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Widerspruch gegen eingetragene Marke durch kompetenten Rechtsanwalt

Das deutsche Patent- und Markenamt (kurz: DPMA) prüft Markenanmeldungen nicht auf mögliche Kollisionen gegen prioritätsältere Kollisionsmarken.

Deshalb hat jeder Inhaber einer eingetragenen Wortmarke oder Wort-Bild-Marke die Möglichkeit, gegen neu vorgenommene Markeneintragungen im Wege des Widerspruchs vorzugehen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei der älteren Marke um eine nationale Marke, eine internationale Marke oder etwa eine Gemeinschaftsmarke handelt.

Einlegung des Widerspruchs gegen die Marke innerhalb von drei Monaten

Die Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Marke kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Eintragung erfolgen.

Darüber setzt der Erfolg eines Widerspruchs voraus, dass zwischen den kollidierenden Marken eine Verwechslungsgefahr besteht. Die Verwechslungsgefahr kann sich dabei entweder auf die Marke selbst oder aber auf die hiervon erfassten Waren- und Dienstleistungen beziehen.

Neben dem Widerspruch gegen die Marke sieht das Markenrecht natürlich noch weitere Formen des Rechtsschutzes gegen fremde Marken vor:

  • Abmahnung nebst Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
  • Einstweilige Verfügung
  • Antrag auf Löschung der Marke beim DPMA wegen Nichtbenutzung oder des Bestehens absoluter Schutzhindernisse

Wenn auch Sie kompetente Unterstützung bei der Verteidigung Ihrer Marke benötigen, stehen unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte Ihnen jederzeit gern mit Rat und Tat zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an.

Sofern Sie sich ganz allgemein über die aktuellen Entwicklungen im Markenrecht informieren möchten, legen wir Ihnen zudem unsere umfangreiche Urteilsdatenbank ans Herz.

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