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Liebe Leserschaft,
diese Ausgabe hat einige Themen, die gerade wirklich bewegen — in Gerichtssälen, Redaktionen und im Netz.
Beim Potsdamer Treffen streiten Hamburg und Berlin unabhängig voneinander über dieselbe Frage: Tatsachenbehauptung oder wertende Meinungsäußerung? Die Gerichte kommen zu gegensätzlichen Ergebnissen und die Antwort wird sicher noch ein paar Instanzen auf sich warten lassen.
Ähnlich grundsätzlich: Der BGH hat jetzt klargestellt, dass wer falsch berichtet, auch für Kopien in der Wayback Machine geradestehen muss. Für Betroffene ist das eine echte Verbesserung.
Der Fall Wolf gegen Sony beschäftigt uns gleich mit zwei Beiträgen — weil die Urteilsgründe mehr hergeben als die Verfügung selbst. Wer als Influencer Vorwürfe in die Welt setzt, ist kein Laie mehr. Und wer damit droht, sie zu veröffentlichen, um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen, bewegt sich auf dünnem Eis.
Auch der Fall Fernandes/Ulmen wirft Fragen auf, die weit über den Einzelfall hinausreichen — was leistet das geltende Recht bei Deepfakes wirklich, und wo bleiben die Lücken?
Und — diesmal mit einer kleinen Ausnahme im Pressespiegel: Aus gegebenem Anlass ein Blick zurück in die TV-Anfänge vor zwanzig Jahren.
Viel Spaß beim Lesen — und wie immer: Rückmeldungen jederzeit gerne.
Ihr/Euer
Michael Terhaag |
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Beiträge unserer Rechtsanwälte |
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Helene Fischer, Bild und die Wayback Machine — BGH zur Pflicht, Falschmeldungen aus dem Internet zu entfernen
Wer falsch berichtet, muss auch für Kopien in der Wayback Machine geradestehen — das hat der BGH im Fall Helene Fischer gegen Bild entschieden. Der Anspruch gilt für konkret benannte Archivkopien der Ursprungsberichterstattung; für eigenständige Folgeberichte anderer Medien besteht er dagegen nicht. Und die Hausaufgaben liegen beim Betroffenen: Die URLs müssen selbst recherchiert und dem Verlag benannt werden. Was das in der Praxis bedeutet, erklärt Rechtsanwalt Michael Terhaag.
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| Unterwasser-Hund mit rotem Ball als KI-Comic – OLG Düsseldorf: kein Werk, keine Verletzung
Das OLG Düsseldorf hat in einem der ersten obergerichtlichen Beschlüsse zur KI-Bildbearbeitung klargestellt: Wer ein fremdes Foto per KI in einen Comic umwandelt und dabei nur das Motiv/die Idee übernimmt, verletzt das Urheberrecht des Fotografen nicht. Das so entstandene KI-Bild ist seinerseits aber auch kein geschütztes Werk — jedenfalls solange der kreative Beitrag des Nutzers im Prompt-Prozess nicht konkret nachgewiesen ist. |
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Pressespiegel(diesmal aus dem Archiv) |
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Aus aktuellem Anlass: Anfang Mai jährt sich der erste Auftritt von Michael Terhaag bei „Volle Kanne" im ZDF zum 20. Mal — seither 153 Mal im Programm, nahezu immer live im Studio. Grund genug, mal in den Archivordner zu schauen und zwei Fundstücke aus dieser Zeit zu zeigen:
Neben dem Thema des Volle-Kanne-Debüts wirkt auch der WDR-Beitrag von 2006 zu WM-Tickets und DFB-Tauschbörse 2026 überraschend vertraut. |
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| Damals ein brandaktuelles Thema: Abmahnungen bei eBay-Auktionen. Zwanzig Jahre später sind Plattformen und Vorschriften teilweise andere - die Streitigkeiten aber kaum.
