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Versicherungsvermittlung oder bloßer Tipp? - BGH fällt Grundsatzurteil

Versicherungsvermittler oder Tippgeber? - Der BGH hat entschieden

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für IT-Recht Michael Terhaag, LL.M.

Zum Urteil des BGH vom 28. November 2013; Az.: I ZR 7/13

Wann liegt eine Vermittlung von Versicherungen und Finazdienstleistungen vor? Diese Frage hatte der BGH Ende letzten Jahres in einem wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang zu bewerten. Das Urteil liegt jetzt bei uns im Volltext vor.

Wir stellen die Problematik kurz da und beschreiben die Folgen:

Gewerbegenehmigung und Informationspflichten?

Hintergrund ist ein längerer Streit über den Webauftritt eines größeren Handelsunternehmens. Dieses hatte dort "Empfehlungen" für bestimmte Versicherungen ausgesprochen, weshalb ein Wettbewerbsverband ihn auf Unterlassung in Anspruch nahm. Er sah nämlich zum einen eine Genehmigungspflicht nach § 34d GewO einschlägig, desweiteren eine Erlaubnispflicht nach § 34c GewO und zum anderen müssten die Informationspflichten aus § 11 VersVermV eingehalten werden. Die Beklagte vertrat hierzu allerdings die Ansicht, sie ermögliche lediglich der Versicherung den Werbeauftritt und nehme betreibe keine Versicherungsvermittlung.

In den unteren Instanzen hatte diese Klage auch Erfolg. Zuletzt entschied das Berufungsgericht, es handele sich um Versicherungsvermittlung, da das objektive Erscheiungsbild darauf abziehle, einen Vertragsabschluss zu fördern.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte in der eigentlichen Sache die Vorinstanzen. Das allein objektiv maßgebliche Erscheinungsbild der "Empfehlung" spreche dafür, dass hier die Möglichkeit zum Vertragsabschluss eröffnet werde. Die Weiterleitung auf die Seite der Versicherung spiele dahingegen keine Rolle - wegen des einheitlichen Bildes der Internetseiten bleibe nämlich dem Verbraucher der Wechsel zu der Seite der Versicherung verborgen.

Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.Die Entscheidung hat insofern Signalwirkung. Für Besucher von Internetseiten muss also nach Ansicht des BGH eindeutig klar sein, dass sie bei derartiger Werbung auf eine externe Seite gelangen und dass erst dort ein Vertragsabschluss möglich ist. Hieran stellt der BGH bei Versicherungen sehr hohe Anforderungen. Für Unternehmen kann dies ein hohes Risiko bei der Gestaltung von Werbung bedeuten. Ob und inwieweit es sich bei Werbung auch um eine Versicherungsvermittlung handelt, richtet sich dabei stets nach den konkreten Umständen. Es empfiehlt sich dabei immer ein umfassender Check, den wir für Sie machen können. Sprechen Sie gerne unser Team an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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