„Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ – Was ist das?
Eine Unterlassungserklärung erhält man in der Regel als Anhang einer Abmahnung. Es ist egal, ob der Abmahnung ein urheberrechtlicher, markenrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Sachverhalt zugrunde liegt. Die Abmahnung ist die Aufforderung ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen oder vorzunehmen.
Die Abmahnung hat den Zweck, Verstöße gegen gesetzliche Bestimmung ohne gerichtliche Hilfe zu untersagen. In der Abmahnung wird zunächst das zu unterlassende Verhalten beschrieben und der Anspruch begründet. Die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung enthält zuvorderst den Verstoß. Sie stellt einen Vertrag zwischen dem Abgemahnten als Unterlassungsschuldner und dem Abmahnenden als Unterlassungsgläubiger dar.
Vertragsstrafe
Der Abgemahnte verpflichtet sich im Falle der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung eine bestimmte Handlung zu unterlassen. Für den Fall, dass man dem Unterlassungsbegehren nicht nachkommt, verpflichtet man sich eine Vertragsstrafe zu zahlen. Abhängig von dem Gewicht des Verstoßes - z. B. gegen das Wettbewerbsrecht - werden in der Regel 5001,00 Euro in der Unterlassungserklärung angesetzt. Die Unterlassungserklärung muss nicht auf nur einen Punkt begrenzt sein. Möglich ist es Unterlassung diverser Verstöße zu verlangen.
Kostenerstattung
Letztlich enthält die Unterlassungserklärung noch einen Passus, in der sich der Abgemahnte dazu verpflichtet, dem Unterlassungsgläubiger die Kosten für die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts zu erstatten. Diese Kosten berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind abhängig vom Streitwert. In markenrechtlichen Streitigkeiten geht des Bundesgerichtshof (BGH) von einem Regelstreitwert in Höhe von 50.000,00 Euro aus. Hier gilt: Umso bekannter die Marke, desto höher ist der Streitwert. Dieser kann schnell einige 100.000,00 Euro betragen, sodass auch die Kosten für einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt sich auf mehrere tausend Euro belaufen.
„Kann ich auch eine abgeänderte Unterlassungserklärung abgeben oder muss ich die Vorlage verwenden?“
Hält man die Abmahnung für nur bedingt oder nicht begründet, weil es sich beispielsweise um eine ungeklärte Rechtsfrage handelt oder die Marke aus der vorgegangen wird wenig aussagekräftig ist, besteht die Möglichkeit, eine abgeänderte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Wird diese vom Unterlassungsgläubiger angenommen, besteht ein Vertrag. Die vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen sind besonders umfassend und weit. Es bestehen daher an verschiedenen Stellen die Möglichkeit die Unterlassungserklärung abzuändern.
Zunächst besteht die Möglichkeit den eigentlichen Unterlassungsanspruch in der Unterlassungserklärung zu modifizieren und auf den konkreten Verstoß zu begrenzen. Die vorformulierten Unterlassungserklärungen gehen oft über den eigentlichen Verstoß hinaus.
Eine andere Variante einer modifizierten Unterlassungserklärung ist, die zu zahlende Vertragsstrafe im Falle des Verstoßes in der Zukunft in das Ermessen des Gerichts zu stellen. Dies hat dann die Möglichkeit einen geringeren Streitwert anzusetzen, wenn es im Falle der Zuwiderhandlung, den Verstoß als nicht so gravierend erachtet. Ergo werden im Falle der Zuwiderhandlung auch die Kosten für den gegnerischen Rechtsanwalt geringer ausfallen.
Modifizierte Unterlassungserklärung
Bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung kann man den Absatz, in dem man sich verpflichtet, die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts zu übernehmen, weglassen. Stand die Abmahnung auf wackeligen Füßen oder war gar unberechtigt, scheut der Unterlassungsgläubiger eine Klage auf Zahlung der Gebühren. Das Risiko den Anspruch vor Gericht nicht zugesprochen zu bekommen ist hier hoch.
„Soll ich den letzten Absatz jetzt einfach streichen?“
Eine Unterlassungserklärung vorzuformulieren ist hohe juristische Kunst und Bedarf mehr als ein paar Grundkenntnissen, welche auch in Studien der Volkswirtschaftslehre oder Betriebswirtschaftlehre vermittelt werden. Einfach einen Absatz in der Unterlassungserklärung zu streichen ohne die Abmahnung und die vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zuvor durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, birgt erhebliche Risiken in sich. Der Abmahnende kann, wenn ihm die abgeänderte Unterlassungserklärung nicht gefällt und diese die Wiederholungsgefahr nicht ausräumt, eine einstweilige Verfügung beantragen. Spätestens dann werden die Kosten nicht weniger, sondern mehr!
Das könnte Sie auch interessieren:
- Unsere kostenlose Urteilsdatenbank zum Wettbewerbsrecht / UWG
- Werbung mit Testergebnissen
- UWG - über Vertragsstrafen und Ordnungsgelder
- Unser Urteils- und Newsticker rund um die gewerblichen Schutzrechte