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Informationen zum Thema Arbeitszeugnis

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Zeugniserteilung. Zwar sollte daher jeder Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis erhalten. Umso bedauerlicher ist es, dass dies in der Praxis häufig nicht der Fall ist.

Das Schreiben eines Zeugnisses bedeutet vor allem Zeit- und damit Kostenaufwand, den einige Arbeitgeber scheuen. Sollten Sie davon betroffen sein, empfehlen wir Ihnen, rechtlichen Rat einzuholen. Schließlich hängt die weitere Karriere immer entscheidend vom letzten Zeugnis ab. Fehlt dieses, wird dies von potentiellen Arbeitgebern in der Regel negativ gedeutet.

Vorab finden Sie hier jedoch schon ein paar allgemeine Informationen, an denen Sie sich zunächst orientieren können.

Der Anspruch auf ein Zeugnis entsteht mit Beginn der gesetzlichen Kündigungsfrist. Wurde also beispielsweise jemand im Januar 2011 zum Ende des Jahres 2011 gekündigt, besteht der Anspruch bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist erst ab Oktober 2011.

Welche Arten von Zeugnissen gibt es?

Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet normale Zeugnisse, die am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses ausgestellt werden, von Zwischenzeugnissen, die über den bisherigen Verlauf berichten.

Zudem wird zwischen einfachen und qualifizierten Zeugnissen differenziert. Vereinfacht kann man sagen, dass Sie grundsätzlich Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis haben, es sei denn, Sie waren nur für einige Tage oder Wochen beschäftigt, sodass der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, Ihre Leistung im Detail zu bewerten.

Was muss ein Zeugnis enthalten?

Ein qualifiziertes Zeugnis muss zwingend folgende Angaben enthalten:

  • Vollständige Bezeichnung des Arbeitgebers inkl. Name und Anschrift der Firma
  • Datum der Zeugniserteilung
  • Vollständige Bezeichnung des Arbeitnehmers inkl. Name, Vorname, Geburtsort- und datum
  • Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
  • Genaue Bezeichnungen der vom Arbeitnehmer durchgeführten Tätigkeiten
  • Bewertung des Arbeitnehmers zu
    • Arbeitsleistung
    • Betrieblichem Verhalten
    • Führungsqualitäten

Der Arbeitgeber muss in dem Zeugnis die Gesamtleistung bewerten und darf sich daher nicht nur auf einzelne positive oder einzelne negative Vorkommnisse beschränken.

Das Zeugnis muss zwar der Wahrheit entsprechen, darf jedoch den Arbeitnehmer nicht an seinem beruflichen Fortkommen hindern. Aus diesem Grunde soll ein Zeugnis wohlwollend formuliert sein. Daher gibts es die allseits bekannten Zeugniscodes, die einem kundigen Leser sagen, was sich tatsächlich hinter der Formulierung verbirgt.

Ein Zeugnis kann sich daher beim ersten Lesen durchaus positiv anhören. Da es aber häufig erst möglich ist, den Code zu entziffern, wenn man sich eine Dekodierungstabelle neben das Zeugnis legt, kann die Erkenntnis über ein schlechtes Zeugnis manchmal verspätet sein.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Noten bzw. Leistungsbeschreibungen. Daneben existieren aber noch viele Codes, um die Eigenschaften eines Arbeitnehmers freundlich zu umschreiben.

  • "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" = sehr gut
  • "zu unserer vollsten Zufriedenheit" = gut
  • "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" = gut
  • "stets zu unserer Zufriedenheit" = befriedigend
  • "zu unserer vollen Zufriedenheit" = befriedigend
  • "zu unserer Zufriedenheit" = ausreichend
  • "im großen und ganzen zu unserer Zufriedenheit" = mangelhaft"

Als "mangelhaft" gelten auch die Formulierungen, "man habe sich bemüht,..." oder "man sei an den übertragenen Aufgaben interessiert gewesen."

Gegebenenfalls wurde man in dem Zeugnis sogar falsch beurteilt. Ist dies der Fall, brauchen Sie sich eine solche Beurteilung nicht gefallen zu lassen. Sie sollten das Zeugnis daher schnellstmöglich prüfen oder prüfen lassen, um bei Bedarf vom Arbeitgeber ein neues verlangen zu können.

Auch die Geltendmachung von Schadensersatz gegen den Arbeitgeber ist nicht ausgeschlossen, wenn man einen kausalen Schaden nachweisen kann. Der Arbeitnehmer müsste dann allerdings nachweisen, dass ein anderer Arbeitgeber ihn bei einem entsprechend anderen Zeugnis eingestellt hätte.

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen unsere Anwälte selbstverständlich gerne zur Verfügung.