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Soziale Netzwerke

Soziale Netzwerke

Soziale Netzwerke und Internetdienste sind unaufhaltbar in die moderne Arbeitswelt eingezogen. Dienste wie Facebook, Meetone, Google+, Xing, Linkedin, Twitter usw. werden dabei gleichsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern genutzt.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht DüsseldorfArbeitgebern dienen die sozialen Netzwerke bisher vor allem im Bereich der Eigenwerbung und in der Personalrekrutierung. Einige Unternehmen fördern bzw. fordern sogar die Nutzung von sozialen Netzwerken durch die eigenen Mitarbeiter im unternehmerischen wie privaten Bereich. Hierdurch sollen die Mitarbeiter auf dem aktuellen Stand der Technik bleiben, um somit mit der Kundschaft „auf Augenhöhe“ kommunizieren zu können.


Viele Arbeitnehmer nutzen soziale Netzwerke abgesehen von ihren unternehmensbezogenen Tätigkeiten aber auch privat bzw. im privaten Bereich. Hierbei ergeben sich immer häufiger arbeitsrechtliche Auswirkungen und Berührungspunkte.

So entschied zuletzt der Verwaltungsgerichtshof München über einen Prozesskostenhilfeantrag einer Arbeitnehmerin. Diese hatte sich in ihrem privaten Facebookprofil abfällig über einen Telekommunikationsanbieter, bei dem sie privat Kunde war, geäußert. Darauf beendete der Telekommunikationsanbieter seine Geschäftsbeziehung zum Arbeitgeber der Facebook-Userin, was dann letztendlich zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses führte.

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Über eine Düsseldorfer Auszubildende wurde in der Presse berichtet, dass sie sich bei ihrem Arbeitgeber krankmeldete. Auf ihrer Facebookseite soll sie dann den Satz “Ab zum Arzt und dann Koffer packen“, Partyphotos aus einer Disco und über die Anfertigung eines Tattoos veröffentlicht haben. Der Arbeitgeber kündigte darauf das Arbeitsverhältnis fristlos.

In der internationalen Presse wird darüber berichtet, dass Arbeitgeber in den USA vor Neueinstellungen Einblick in die Facebookprofile von Bewerbern verlangen und diese prüfen. Soziale Netzwerke können somit zum Karrierekiller werden, noch bevor der Job überhaupt angefangen hat.

Ferner ermittelte ein Meinungsforschungsinstitut, dass in Deutschland durch die Nutzung von Facebook während der Arbeit pro Arbeitnehmer 2,5 Stunden/Woche an Arbeitszeit verloren gehen, was einem Wert von € 26,8 Mrd. entsprechen soll.

Was darf der Arbeitgeber anweisen?

Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitgeber über die private Nutzung von Internet- sowie E-Mail-Diensten – und somit auch der Nutzung von Social Networks - am Arbeitsplatz entscheidet.

Im Rahmen seines Weisungsrechts kann er die Arbeitnehmer zur unternehmensbezogenen Nutzung von Social Networks, z.B. im Rahmen der Erstellung und Pflege von Firmen-Accounts/Präsentationen verpflichten.

Die allein privat, außerbetriebliche Nutzung solcher Dienste durch die Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber grundsätzlich nicht beeinflussen, da es sich um die Privatsphäre des Arbeitnehmers handelt. Erst wenn sich die private Nutzung durch den Arbeitgeber auch auf das Arbeitsverhältnis auswirkt, ergeben sich Handlungsoptionen für den Arbeitgeber.

Auch wenn es sich aus Sicht eines Arbeitgebers anbietet, die Daten eines Bewerbers und Arbeitnehmers zu „googeln“ und Einträge in sozialen Netzwerken zu sichten/verwerten, ist dieses nicht grenzenlos möglich. Interessant ist hier vor allem der Entwurf des neuen Beschäftigtendatenschutzes. Hinsichtlich der Daten, die über den Arbeitnehmer erhoben werden dürfen, wird in dem Entwurf eine Trennung zwischen Privatem und Daten mit beruflichem Bezug vorgenommen.
Hiernach darf der Arbeitgeber z.B. auf allgemein zugängliche Daten eines Bewerbers zugreifen, wenn er diesen zuvor in geeigneter Weise darauf hingewiesen hat und keine schutzwürdigen Interessen des Bewerbers entgegenstehen. Der Entwurf sieht dabei weiterhin vor, dass die schutzwürdigen Interessen des Bewerbers immer dann überwiegen, sofern die Daten aus sozialen Netzwerken stammen, es sei denn, dass das Netzwerk der Darstellung der beruflichen Qualifikation dient. Je nach Darstellung des Einzelauftritts können somit Profile bei Xing Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorfim Gegensatz zu einem Facebookauftritt unterschiedliche rechtliche Konsequenzen auslösen. Abgesehen davon, ob und in welcher Form der Entwurf des Beschäftigtendatenschutzes letztendlich umgesetzt wird, werden sich zu dieser Frage in Zukunft sicherlich Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben.

