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Recht am eigenen Bild

Medien leben von der Veröffentlichung von Bildern. Aber hier gibt es Grenzen in Form des Rechtes am eigenen Bild. Das Recht am eigenen Bild ist eine Ausprägung des Persönlichkeitsrechts , welches die informationelle Selbstbestimmung gewährleistet und besagt, dass jeder grundsätzlich entscheiden darf, ob Fotos von der eigenen Person in den Medien veröffentlich werden. Dies gilt übrigens auch für Mitarbeiter eines Unternehmens, sodass auch hier nicht jedes Mitarbeiterfoto ungefragt auf der Homepage des Arbeitgebers erscheinen darf. Teilweise entscheiden kleinste Details wie beispielsweise die Kombination mit einem bestimmten Text darüber, ob ein Foto veröffentlicht werden darf oder nicht. Aber natürlich ist auch zu beachten, inwieweit der Betroffene im Fokus der Öffentlichkeit steht. So kann hier auch die Werbung mit dem Bild einer prominenten Persönlichkeit erlaubt sein, obwohl das Bild in einem ganz anderen Zusammenhang entstanden ist. Grundregel ist: Je mehr eine Person in der Öffentlichkeit steht, desto eher ist eine Berichterstattung mit Bildern erlaubt.

Das Recht am eigenen Bild gilt es zu verteidigen

Wird das Recht am eigenen Bild verletzt, so stehen dem Betroffenen hier grundsätzlich Unterlassungs-, Schadensersatz und ggf. auch Schmerzensgeldansprüche  zu. Teilweise bestehen diese Ansprüche vollumfänglich, gut möglich ist aber auch, dass lediglich ein Unterlassungsanspruch, aber keine weitergehenden Ansprüche existieren.

Wir beraten Sie bei der Geltendmachung und Abwehr sämtlicher Ansprüche wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild sowie natürlich auch im Vorfeld von Veröffentlichungen, um das rechtliche Risiko zu minimieren, sich im Anschluss Gegendarstellungs,- Berichtigungs- oder Entschädigungsansprüchen  ausgesetzt zu sehen.