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Internetnutzung am Arbeitsplatz

Internet- und E-Mailnutzung am Arbeitsplatz

Was ist erlaubt, welche (rechtlich zulässigen) Überwachungsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber und wie lässt sich derartiges im Arbeitsvertrag festhalten?

Das Internet ist heutzutage auch am Arbeitsplatz frei zugänglich. Das bedeutet jedoch nicht, dass dort auch jegliche Nutzung erlaubt ist. Grundsätzlich kann festgehaten werden, dass die private Nutzung am Arbeitsplatz nicht gestattet ist. Etwas anderes kann sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag ergeben.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht DüsseldorfUm es einmal außerhalb der Juristensprache zu sagen: Im Grunde versteht sich mit einem gesunden Menschenverstand von selbst, was erlaubt ist. In der Regel wird kein Arbeitgeber etwas dagegen haben, wenn man am Tag einige Minuten damit verbringt eine wichtige private email zu verschicken oder etwas anderes wichtiges zu erledigen.

Geht es aber um längeren und insbesondere objektiv unwichtigen Gebrauch des Internets zu privaten Zwecken, beeinträchtig dies regelmäßig die Arbeitsleistung, für die der Arbeitnehmer schließlich bezahlt wird. Darunter fällt zum Beispiel die Nutzung von Facebook am Arbeitsplatz, wenn diese nicht gerade vom Arbeitgeber gefordert wird.

Eine fristlose Kündigung ist dabei jedoch regelmäßig unzulässig, da grundsätzlich vorher eine Abmahnung zu erfolgen hat.

Nur ganz ausnahmsweise kann eine Abmahnung entbehrlich sein: Wenn das Vertrauensverhältnis durch die Pflichtverletzung so nachhaltig gestört ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht DüsseldorfHat der Arbeitnehmer beispielsweise äußerst umfangreich verbotenes pornografisches Material über das Internet des Arbeitgebers angesehen oder heruntergeladen, wird womöglich keine Abmahnung erforderlich sein, wenn feststeht, dass es tatsächlich der betreffende Arbeitnehmer gewesen ist.

 

Überwachungsmöglichkeiten des Arbeitgebers

Hat der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz erlaubt, z.B. im Arbeitsvertrag, besteht kaum Anlass und damit kaum die Berechtigung, Daten zu protokollieren.

Hat er dies jedoch nicht getan, kann analog zur bisherigen Rechtsprechung zur Telefondatenerfassung davon ausgegangen werden, dass zumindest Zeitpunkt und Zieladresse erfasst werden darf.

Haben Sie weitere Fragen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.