zu den der Kündigung zugrunde gelegten Pflichtverletzungen zu, schiede ein kündigungsrelevantes Fehlverhalten auch nicht deshalb aus, weil die Dienstanweisung mit Schreiben vom 12.2.2010 rechtsunwirksam wäre.

Die Dienstanweisung vom 12.2.2010 ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen geltendes Recht. Sie beinhaltet nicht die Anweisung, auch bei entsprechenden Rückfragen den Beruf als Leiter des Jugendraums zu verschweigen. Die Anweisung zielt erkennbar darauf ab zu verhindern, dass der Kläger während der durch Urlaub und Freistellung zwecks Überstundenabbaus andauernden langen Phase der faktischen Nichtausübung der Funktion des Leiters des Jugendraums gleichwohl nach Außen so in Erscheinung tritt, als sei er aktiv in dieser Funktion tätig und repräsentiere hinsichtlich des ihm übertragenen Aufgabenbereichs die Beklagte nach außen. Diese Weisung bewegt sich im Rahmen des der Beklagten zustehenden Direktionsrechts, da sie ein legitimes Interesse daran hat festzulegen, wer für sie nach außen in Erscheinung tritt. Da während des Urlaubs und der anschließenden Freistellung zum Zweck des Überstundenabbaus auch die Arbeitspflicht des Klägers suspendiert war und seine Funktion von anderen Mitarbeitern wahrgenommen wurde, dient eine solche Anweisung auch der klaren Regelung, wer für die Beklagte in Belangen des Jugendraums zuständig ist. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wie der Kläger meint, liegt hierin nicht. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Berufsausübung; sie kann durch Gesetz oder aufgrund Gesetz geregelt werden. Hierzu gehört auch das durch § 106 GewO bestehende Direktionsrecht. Das genannte in der Organisationshoheit der Beklagten verankerte Interesse stellt einen Gesichtspunkt dar, der die damit verbundene Beschränkung des Klägers, die aber ohnehin schon aus der erfolgten Freistellung folgt, als verhältnismäßig erscheinen lässt.

Die erfolgte Anweisung wahrt auch die Grenzen billigen Ermessens. Wie die berechtigten Abmahnungen vom 11.2.2010 und 1.3.2010, aber auch die Stellungnahmen des Klägers hierzu belegen, bestanden zwischen der Beklagten und dem Kläger erhebliche Differenzen, auch was Konzept und Funktion des Jugendraums anbelangt. Der Kläger hatte bereits vor der Anweisung vom 12.2.2010 gezeigt, dass er nicht willens war, Anweisungen der Beklagten vollumfänglich zu beachten. Die Beklagte hatte daher ein Interesse daran, dass ein nicht mit ihren Vorstellungen konformes Verhalten des Klägers während der Freistellung nicht mit ihr in Verbindung gebracht wird. Dem mit überwiegendem Gewicht entgegenstehende Interessen des Klägers sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat dem Kläger nicht generell ein soziales Engagement im privaten Bereich untersagt, sondern wollte nur sicherstellen, dass dies nicht unter Berufung auf die vom Kläger bei ihr ausgeübte Funktion erfolgt.

d) Die Kündigung ist aber gleichwohl nicht sozial gerechtfertigt, da sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Dr. A. nicht zur hinreichenden Überzeugung der Berufungskammer ergibt, dass der Kläger im Rahmen der strafgerichtlichen Verhandlungen gegen die Dienstanweisung vom 12.2.2010 verstoßen hat. Ein neuerlicher Pflichtverstoß des Klägers ist damit nicht erwiesen.

Nachdem der Kläger bereits erstinstanzlich und vertiefend in der Berufungsinstanz die Sachverhaltsschilderung seitens des Dr. A. in seinem Schreiben vom 12.5.2010 bestritten hat, war der von der Beklagten angebotene Beweis durch Vernehmung des Zeugen zu erheben. Die Berufungskammer hat ferner die Akten der beiden Strafverfahren beigezogen.

Aus den strafgerichtlichen Verfahrensakten ergibt sich aus den Protokollen der Hauptverhandlung kein Hinweis darauf, dass der Kläger in dem Strafverfahren, welches unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand, unter besonderem Hinweis auf seine Funktion bei der Beklagten versucht hätte, eine Teilnahme an der nicht öffentlichen Verhandlung zu erreichen. Hinsichtlich des anderen Strafverfahrens, welches in öffentlicher Verhandlung geführt wurde, ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll nur, dass der Kläger als Zeuge vernommen wurde und bei Befragung zur Person auf seine berufliche Tätigkeit hingewiesen hat.

Aber auch in Würdigung der Aussage des Zeugen kann die Berufungskammer keine hinreichende Überzeugung davon gewinnen, dass der Kläger unter besonderer Hervorhebung seiner beruflichen Funktion versucht hat, eine Teilnahme an der nicht öffentlichen Verhandlung zu erreichen oder diese Funktion im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge besonders hervorzuheben.

