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Freistellung

Freistellung

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber freigestellt, bedeutet das, dass er trotz bestehendem Arbeitsverhältnis nicht mehr bei der Arbeit erscheinen muss. Zwar fallen auch der bezahlte Urlaub, Krankheit und der Mutterschutz unter die Freistellung. Der häufigste Grund einer Freistellung, bei dem es möglicherweise zum Streit kommt, wird allerdings im Zusammenhang mit einer Kündigung vorliegen.

Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, einen Arbeitnehmer nach ausgesprochener Kündigung freizustellen, also von der Arbeitsstätte fernzuhalten. Denn es besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer gerade aufgrund der Kündigung sensible Firmeninformationen aus dem Haus bringt oder gegebenenfalls auch nur versucht, die Kollegen hinsichtlich der Kündigungsumstände zu befragen und damit unter Umständen den geregelten Geschäftsablauf zu stören.

Da der Arbeitnehmer in diesen Fällen jedoch weiter sein Gehalt bezieht, wird es bezüglich der Freistellung an sich in der Regel keine Komplikationen geben. Problematischer ist hingegen, dass die Freistellung häufig unter Anrechnung der Urlaubstage erfolgt. Dabei ist dann unklar, welche Urlaubsansprüche gemeint sind, nur Teilansprüche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder weitergehende?

Entscheidend ist, ob die Freistellung als unwiderruflich und unter Anrechnung aller etwaiger Resturlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche erfolgt. Ist dies nicht der Fall, hat der Arbeitnehmer später unter Umständen einen Anspruch auf Abgeltung des Resturlaubs.

Eine Freistellung kann auch im beiderseitigen Einvernehmen erklärt werden, zum Beispiel im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag. Auch hierbei ist allerdings auf die korrekten Formulierungen zu achten.

Wichtig ist, dass eine Freistellung nur anlassbezogen erfolgen kann. Möchte der Arbeitgeber bereits im Vorfeld formularmäßig eine Freistellungsmöglichkeit vereinbaren, ist höchste Vorsicht geboten, da die Arbeitsgerichte solche Klauseln im Rahmen einer AGB-Prüfung häufig als unzulässig einstufen. Um dies zu vermeiden, müssen dann ein einer entsprechenden Vereinbarung bereits konkrete Beispiele für Freistellungsgründe genannt werden.

Dies können sein:

  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Bestehen von Resturlaubsansprüchen
  • Störung des Vertrauensverhältnisses z.B. wegen des Verdachts auf strafbare Handlungen des Arbeitnehmers
  • Mangel an Einsatzmöglichkeiten im UnternehmenVermeidung der Gefährdung Dritter, insbesondere Arbeitskollegen und Kunden

Fazit

Bei einer konkreten Freistellung eines Arbeitnehmers sind bei Fortzahlung des Gehalts in der Regel weniger Komplikationen zu erwarten, denn ein Schadensersatzanspruch aus einem Beschäftigungsanspruch scheidet dann mangels Vermögensschaden aus.

Beachtet werden sollte aber immer die richtige Formulierung bei einer Freistellung. Ganz besonders wichtig ist dies bei einer formularmäßigen Freistellungsberechtigung für die Zukunft. Gerne stehen wir Ihnen auch dabei zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an.

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