Wettbewerbsverbote
Arbeitnehmer dürfen nicht ohne weiteres im selben Geschäftsfeld für andere oder auf eigene Rechnung tätig sein.
Dies ist zwar gesetzlich – im Handelsgesetzbuch – nur für kaufmännische Angestellte geregelt. Für alle anderen Arbeitnehmer ergibt sich dies jedoch im weitestgehend gleichen Umfang aus dem Gebot von Treu und Glauben im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Diese Regelungen betreffen die Zeit während des Arbeitsverhältnisses. Üblich ist jedoch auch eine vertragliche Zusatzvereinbarung über die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis. Häufig wird darin geregelt, dass der Arbeitnehmer 12 Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses Wettbewerb zu unterlassen hat. Im Gegenzug wird der Arbeitnehmer innerhalb dieser Karenzzeit finanziell dafür entschädigt. Häufig ist diese Regelung für den Arbeitgeber günstiger als wenn er auf Einnahmen durch entstehenden Wettbewerb verzichten müsste.
Zu beachten ist allerdings, dass eine solche Regelung schriftlich und unter Nennung eines finanziellen Ausgleichs zu erfolgen hat. Ansonsten hat sie keine Wirkung.
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