Wettbewerbsrecht
Das Wettbewerbsrecht im engeren Sinne umfasst insbesondere das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen (sog. Lauterkeitsrecht). Ziel des Lauterkeitsrechts ist es, unfairen Wettbewerb zu unterbinden, um einen fairen Leistungswettbewerb zu gewährleisten. Umfasst werden sämtliche Branchen und Tätigkeitsfelder.
Die teils äußerst strengen gesetzlichen Regelungen werden im Verhältnis der Wettbewerber untereinander vollzogen – sie „überwachen“ den Markt gegenseitig. Daneben haben jedoch auch Verbraucherverbände die Möglichkeit, sich einzuschalten und Ansprüche geltend zu machen. Geregelt werden die Ansprüche im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses verfolgt drei Schutzzwecke: Mitbewerberschutz, Verbraucherschutz und letztlich Schutz der Allgemeinheit. Sie alle haben ein Interesse an einem unverfälschten, lauteren Wettbewerb.
Nach dem UWG unzulässig sind die Herabsetzung von Mitbewerbern, die gezielte Behinderung von Mitbewerbern, die Rufausbeutung sowie die Nachahmung von Leistungen (§ 4 UWG), die Irreführung von Verbrauchern und Marktteilnehmern (§§ 5, 5a UWG), unter bestimmten Umständen auch die vergleichende Werbung (§ 6 UWG) sowie die unzumutbare Belästigung von Markteilnehmern, z.B. durch unerwünschte Werbung (§§ 7, 7a UWG). Darüber hinaus hält das UWG eine sog. schwarze Liste von unlauteren Handlungen vor (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG).
Auch das Werberecht beschäftigt die Gerichte regelmäßig. In diesem Zusammenhang sind zum Beispiel die aggressive Werbung, die Angstwerbung, die Spitzenstellungswerbung, die Lockvogelangebote, das Ansprechen in der Öffentlichkeit, die Telefon- oder E-Mail-Werbung / Spam sowie die unangekündigten Besuche von Vertretern, die Schleichwerbung, gekaufte Bewertungen / Follower, die Werbung mit Rabatten und Preisnachlässen die Werbung mit Testergebnissen oder das Anbieten von Gewinnspielen zu nennen. Auch sorgt die Frage der Erforderlichkeit der Werbekennzeichnung im Bereich des Influencer-Marketings immer wieder für Rechtsprobleme. Dies führte zu einer Anpassung des § 5a Abs. 4 UWG, welcher nunmehr die Voraussetzungen der Werbekennzeichnung regeln soll.
Auch sog. Nebengebiete spielen im Wettbewerbsrecht eine große Rolle. Dazu gehören zum Beispiel das Werbe- und Heilmittelwerberecht, das Lebensmittelkennzeichenrecht oder das Textilkennzeichenrecht.
Unsere anwaltliche Tätigkeit umfasst im Wettbewerbsrecht zum Beispiel
- Rechtsdurchsetzung bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht (inkl. Prozessführung), z.B. durch Abmahnung, einstweilige Verfügung und/oder Klage.
- Verteidigung gegen behauptete Rechtsverstöße gegen das Lauterkeitsrecht (inkl. Prozessführung).
- Rechtmäßigkeitsprüfung von Werbung (Online, Rundfunk, Print), von Website-Gestaltungen, von Social-Media-Angeboten und von Blogs
- Gestaltung und Prüfung von Verträgen (z.B. Influencer-Marketing)
- Beratung und Prozessführung auch zu Spezialgebieten, unter anderem: Werberecht und Heilmittelwerberecht, Moderecht/Textilkennzeichnung, Lebensmittelrecht, eCommerce, Influencer-Marketing
- Reputationsmanagement für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler (z.B. Herabsetzung von Mitbewerbern; vergleichende Werbung)
- Unsere Tätigkeit erfolgte unter anderem schon in den folgenden Branchen: Mode, Kosmetik, Medizin (Kliniken, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Therapeuten), Energie, Bestattungen, Gastronomie, Immobilien, Lebensmittel, Tourismus, Games und Software, Versicherungen, Landwirtschaft, Werbung, PR, Influencer-Marketing, Medien, Telekommunikation (Mobilfunk, Internet), Vergleichsportale, Affiliate-Marketing, Online- und Einzelhandel.