Arbeitsrechtliche Auswirkungen für Arbeitnehmer

Je nachdem, ob der Arbeitgeber die private Internetnutzung seinen Arbeitnehmern gestattet oder gänzlich untersagt hat, kann schon eine kurze Nutzung von Social Networks während der Arbeitszeit zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Nach Intensität der Nutzung sind hier Reaktionen von der Abmahnung bis zur Kündigung grundsätzlich denkbar.

Insbesondere die Transparenz und Öffentlichkeitswirkung von sozialen Netzwerken können sich negativ zu Lasten des Arbeitnehmers auswirken. So stellt sich die Frage, ob die exzessive Nutzung eines Sozialen Netzwerkes bei gleichzeitiger Krankheit des Arbeitnehmers arbeitsrechtlich geahndet werden kann, da dieses dem Genesungszweck widerspricht. Denkbar ist weiter, dass der Arbeitnehmer, wie die zuvor dargestellte Auszubildende, über sein Profil „Neuigkeiten“ veröffentlicht, die das Vorliegen einer Krankheit ernsthaft in Frage stellen.

Weitere Fälle können vor allem darin bestehen, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten oder die Nutzung seines Social-Network-Accounts den Ruf des Arbeitgebers nachhaltig schädigt. Hierbei handelt es sich um Fälle, bei denen rechtswidrige Inhalte vom Firmencomputern aus veröffentlich werden und diese Handlung somit unter Umständen dem Unternehmen zugerechnet wird. Außerdem Fälle der öffentlichen Kritik oder Schmähung des Arbeitgebers bzw. rechtswidrige Preisgabe unternehmensbezogener Daten. Insbesondere die Öffentlichkeitswirkung solcher Handlung kann dazu führen, dass diese vom Arbeitgeber nicht hingenommen werden müssen und durch Maßnahmen bis zur Kündigung bestraft werden.

Verwertung im Streitfall und präventive Handlungsoptionen

Rechtsanwalt Arbeitsrecht DüsseldorfSofern ein arbeitsrechtlicher Sacherverhalt mit Bezug zu sozialen Netzwerken eskaliert und  juristische Auseinandersetzung anstehen, so wird sich zwangsläufig die Frage stellen, ob und in welchem Umfang Äußerungen sowie Postings aus Netzwerkprofilen überhaupt gerichtsfest verwertet werden können.

Regelmäßig werden hier datenschutzrechtliche Probleme vorliegen, z.B. wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz gestattet hat. Außerdem sind bei der Verwertung von privaten Angaben des Arbeitnehmers regelmäßig dessen Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen. Weiterhin werden sich Probleme hinsichtlich des Identitätsnachweises des Verfassers eines Postings ergeben. Der Einwand, ein Anderer habe unter dem Namen des Profilinhabers gehandelt und ein Posting verfasst, wird nicht selten sein.

Um von vorne herein klare Regeln für den Umgang mit sozialen Netzwerken im Unternehmen und mit Bezug zum Unternehmen festzulegen, sollten eindeutige Richtlinien für die Benutzung solcher Netzwerke im Unternehmen formuliert werden. Ähnliche Richtlinien sind heutzutage z.B. für die Internet- und E-Mailnutzung bzw. den Datenschutz in Unternehmen weit verbreitet. Dadurch werden die Mitarbeiter eines Unternehmens einerseits sensibilisiert, dass bei der vertragswidrigen Nutzung sozialer Netzwerke arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen können. Andererseits wird den Mitarbeitern ein Rechtsrahmen aufgezeigt, in dem sie sich sicher bewegen können.

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen unsere spezialisierten Anwälte selbstverständlich gerne zur Verfügung.