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Informationen zum Arbeitnehmerdatenschutz

Der Datenschutz für Arbeitnehmer spielt in der heutigen Zeit eine noch viel größere Rolle als in der Vergangenheit. Insbesondere durch die Nutzung von sozialen Netzwerken wie z.B. Facebook und Google+ auch auf Smartphones taucht vermehrt das Problem der Datensicherheit auf, da solche und andere Dienste häufig auch am Arbeitsplatz genutzt werden. Allerdings treten auch die schon länger bekannten Fragen weiterhin häufig auf.

  • Darf ich als Arbeitnehmer am Arbeitsplatz privat das Internet nutzen? Wenn ja, in welchem Umfang?
  • Darf mein Arbeitgeber meinen Arbeitsplatz-PC mittels Hard- oder Software überwachen?
  • Darf mein Arbeitgeber meinen Arbeitsplatz per Videokamera überwachen?
  • Wie vertraulich muss der Arbeitgeber meine Personalakte behandeln und welche Informationen, z.B. über den Gesundheitszustand, dürfen dort aufgelistet werden?

Im Arbeitsrecht stößt bei diesen Fragen zwangsläufig das Informationsinteresse des Arbeitgebers auf das Datenschutzinteresse des Arbeitnehmers. Für einen angemessenen Ausgleich sorgt in der Regel ein Gesetz, da der Arbeitgeber durch seine Weisungsbefugnis und seine Strukturstärke dem Arbeitnehmer überlegen ist. Derzeit gibt es jedoch in Deutschland kein einheitliches Gesetz, das sowohl den allgemeinen als auch den arbeitsrechtlichen Datenschutz erfasst. Der Datenschutz für Beschäftigte wird somit bisher nur durch das Grundgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz, betriebliche Vereinbarungen und ganz besonders durch Urteile der Arbeitsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts geprägt. Zwar ist so auch ein angemessener Schutz der Beschäftigten möglich, allerdings wäre es deutlich einfacher, nur ein klares und einheitliches Gesetz dafür zu haben.

Neues Gesetz?

Aus diesem Grunde wurde durch das Bundesministerium des Innern im Sommer 2010 ein Gesetzentwurf eingereicht, der den Arbeitnehmerdatenschutz im Rahmen einer Erweiterung des bestehenden Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zusammenfasst. Durch klarere gesetzliche Regelungen soll die Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhöht werden. Hauptziel ist, unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ein vertrauensvolles Arbeitsklima am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Das Gesetz wurde aufgrund diverser Verzögerungen in der Politik noch nicht durch den Deutschen Bundestag verabschiedet. Wir informieren Sie, sobald dies der Fall ist. Im Wesentlichen  sollen folgende Punkte gesetzlich festgelegt werden, die auch immer Dreh- und Angelpunkt datenschutzrechtlicher Diskussionen im Arbeitsrecht sind:

  • Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten vor, während und nach der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses
  • Zulässigkeit der Erhebung von Daten zur Aufklärung von Straftaten im Beschäftigungsverhältnis
  • Zulässigkeit von Telefon- und Videoüberwachung am Arbeitsplatz
  • Zulässigkeit von Ortungssystemen
  • Zulässigkeit der Erhebung von biometrischen Daten
  • Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers
  • Ansprüche des Arbeitnehmers bei Verstößen des Arbeitgebers

Insbesondere bei Verstößen des Arbeitnehmers gegen den Datenschutz kommt auch eine Abmahnung des Arbeitnehmers in Betracht. Ob dies im Einzelfall sinnvoll ist, teilen Ihnen unsere spezialisierten Anwälte gerne in einem unverbindlichen Beratungsgespräch mit. Sprechen Sie uns einfach an.