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Wettbewerbsverhältnis bei Förderung fremden Wettbewerbs auch zu Gunsten von Werbepartnern?

Wettbewerbsverhältnis bei Förderung fremden Wettbewerbs auch zu Gunsten von Werbepartnern?

 

Von Rechtsanwalt Sebastian Laoutoumai, LL.M.

Zum Urteil des BGH vom 17. Oktober 2013 – Az.: I ZR 173/12

In einem vor wenigen Tagen veröffentlichtem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es für ein Wettbewerbsverhältnis nicht ausreicht, Werbung für Produkte eines anderen Unternehmens zu machen. Das werbende Unternehmen tritt in Bezug auf das beworbene Produkt nicht in den Wettbewerb mit Anbietern vergleichbarer Produkte und ist somit nicht berechtigt, selbstständig vermeintliche Wettbewerbsverstöße abzumahnen.

Streit über Werbung für Reiserechtsliteratur

Hauptgeschäft der Klägerin sind Reiseangebote, welche sie im Internet auf ihrer Webseite anbietet. Auf ihrer Internetseite präsentiert sie zudem unter der Überschrift „Reiseliteratur und Verbraucherschutz“ eine Auswahl an Reiseführern und verbraucherrechtlicher Literatur in einer Kurzvorschau als Link-Karussell an. Über einen Link unter den Buchtiteln gelangte man auf die Seite von Amazon, mit dem die Klägerin über ein Partnerprogramm in der Weise verbunden ist, dass für jeden über ihre Internetseite angebahnten Kauf eines dort präsentierten Buchs bei Amazon, die Klägerin eine Werbekostenerstattung erhält. Die Verbraucherzentrale Baden-Wüttemberg bietet auf ihrer Internetseite neben Beratungsdienstleistungen auch Literatur zum Verkauf an, darunter eine Broschüre mit dem Titel „Ihr Recht auf Reisen“. Die Klägerin monierte eine angebliche Informationspflichtverletzung seitens der Verbraucherzentrale und nahm diese in der Folge auf Unterlassung in Anspruch. Hiergegen wehrte sich die Verbraucherzentrale unter anderem mit der Begründung, dass zwischen den Parteien schon kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Dieser Ansicht folgten nicht nur die Instanzgerichte, sondern jetzt auch der BGH.

Wann liegt ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis vor?

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung nunmehr insbesondere klar, dass sich in der konkreten Konstellation ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs ergibt. Der zu entscheidende Sachverhalt wich hier nämlich maßgeblich von den in der Vergangenheit von der Rechtsprechung behandelten Fällen ab:

In früheren Fällen war es der Werbende, der wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen wurde. In dieser Konstellation müsse das konkrete Wettbewerbsverhältnis, wenn sich die in Rede stehende Wettbewerbshandlung als Förderung fremden Wettbewerbs darstellte, zwischen dem geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerber bestehen. Handelt das fördernde Unternehmen dann wettbewerbswidrig, setzt es sich einer Inanspruchnahme durch den Mitbewerber des geförderten Unternehmens aus.

Werbung für fremde Produkte ausreichend um abzumahnen?

Im aktuellen Fall war es jedoch so, dass hier nicht das werbende Unternehmen, welches den Wettbewerb von Amazon durch Werbemaßnahmen gefördert hat, wettbewerbsrechtlichen auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde. Vielmehr ging es selber aktiv gegen einen Mitbewerber von Amazon vor.

Nach Auffassung des Gerichts ist es aber mit dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1, 3 Nr. UWG nicht zu vereinbaren, einem Werbepartner die Möglichkeit zu eröffnen, wettbewerbsrechtlich gegen Mitbewerber des eigenen Werbepartner vorzugehen.

Unser Beratungsangebot im Wettbewerbsrecht

Die Entscheidung des BGH zeigt noch einmal auf, dass trotz der Tatsache, dass an das Vorliegen eines  Wettbewerbsverhältnisses grundsätzliche keinen allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, Vorsicht geboten ist, vorschnell und ohne hinreichende Prüfung ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem eigenen Unternehmen und einem vermeintlichen Wettbewerber anzunehmen.

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