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Widerspruch gegen eine Marke

Gegen die Eintragung einer Marke haben vor allem die Inhaber älterer Marken das Recht, beim DPMA Widerspruch einzulegen. Eine Widerspruchsfrist beginnt ab dem Tag der Veröffentlichung der Marke im Markenblatt und endet nach Ablauf von 3 Monaten. Der Widerspruch kann insbesondere auf das Bestehen einer älteren identischen oder verwechslungsfähig ähnlichen Marke gestützt werden. Bei erfolgreichem Widerspruch wird die Marke durch Beschluss ganz oder teilweise gelöscht. Hier erfahren Sie mehr zur Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine Marke.

Einstweilige Verfügung bei Markenverletzung

Im Gegensatz zum Widerspruchsverfahren, setzt das Verfahren der einstweiligen Verfügung an einem anderen Verfahrensabschnitt an.

Gegen Verletzungshandlungen muss oft nach erfolgter Abmahnung gerichtlich vorgegangen werden. Unsere Rechtsanwälte verfügen über langjährige Erfahrung, wie Sie Ihre Rechte am effektivsten durchsetzen können. Zu den gerichtlichen Maßnahmen zählt in der Praxis vor allem die einstweilige Verfügung. Dieses besondere Gerichtsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass sie dadurch schnell einen vollstreckbaren Titel erhalten, mithilfe dessen ein Verletzer davon abgehalten werden kann, weitere Verletzungen durchzuführen oder eine noch immer aktuelle Verletzung zu unterlassen. Beachtet der Verletzer ein Verbot nicht, drohen ihm hohe Ordnungsstrafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

Ihr Anwalt hilft bei Abmahnung oder Einstweiliger Verfügung im Markenrecht

Doch soweit muss es mit professioneller Unterstützung durch einen unserer Anwälte nicht kommen. Aufgrund der Komplexität des Markenrechts und der nicht immer eindeutigen Rechtslage besteht aber ein Risiko, selber Adressat einer (berechtigten oder unberechtigten) Abmahnungzu werden. In diesem Fall sind wir ebenfalls der richtige Ansprechpartner.

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