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Urlaub / Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch ist neben dem Anspruch auf Vergütung einer der wichtigsten Ansprüche des Arbeitnehmers. Doch auch der Arbeitgeber sollte im eigenen Interesse diesen Punkt im Arbeitsvertrag ernst nehmen.

Der Anspruch ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und ist gestaffelt gemäß der vertraglich festgelegten Arbeitszeit. Bei grundsätzlich sechs Arbeitstagen in der Woche besteht ein gesetzlicher Mindestanspruch auf 24 Urlaubstage im Jahr. Muss ein Arbeitnehmer hingegen nur fünf Tage pro Woche arbeiten, reduziert sich der Mindestanspruch auf 20 Tage im Jahr. Im Ergebnis läuft es beim Mindestanspruch immer auf vier volle Wochen im Jahr hinaus.

Darüber hinaus gewährte Urlaubstage, zum Beispiel insgesamt 30 Tage pro Jahr, sind freiwillig. Sind diese jedoch im Arbeitsvertrag festgehalten, besteht auch darauf ein Anspruch. Schwerbehinderte und Jugendliche haben einen höheren Urlaubsanspruch, der im Jugendarbeitsschutzgesetz und im Sozialgesetzbuch festgeschrieben ist, um diese Mitarbeiter besonders zu schützen.

Wichtig ist, dass es sich bei dieser Urlaubszeit um bezahlte Tage handelt, das heißt, der Arbeitnehmer hat während seines Urlaubs keinen Verdienstausfall.

Besonderheiten bestehen jedoch, wenn ein Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses beantragt. Er hat dann nur Anspruch auf anteiligen Jahresurlaub für die bisher abgeleistete Arbeitszeit und kann daher noch nicht seinen vollen Jahresurlaub nehmen.

Bei der Wahl des Urlaubszeitpunktes sind vorrangig die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dem stehen dringende betriebliche Belange entgegen. Im Extremfall kann es hier dazu führen, dass der Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragt, um seinen gewünschten Urlaubsanspruch gewährt zu bekommen. Solche Entscheidungen ergehen bei nachweisbarer Dringlichkeit in der Regel sogar noch am Tag des Antrags.

Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.