Arbeitnehmererfindungsrecht
Unter dem Erfindungsrecht der Arbeitnehmer versteht man die Erfindung von technischen Leistungen, die als Patente oder Gebrauchsmuster eingetragen werden können. Gemäß dem deutschen Erfinderprinzip stehen derartige Erfindungen grundsätzlich dem Erfinder zu, also dem Arbeitnehmer.
Erfolgt die Erfindung allerdings nicht privat, sondern am Arbeitsplatz, hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, die Erfindungen für sich zu beanspruchen. Der Arbeitnehmer hingegen möchte seine Erfindung nicht unentgeltlich zur Verfügung stellen. Daher regelt das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG), dass die Erfindungen ausnahmsweise tatsächlich dem Arbeitgeber zustehen und der Arbeitnehmer nur einen ausgleichenden Vergütungsanspruch hat.
Etwas anderes wäre bei dieser Interessenkollision auch schwer vorstellbar. Schließlich gibt es gerade Branchen, in denen Mitarbeiter für ihre Kreativität und etwaige Erfindungen bezahlt werden, damit der Unternehmer diese später vermarkten kann.
Unter das ArbnErfG fallen alle Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Dienst sowie auch Beamte und Soldaten.
Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Erfindung unverzüglich anzeigen muss.
Sollte es trotz der gesetzlichen Regelungen Beratungsbedarf geben oder gar ein Streit um Arbeitnehmererfindungen bestehen, stehen ihnen unsere Anwälte selbstverständlich gerne zur Verfügung.