Rechteübertragung im Markenrecht
Das dem Markeninhaber verliehene Recht beinhaltet vor allem die Befugnis über die Marke zu verfügen. Der Markeninhaber kann das Recht an seiner Marke ganz oder teilweise auf andere übertragen. Der Rechtsübergang wird auf Antrag und Nachweis durch die Beteiligten vom DPMA in das Markenregister eingetragen. Im Falle eines Rechtsüberganges ist eine Umschreibung auch dringend zu empfehlen, weil die Registrierung als Inhaber eine widerlegliche Vermutung der Inhaberschaft enthält, aufgrund der eingetragene Markeninhaber sämtliche Rechte in einem Verfahren vor dem DPMA, dem Bundespatentgericht und dem BGH wahrnehmen kann.
Lizenz im Markenrecht
Der Markeninhaber hat außerdem das Recht, einem Dritten im Wege der Erteilung einer Lizenz Nutzungsrechte bezüglich seiner Marke einzuräumen. Die Spielräume hinsichtlich der Ausgestaltung der Lizenz sind groß. Einfache Lizenzen erlauben es dem Lizenznehmer ein Mitbenutzungsrecht zu erwerben, während er im Falle der ausschließlichen Lizenz ein absolutes Recht erhält, mithilfe dessen er sowohl den Markeninhaber als auch Dritte von der Mitbenutzung der Marke ausschließen kann. Lizenzen dürfen auch Regelungen über die Dauer, und die Reichweite der Benutzung sowie andere enthalten. Ebenso kann einem Lizenznehmer das Recht eingeräumt werden, gegen Markenverletzer selbst vorzugehen.
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