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verhaltensbedingte Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt bei arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen in Betracht. Sie setzt zunächst grundsätzlich eine Abmahnung voraus. Nur bei gravierenden Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich kann im Ausnahmefall auf eine Abmahnung verzichtet werden.

Beispiele für verhaltensbedingte Kündigungsgründe sind

  • Missachtung von Kollegen und Vorgesetzten
  • Missachtung von Schutzvorschriften, auch Rauch- und Alkoholverboten
  • Selbstbeurlaubung
  • Wiederholt unentschuldigtes Nichterscheinen bei der Arbeit
  • Strafbare Handlungen und auch nur der Verdacht auf strafbare Handlungen des Arbeitnehmers (der Arbeitnehmer muss sich jedoch zu den Vorwürfen äußern können --> Anhörungsrecht)
  • private Nutzung des Internets, wenn sie nicht im Vertrag erlaubt ist und die Arbeitsqualität dadurch beeinträchtigt wird
  • unzureichende Leistung des Arbeitnehmers, wenn dieser sein Leistungspotentioal nicht voll ausschöpft

In jedem Fall sollte eine Kündigung eingehend geprüft werden, sowohl vorab vom Arbeitgeber als auch nach Erhalt durch den Arbeitnehmer.