
ChatGPT als Sachverständiger? – Landgericht zur Gegendarstellung für zu Guttenberg gegen die BUNTE
Wenn man seinen eigenen Vortrag mit einem KI-Ausdruck belegen möchte... und zu Recht krachend scheitert. Neuer Beitrag von RA Terhaag.

KI-Kennzeichnungspflicht: Michael Terhaag live bei ZDF „Volle Kanne"
wer ab August labeln muss, wie richtig gekennzeichnet wird und warum ein KI-Hinweis kein rechtlicher Freibrief ist. Jetzt Video und Zusammenfassung ansehen.

KI-Kennzeichnungspflicht ab August 2026
neuer Beitrag von RA Terhaag zu Pflichten, Haftung und den Ausnahmen nach den finalen EU-Leitlinien.

Zeit der Abrechnung – EuGH und BGH zum Online-Glücksspiel
EuGH hat entschieden, der hat BGH terminiert, Malta dürfte zittern. RA Terhaag setzt seine Glücksrecht-Serie fort.

Kein Kuschel-Auftritt auf dem Opernball - Gegendarstellungsanspruch von Günther Jauch
Wann Bild und Überschrift gemeinsam eine Tatsachenbehauptung vermitteln. Neuer Beitrag von RA Terhaag

Newsletter IV/2026: KI-Recht, WM 2026 & aktuelle Rechtsprechung
In unserer neuen Newsletter-Ausgabe beleuchten wir die wichtigsten Entwicklungen im IT-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Außerdem: aktuelle Entscheidungen von BGH, OLG Hamm und LG München und weitere Neuigkeiten - Anmelden lohnt sich!

KI und Recht: Erste Entscheidungen 2025/2026
RA Terhaag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zu Künstlicher Intelligenz – von Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht bis Chatbot-Haftung, Plattformverantwortung und AI Overviews. Mit Einordnung und zahlreichen Volltexten.

Fußball-WM 2026: Mitfiebern erlaubt – Aber bei FIFA-Logos, Maskottchen & Co. ist nach wie vor Vorsicht geboten
Werbung zu Großereignissen... nicht nur alle vier Jahre topaktuell.

Alle Fakten stimmen - und der Bericht ist trotzdem rechtswidrig.
Aktuelle Entscheidung des BGH zur Vollständigkeitspflicht bei identifizierender Berichterstattung.

Halluzinierte Facharzttitel: OLG Hamm nimmt Unternehmen für ihren KI-Chatbot in die Haftung
Erste OLG-Entscheidung mit wettbewerbsrechtlicher Zurechnung und mit zugelassener Revision – RA Terhaag erklärt die doppelte Begründung des Senats.
