Sperrzeit
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Einem Arbeitnehmer steht unter bestimmten Umständen nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kein Arbeitslosengeld zu.
Dies ist im Sozialgesetzbuch geregelt. Der Anspruch entfällt im Regelfall für 12 Wochen, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhält, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidrig handelt ein Arbeitnehmer, wenn er das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Er muss dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt haben.
Dahinter steht, verständlicherweise, dass ein Arbeitsloser keine Leistungen vom Staat erhalten soll, wenn er ohne wichtigen Grund ein Arbeitsverhältnis auflöst.
In Ausnahmefällen kann eine solche Sperrzeit jedoch auch vermieden werden. Hat der Arbeitgeber zuvor mit einer (nicht verhaltensbedingten) Kündigung gedroht, die objektiv rechtmäßig war und war es dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, abzuwarten, besteht möglicherweise trotz unterschriebenen Aufhebungsvertrages ein Anspruch auf Arbeitslosengeld unmittelbar nach Ende des alten Arbeitsverhältnisses.
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