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Heilmittelwerbung

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) enthält speziell für den E-Commerce einige Besonderheiten und Beschränkungen. Diese beziehen sich vor allem auf Pflichtangaben und die Werbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.  Außerhalb der Fachkreise ist es unter anderem verboten, auf fachliche Veröffentlichungen zu verlinken.

Prüfen Sie Ihre Internetpräsenz

Eine Internetpräsenz darf keine fremd- oder fachsprachlichen Begriffe enthalten.  Heilmittel dürfen auch nicht beworben werden, indem Personen in ihrer Berufskleidung oder Ausübung der beruflichen Tätigkeit zu sehen sind. Die Website darf auch keine „Krankengeschichten“ enthalten. Verstöße gegen diese vielschichtigen Verbote und Beschränkungen werden durch das HWG strafrechtlich sanktioniert. Die Einhaltung der Regeln ist daher ganz besonders anzuraten.

Internetauftritte von Anbietern außerhalb der EU, die den deutschen Markt bewerben, müssen eine Person mit Sitz in der EU benennen, die die Pflichten aus dem HWG übernimmt und im Falle eines Verstoßes zur strafrechtlichen und ordnungsrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann.

Disclaimer bei Heilmittelwerbung

Allerdings kann der Werbende das Verbreitungsgebiet der Werbung per Disclaimer einschränken. Diese Möglichkeit ist besonders dann interessant, wenn (auch)  in Deutschland nicht arzneimittelrechtlich zugelassenen Medikamenten beworben oder vertrieben werden sollen.

Ein wirksamer Disclaimer muss aber eindeutig gestaltet sein. Und selbstverständlich muss ihn der Werbende auch tatsächlich beachten und nicht entgegen seiner Ankündigung trotzdem nach Deutschland liefern.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen aber auch auf diesem Gebiet Abmahnungen durch Wettbewerber. Ein geprüfter Internetauftritt ist daher hier ganz besonders zu empfehlen.

Gibt es Ausnahmen?

Von den strengen Regeln im Heilmittelwerberecht gibt es einige Ausnahmen. Diese hier zu nennen ist schon aufgrund der Komplexität des Themas nicht möglich. Sollte bei Ihnen Beratungsbedarf bestehen, sprechen Sie uns einfach an. Unsere Rechtsanwälte verfügen über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Heilmittelwerbung und stehen Ihnen gerne zur Verfügung.