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März 2018

Newsletter 3/2018

Wir berichten dieses Mal unter anderem über ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf gegen Jameda sowie das BGH-Verfahren gegen "My Taxi".

Neuigkeiten aus der Kanzlei

Für eine Zahnärztin klagte Terhaag & Partner – federführend Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann – erfolgreich vor dem Landgericht Düsseldorf auf Löschung einer Bewertung.

Der Zahnärztin war in einer Bewertung auf jameda.de unter anderem vorgeworfen worden, dass sie Patienten abzocke und bei der Beratung aggressiv sei. Die Zahnärztin konnte derartiges ausschließen und ließ die Bewertung durch Terhaag & Partner beanstanden. Jameda holte daraufhin eine Stellungnahme des Bewerters ein und übersendete einen geschwärzten Überweisungsträger.

Dort waren allerdings, mit Ausnahme des Namens der Praxis und der Kontoverbindung, alle sonstigen Eintragungen wie etwa die Rechnungsnummer, der Betrag und der Name des Einzahlers geschwärzt. Die Zahnärztin konnte den angeblichen Vorgang weiterhin nicht zuordnen. Jameda wurde mitgeteilt, dass die Stellungnahme und der „Nachweis“ nicht ausreichend sind.

Dennoch veröffentlichte jameda die Bewertung erneut, so dass die Zahnärztin im Wege der Unterlassungsklage hiergegen vorging.

Mehr zu dem Verfahren erfahren Sie hier.

 

Beiträge unserer Rechtsanwälte

OLG Hamm untersagt Jameda eine Veröffentlichung
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Verfügungsverfahren dem Ärzte-Bewertungsportal Jameda verboten, eine Bewertung weiter zu veröffentlichen (OLG Hamm, Urteil vom 13. März 2018, Az. 26 U 4/18). Geklagt hatte eine Zahnärztin, die mit einem sogenannten „Gold-Profil“ bei Jameda registriert ist. Rechtsanwalt Christian Schwarz berichtet über das Verfahren. Den Beitrag lesen Sie hier.

Bundesgerichtshof verhandelt über Rabattaktion von "My Taxi"
Der Bundesgerichtshof verhandelt am 29. März 2018 (Az. I ZR 34/17) über die Zulässigkeit der Rabattaktion einer Taxi-Vermittlungs-App "My Taxi". Klägerin ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Taxizentralen in Deutschland, welche die App "Taxi Deutschland" betreibt. Die Beklagte bietet die "My Taxi"-App an und vermittelt darüber ebenfalls Taxi-Dienstleistungen. Für ihre registrierten Nutzer bot sie eine Bonusaktion an, bei der nur die Hälfte des regulären Fahrpreises zu entrichten war. Die andere Hälfte des Fahrpreises zahlte die Beklagte - abzüglich der Vermittlungsgebühr. Zusätzlich bewarb die Beklagte ihren Dienst mit Gutscheinen, die auf den Fahrpreis angerechnet werden konnten. Die Klägerin hält die Bonusaktionen für wettbewerbswidrig. Rechtsanwalt Michael Terhaag berichtet über das Verfahren.

Aktuelle Fachbeiträge im IP-Rechtsberater
Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann berichtet dieses Mal über folgende Themen im IP-Rechtsberater: Kein Markenschutz für Mafia-Marke; Kein Geschmacksmuster für Crocs-Schuhe; sowie: Markenanmeldung mit Währungssymbolen nicht zwingend eintragungsunfähig.

 

Interessante Urteile

Wettbewerbsrecht

Richtige Preisangaben bei Kaffeekapseln
Die Bewerbung von Kaffeekapseln ohne Nennung des Grundpreises für den in den Kapseln enthaltenen Kaffee ist ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und somit wettbewerbswidrig (LG Koblenz, Urt. v. 24.10.2017; Az.: 4 HK O 4/17)


Presserecht

BVerfG zur ungerechtfertigte Pflicht einer Gegendarstellung

Wird auf dem Titelblatt einer Zeitung eine inhaltlich offene Frage aufgeworfen, so kann nicht allein aufgrund des Eindrucks, dass für die Frage irgendein Anlass bestehen müsse, von einer gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung ausgegangen werden. Fragen, die auf die Ermittlung von Wahrheit oder Unwahrheit gerichtet und offen für verschiedene Antworten sind, können keinen Gegendarstellungsanspruch auslösen (BVerfG, Beschl. v. 07.02.2018, Az.: 1 BvR 442/15).


Urheberrecht

Nachvergütung für Chefkameramann von "Das Boot"
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass dem Chefkameramann des Films „Das Boot“ (1981) ein Nachvergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 438.000,00 Euro zusteht (OLG München, Urt. v. 21. Dezember 2017, Az.: 29 U 2619/16).


Arbeitsrecht

Fremdenfeindliche Bilder bei WhatsApp sind kein Kündigungsgrund
Der Austausch von fremdenfeindlichen Bildern in einer WhatsApp-Gruppe ist nicht automatisch ein Kündigungsgrund. Denn durch den geschlossenen Teilnehmerkreis des Chats durfte jeder der Teilnehmer davon ausgehen, dass Äußerungen nur von den fünf anderen gelesen werden. Die Privatheit und damit Vertraulichkeit dieser Kommunikation wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass vereinzelt dienstliche Belange wie etwa Krankmeldungen oder Diensteinteilungen erörtert wurden (ArbG Mainz, Urt. v. 15.11.2017, Az.: 4 Ca 1240/17).