×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Expertise
/
Arbeitsrecht
/
Abfindung

Informationen zum Thema Abfindung

Die Zahlung einer Abfindung an einen Arbeitnehmer ist heutzutage zwar durchaus üblich, allerdings nicht immer zwingend. Insbesondere wegen dieser Gewohnheit besteht der weit verbreitete Irrglaube, man habe grundsätzlich einen solchen Anspruch.

Wenn der Arbeitgeber allerdings eine rechtmäßige Kündigung ausspricht, braucht er auch keine Abfindung zu zahlen. Dass von Arbeitgebern gleichwohl häufig eine Zahlung geleistet wird, liegt schlicht daran, dass sich dadurch etwaige Streitigkeiten und ein teurer Prozess vor dem Arbeitsgericht vermeiden lassen.

Erreicht wird dies in der Regel durch einen Aufhebungsvertrag, durch den zum einen das Beschäftigungsverhältnis beendet wird und zum anderen eine Abfindung vereinbart wird. Dadurch ist im Grunde zwar eine Kündigung nicht mehr erforderlich. Dennoch wird nach dem Aufhebungsvertrag häufig noch "zusätzlich" gekündigt.

Für den Arbeitgeber bietet sich dieser Weg der Aufhebung an, um Planungssicherheit zu haben. Häufig wird in einem solchen Aufhebungsvertrag vereinbart, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Abfindung mit Verstreichenlassen der Kündigungsfrist entsteht.

Wie hoch ist üblicherweise eine Abfindung?

Die Höhe einer Abfindung richtet sich nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und dem Bruttomonatsgehalt. Nach dem Gesetz kann sie bis zu einem Jahresgehalt betragen. Die Faustformel der Rechtsprechung lautet: Pro Beschäftigungsjahr 1/4 oder 1/2 des Bruttomonatsgehalts.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist seit 15 Jahren mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.000,- € angestellt. Nach dem Mittelwert der o.g. Formel ist ein Drittel des Bruttomonatsgehalts, also 1.000,- €, für 15 Jahre anzunehmen. Das heißt, der Arbeitnehmer hätte in diesem Fall Aussicht auf eine Abfindung in Höhe von 15.000,- €

Dies ist freilich nur die Berechnungsmethode der Arbeitsgerichte für die Höhe einer Abfindung. Ob überhaupt eine Abfindung gezahlt werden muss, ist damit nicht gesagt. Grunsätzlich sind natürlich auch höhere Abfindungsbeträge als in unserem Beispiel denkbar. Dies richtet sich letztendlich nach einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und/oder nach der Rechtmäßigkeit der Kündigung.

Es kann so jedoch dargestellt werden, in welchem Bereich eine Abfindung liegen sollte, damit ein ein ausgewogenes Verhältnis besteht.

Verliere ich durch eine Abfindung meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Bereits im Vorhinein müssen viele weitere Dinge bedacht werden. So kann es sein, dass nach einem Aufhebungsvertrag tatsächlich, wenn auch nur vorübergehend, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und eine Sperrzeit verhängt wird. Häufig ist dies der Fall, wenn nach einem Aufhebungsvertrag die darauf folgende Kündigung mit verkürzter Frist erfolgt.

Ihr Anwalt berät Sie im Vorfeld.

Um hier nicht plötzlich vom Arbeitgeber benachteiligt zu werden, sollten Sie vorher Rat einholen, wenn sich Anzeichen für eine drohende Beendigung des Arbeitsverhältnisses zeigen. "Ist das Kind noch nicht in den Brunnen gefallen", bestehen gute Chancen, einen teuren Rechtsstreit zur Zufriedenheit beider Parteien zu vermeiden.

Bedenken Sie dabei bitte, dass Sie im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsprozess die Gerichtskosten und die eigenen Kosten immer selbst zu tragen haben. Der sonst geltende Grundsatz "Der Verlierer trägt die Kosten" gilt im Arbeitsrecht in erster Instanz nicht.

Daher lohnt sich die vorherige Beratung umso mehr.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

Influencer-Marketing - Rechtshandbuch

2. Auflage – vollständig überarbeitet und aktualisiert

Praxisnaher Überblick zu rechtlichen Fragestellungen im Influencer-Marketing,  u.a. im Werbe-, Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrecht; inklusive Muster zur Vertragsgestaltung.