Der Zeuge A. hat bezüglich des in nicht öffentlicher Verhandlung geführten strafgerichtlichen Verfahrens bekundet, dass der Kläger zunächst ohne Hinweis auf seine Funktion darum gebeten habe, an der Verhandlung weiter teilnehmen zu können. Erst auf Rückfrage des Zeugen hat der Kläger hat der Kläger seine berufliche Funktion benannt, aber dann der Aufforderung, so wie alle übrigen nicht am Verfahren Beteiligten den Sitzungssaal zu verlassen, Folge geleistet. Im Übrigen hatte der Zeuge an den gesamten Vorfall –angesichts des Zeitablaufs verständlich- nur noch eine dunkle Erinnerung und konnte Einzelheiten nicht mehr wieder geben. Ein Ausnutzen seiner beruflichen Position zur Teilnahme an der Verhandlung durch den Kläger lässt sich damit nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.

Ebenso wenig ist erwiesen, dass der Kläger im Rahmen des anderen, öffentlich verhandelten Strafverfahrens versucht hat, seine berufliche Funktion in besonderer Weise in den Vordergrund zu stellen, um seine Vernehmung als Zeuge zu erreichen. Der Zeuge A. konnte diese Behauptung nicht bestätigen.

II. Auf Antrag der Beklagten war das Arbeitsverhältnis nach § 9 KSchG gerichtlich unter Verurteilung zur Zahlung einer Abfindung zum 30.9.2010 aufzulösen.

1. Gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers aufzulösen, wenn gerichtlich festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, aber Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.

Derartige Gründe sind vorliegend gegeben. Sie ergeben sich aus der Email des Klägers an diverse Empfänger vom 24.11.2010 (Bl. 248), dem Inhalt des Leserbriefs vom 18.12.2010 (Bl. 250) und der Veröffentlichung in Facebook (Bl. 251 d.A.).

In der genannten Mail vom 24.11.2010 wirft der Kläger der Beklagten gegenüber Dritten vor, dass diese sich in unrechtmäßiger Weise verhalten habe und ihre Vorgehensweise dazu diene, Mitarbeiter rauszuekeln. Für eine derartige Vorgehensweise der Beklagten bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Wie ausgeführt, wurde der Kläger mehrfach und wegen verschiedener Pflichtverletzungen berechtigt abgemahnt. Wie die Stellungnahmen des Klägers zu den diversen Abmahnungen belegen, ist der Kläger der Ansicht, dass seine Vorstellungen zu einer guten Jugendarbeit maßgeblich sind und ihn berechtigen, sich über im Wege des Direktionsrechts zulässigerweise getroffene Regelungen hinwegzusetzen. Die Beklagte hat auch nicht versucht, den Kläger rauszuekeln, sondern vielmehr durch die Freistellung erkennbar eine „Abkühlungsphase“ herbeiführen wollen. Sie hat die Kündigung unter Berücksichtigung des Schreibens des Zeugen A. auch nicht leichtfertig ausgesprochen. Auf gleicher Ebene liegen die Äußerungen des Klägers im Leserbrief. Dort wird das Verhalten der Beklagten, am gleichen Tag 3 Abmahnungen zu übermitteln, als lächerlich bezeichnet und unterstellt, die Beklagte beteilige den bestehenden Personalrat nicht ordnungsgemäß und habe ein Personalratsmitglied unter Druck zur Unterschriftsleistung gebracht. Schließlich wird in der Facebook-Veröffentlichung der Beklagten eine „dubiose Kündigungskampagne“ vorgeworfen. Hierdurch wird der Eindruck erweckt, die Beklagte habe unseriös und unrechtmäßig gehandelt, wodurch die Beklagte in der Öffentlichkeit nicht nur unerheblich herabgesetzt wurde. Der Kläger hat mit dieser Facebook- Veröffentlichung gleichzeitig versucht, seine eigenen Vorstellungen über innerdienstliche Angelegenheiten durch eine "außerdienstliche Lobby" zu verstärken, und sich zu diesem Zweck an die Öffentlichkeit gewandt. Diese Äußerungen des Klägers lassen zugleich erwarten, dass der Kläger berechtigte Anweisungen der Beklagten in Bezug auf die Durchführung der Jugendarbeit auch öffentlich in Frage stellt und seine eigenen Vorstellungen über eine sachgerechte Jugendarbeit mittels öffentlichen Drucks durchzusetzen sucht, statt die Vorgaben seiner Arbeitgeberin umzusetzen.

Damit ist eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht zu erwarten. Die hierfür erforderliche Vertrauensgrundlage ist zerstört.

2. Bei der Bemessung der Abfindung nach § 10 KSchG hat das Gericht die Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses, das Lebensalter des Klägers, das Nicht-Bestehen von Unterhaltspflichten und dessen bisheriges Bruttomonatseinkommen berücksichtigt. Berücksichtigt wurde auch, dass die streitgegenständliche Kündigung nicht in besonderem Maß sozialwidrig war, da die Beklagte nach dem Schreiben des Zeugen A. vom 12.5.2010 zunächst von konkreten Anhaltspunkten für einen neuerlichen Pflichtverstoß des Klägers ausgehen konnte. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren erscheint eine Abfindung in ausgeurteilter Höhe angemessen.

III. Angesichts der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger keinen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung.

IV. Begründet ist die Klage aber hinsichtlich des geltend gemachten Zeugnisanspruchs, § 630 BGB.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

Influencer-Marketing - Rechtshandbuch

2. Auflage – vollständig überarbeitet und aktualisiert

Praxisnaher Überblick zu rechtlichen Fragestellungen im Influencer-Marketing,  u.a. im Werbe-, Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrecht; inklusive Muster zur Vertragsgestaltung.