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Urlaubsabgeltung

Urlaubsabgeltung / Urlaubsabgeltungsanspruch

Wurde ein Arbeitsverhältnis bereits beendet, besteht aber noch Resturlaub, kann dieser verständlicherweise nicht mehr als Erholungsurlaub genommen werden. Es erfolgt dann in der Regel eine Abgeltung durch finanziellen Ausgleich für verbliebene Urlaubstage.

Die in diesem Zusammenhang wohl wichtigste aber bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage ist, ob der Resturlaubsanspruch 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres automatisch verfällt. Unter Beachtung des Zwecks von Urlaub – die regelmäßige Erholung –  kann dies durchaus so gesehen werden. Denn dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn der gesamte Jahresurlaub nicht genommen, sondern über mehr als ein Jahr ins Folgejahr übernommen wird.

Wir empfehlen daher insbesondere in der derzeitigen Phase der Rechtsunsicherheit, weiterhin entsprechende Ausschlussklauseln für Urlaubsabgeltungen mit in den Vertrag aufzunehmen. Erfolgt dies nicht, können bei finanzieller Ausgleichspflicht schnell beträchtliche Summen zusammenkommen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu leisten hätte.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an.