Klingt auch 2026 sehr aktuell. |
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Äußerungsrechtliche Sorgfaltspflichten von Top-Influencern, Verdachtsberichterstattung, Nötigungsversuch – LG Berlin II, Urteil vom 10.03.2026, Az. 27 O 54/26- Ein reichweitenstarker Influencer, der über eigene Social-Media-Kanäle eine mediale Öffentlichkeit schafft, unterliegt bei der Verbreitung persönlichkeitsrechtsrelevanter Verdachtsäußerungen grundsätzlich denselben Sorgfaltsanforderungen wie herkömmliche Medien; auf das Laienprivileg kann er sich insoweit nicht berufen.
- Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung finden auch dann Anwendung, wenn Vorwürfe lediglich als „mutmaßlich" bezeichnet oder in Form von Fragen und Andeutungen geäußert werden, sofern beim Durchschnittsrezipienten der Eindruck eines konkreten Verdachts entsteht.
- Die öffentliche Ankündigung, kompromittierende Informationen über ein Unternehmen oder dessen Organwalter zu veröffentlichen, um hierdurch ein bestimmtes Verhalten der Unternehmensleitung zu erzwingen, kann als versuchte rechtswidrige Nötigung einen eigenständigen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB und §§ 240 Abs. 1–3, 22 StGB begründen, auch wenn der erstrebte Nötigungserfolg ausbleibt.
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- Die Bezeichnung eines Treffens bzw. der dort erörterten Inhalte als „Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger" stellt keine isolierte Tatsachenbehauptung, sondern eine wertende Zusammenfassung dar, wenn sie auf im Beitrag dargestellten tatsächlichen Umständen beruht und sich dem Leser als Einordnung erschließt.
- Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist auf den Gesamtzusammenhang der Berichterstattung abzustellen; werden tatsächliche Abläufe und Inhalte eines Treffens im Einzelnen geschildert, kann eine daran anknüpfende zusammenfassende Bewertung als zulässige Meinungsäußerung einzuordnen sein. (nicht rechtskräftig)
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- Eine Presseberichterstattung, die einen Vortrag als „Masterplan zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern" zusammenfasst, kann vom verständigen Durchschnittsleser als Tatsachenbehauptung verstanden werden, wenn die verwendete Einleitung — anders als erkennbare Wertungsformulierungen wie „Anders gesagt:" oder „Das bedeutet:" — keine unmissverständliche Kennzeichnung als Deutung oder Zusammenfassung enthält.
- Eine Berichterstattung ist wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln und zu unterlassen, wenn sie wesentliche, das Gesamtgewicht der Berichterstattung verändernde Umstände verschweigt; die presserechtlichen Sorgfaltspflichten steigen dabei mit der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung — insbesondere wenn der Bericht durch assoziative Bezüge zu historischen Verbrechen geeignet ist, die Reputation der Betroffenen dauerhaft zu zerstören.
(nicht rechtskräftig)
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- Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bei der Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs (hier: Hinwirkung auf die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen im Internet).
- Der Betroffene kann vom Störer in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zur Beseitigung fortdauernder rechtswidriger Beeinträchtigungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare Tatsachenbehauptungen die Löschung bzw. — bei fehlender Zugriffsmöglichkeit des Störers auf den in Rede stehenden digitalen Inhalt — das Hinwirken auf Löschung der Behauptungen verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist.
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Lied mit KI-Musik und menschlichem Text kann Urheberrechtsschutz genießen – LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.12.2025, Az. 2-06 O 401/25- Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Schutzfähigkeit trifft grundsätzlich die Anspruchstellerin. Bringt die Gegenseite konkrete Anhaltspunkte für einen nicht schutzfähigen KI-Output vor, kann es der Anspruchstellerin obliegen darzulegen, weshalb diese Behauptungen als unwahr zu erachten sind, wie der Schaffensprozess ablief und — soweit KI eingesetzt wurde — welche Gestaltungselemente auf menschlicher Aktivität beruhen.
- Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann die Glaubhaftmachung auch bei KI-bezogenen Schutzfähigkeitsfragen mittels eidesstattlicher Versicherung erfolgen.
- Hat die Urheberin den Liedtext selbst verfasst und wurde lediglich die Musik mittels KI hinzugefügt, bleibt der Schutz des Textes unberührt; sie kann Unterlassung der weiteren Verbreitung eines in diesen Schutzbereich eingreifenden Liedes verlangen.
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