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Unternehmen können für Wettbewerbsverstöße ihrer Mitarbeiter auf Facebook haften

Haftung für die Wettbewerbsverstöße von Mitarbeitern auf Facebook?

Zum Urteil des LG Freiburg vom 4. November 2013; Az.: 12 O 83/13

IT-Recht Wettbewerbsrecht Verbraucherschutz Informationspflichten Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.de- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Vor wenigen Tagen ist es am Landgericht Freiburg zu einem weiteren Urteil gekommen, dass sich mit wettbewerbsrechtlicher Haftung im Zusammenhang mit einer betrieblichen Organisation befasst hat.

Derartige Konstellationen kommen nicht selten vor. Oftmals geht es um Fälle, in denen sich Unternehmen das Verhalten ihrer Angestellten zurechnen lassen müssen.

Mitarbeiter in sozialen Netzwerken 

In diesem Fall ging es um einen Mitarbeiter eines Autohauses, der auf seiner eigenen Facebook-Seite einen Post über ein bestimmtes Angebot bei dem Autohaus schrieb.

Wegen dieses Posts wurde das Autohaus nunmehr wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Grund: der Mitarbeiter hatte einige Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zum Impressum nicht gemacht. Dies sind Angaben, die als wesentliche Informationspflichten bei bestimmten geschäftlichen Handlungen gemacht werden müssen. Das Unternehmen weigerte sich jedoch, den Unterlassungsanspruch anzuerkennen. Aus diesem Grund beantragte der Anspruchsteller zunächst den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Nachdem das Autohaus hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, musste das Gericht nun in der Hauptsache entscheiden.

Zurechnung von Werbemaßnahmen - auch im privaten Acoount?

Ein Streitpunkt in dieser Sache war, ob sich das Autohaus das Posting seines Mitarbeiters zurechnen lassen musste. Das Gericht sah hier zunächst eine Werbemaßnahme - unabhängig von der Frage, ob es sich um einen limitierten Freundeskreis bei dem privaten Acoount handelte. Entscheidend war nämlich schlicht, dass der Mitarbeiter auf das gesamte Angebot seines Arbeitgebers hinwies.

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Ebenso nahm das Gericht auch eine Haftung des Unternehmens an. Diese folge nämlich aus § 8 Abs. UWG. Dieser sieht vor:

Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

Das Gericht sah hierzu als entscheidend an, dass eine Handlung innerhalb des Betriebsorganismus stattgefunden habe. Hiervon sei aber nicht mehr auszugehen gewesen, da nach außen hin erkennbar jedenfalls keine private Tätigkeit vorliege. Eine Betonung setzt das Gericht dabei darauf, dass es sich hier um eine Erfolgshaftung des Betriebsinhabers ohne Entlastungsmöglichkeit handele.

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Handlungsempfehlung - Mitarbeiterschulung

Zunächst mag es für jeden Betrieb schmeichelhaft anmuten, wenn seine Mitarbeiter auch privat sich mit den Produkten beschäftigen und ihr Engagement zeigen. Dass dies aber Risiken mit sich bringt, zeigt dieser Fall. Wenn die betrieblichen Angehören sich wettbewerbswidrig verhalten, ist das Unternehmen in der Haftung - ohne jegliche Möglichkeit, sich zu entlasten. Das bedeutet, es gibt keinen Weg aus der Haftung, wenn wie hier sich die Mitarbeiter nach außen hin wettbewerbswidrig verhalten.

Aber wie entgehe ich als Unternehmen nun dem Risiko, in eine derartige Haftung zu geraten? Letztendlich empfiehlt sich nur eine möglichst umfassende Vorsorge. Die Mitarbeiter sollten darauf geschult werden, bei ihren Postings darauf zu achten, ob es sich auch um wettbewerbsrechtlich relevantes Verhalten handelt. Dies ist übrigens auch aus anderen Gründen hilfreich. Derartiges Verhalten kann unter Umständen nämlich auch Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer auslösen, da es sich hierbei um die Verletzung einer arbeitsrechtlichen Rücksichtnahmepflicht handelt. Dies kann soweit führen, dass der Arbeitnehmer abgemahnt und bei besonders schweren und wiederholten Verstößen sogar gekündigt werden kann.

Wir können Ihnen aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung ein umfangreiches Angebot zukommen lassen. Wenn Sie sich doch einfach an unser Team im Gewerblichen Rechtsschutz oder direkt an den Verfasser, Herrn Rechtsanwalt Peter Kaumanns, LL.M., kaumanns@aufrecht.de.