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Sonderkündigungsschutz

Sonderkündigungsschutz (z.B. Schwangere, Menschen mit Behinderung, Betriebsräte)

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz, der ab einer bestimmten Betriebsgröße und ab einer bestimmten Zugehörigkeitsdauer zum Unternehmen besteht, existiert noch ein besonderer Kündigungsschutz für einige Personengruppen. Diese sieht der Gesetzgeber als besonders schutzbedürftig an.

Darunter fallen beispielsweise: 

  • Schwangere und Mütter von der Befruchtung bis vier Monate nach der Entbindung (MuSchG)
  • Eltern in Elternzeit (BEEG)
  • Schwerbehinderte (SGB IX)
  • Auszubildende nach der Probezeit (BBiG)
  • Betriebsratsmitglieder (BetrVG)
  • Personalratsmitglieder (Bundes- und Landespersonalvertretungsgesetze)

Diese Personen können nur unter besonderen Umständen gekündigt werden. Es muss insbesondere die Zustimmung der zuständigen Stelle vorliegen, beispielsweise des Betriebsrates.

Wichtig ist jedoch, dass sich der gekündigte Arbeitnehmer auf seine besonderen Rechte berufen muss. Er muss wie jeder „gewöhnliche“ Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben und sich darin auf seinen besonderen Kündigungsschutz stützen.

Haben Sie weitere Fragen, stehen Ihnen unsere spezialisierten Anwälte selbstverständlich gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an.