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Filesharing

Kaum ein Internet-Thema war zuletzt so häufig und kontrovers Gegenstand der öffentlichen Diskussion wie das Phänomen der Tauschbörsennutzung. Tatsächlich sind die Zeiten, in denen die Nutzer sich im Netz sicher und anonym fühlen konnten, offensichtlich vorüber. Die Rechteinhaber verwenden inzwischen Millionenbeträge zur Überwachung der gängigen Peer-to-Peer-Netzwerke und verfolgen vermeintliche Urheberrechtsverstöße rigoros im Wege der kostenpflichtigen Abmahnung.

Abmahnung und einstweilige Verfügung - wir beraten Sie schnell und kompetent!

Wer in einer Tauschbörse einen Kinofilm oder etwa einen aktuellen Song aus den Charts herunterlädt, verstößt hiermit in aller Regel gegen das Vervielfältigungsrechts des Urhebers. Wer das Werk gleichzeitig auch weiteren Benutzern zum Download anbietet, verletzt darüber hinaus sogar das Recht des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung. Hiergegen kann der Rechteinhaber sich zur Wehr setzen. Das Gesetz gibt ihm hier grundsätzlich die Möglichkeit, einen Anwalt zu beauftragen und den Tauschbörsennutzer oder sogar den Anschlussinhaber auf Unterlassung sowie auf Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch zu nehmen.

Gerade vor dem Hintergrund der häufig im vierstelligen Bereich geltend gemachten Rechtsanwaltskosten steht vielfach – und in bestimmten Konstellationen auch ganz zu unrecht der Vorwurf der „Abzocke“ oder des Rechtsmissbrauchs in Raum. Ungeachtet dessen, ist es für den Adressaten einer solchen Abmahnung von größter Bedeutung, sachlich und angemessen auf die erhobenen Vorwürfe zu reagieren. Wer das Schreiben schlicht ignoriert oder sich tot stellt, läuft zum Beispiel Gefahr im Wege einer einstweiligen Verfügung gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, was mit empfindlichen weiteren Kosten verbunden sein kann.

Haftung des Anschlussinhabers?

In aller Regel bietet es sich hier aus Sicht des Betroffenen an, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn sehr häufig ist der in der Abmahnung dargestellte Sachverhalt rechtlich längst nicht so eindeutig, wie es auf den ersten Blick scheint. Etwa dann, wenn der Verstoß durch Kinder und Jugendliche begangen worden ist, kommt eine Haftung des Anschlussinhabers in bestimmten Konstellationen gar nicht in Betracht. Auch im leider nicht seltenen Fall, dass sich unbefugte Dritte – etwa über ein gesichertes W-LAN Netz - Zugang zum Internetanschluss des Betroffenen verschafft haben, ist der Anschlussinhaber keinesfalls immer für den Verstoß verantwortlich. Doch selbst dann, wenn eine Verantwortlichkeit grundsätzlich anzunehmen ist, besteht zumindest die Möglichkeit, die geforderten Kosten auf ein angemessenes Maß zu reduzieren.

Kompetente Rechtsberatung durch spezialisierten Rechtsanwalt/Fachanwalt im Urheberrecht

Größte Vorsicht ist vor allem auch bei der Abgabe der geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung anzuraten. Die abmahnenden Kanzleien versuchen leider nicht selten, in den vorgefertigten Erklärungen Schuldanerkenntnisse oder eine Verpflichtung zum Schadensersatz zu verstecken. Da eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung ähnlich wie ein gerichtliches Urteil grundsätzlich 30 Jahre lang gültig ist, sollte hier keinesfalls unüberlegt und überstürzt gehandelt werden.

Sollten auch Sie von einer solchen Abmahnung betroffen sein, zögern Sie bitte nicht, uns direkt anzusprechen. Wir unterstützen Sie schnell, kompetent und zu fairen Konditionen.

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