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EuGH-Urteil: UBER bietet Verkehrsdienstleistungen an

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

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EuGH-Urteil: UBER bietet Verkehrsdienstleistungen an

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Der europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Fahrdienst UBER Verkehrsdienstleistungen anbietet (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. C-434/15). Somit ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Bedingungen zu regeln, unter denen solche Dienstleistungen erbracht werden.

Über die App von UBER können Kunden Fahrzeuge bei privaten Fahrern buchen, welche ihr eigenes Auto benutzen, und sich von diesen – ähnlich wie bei einem Taxi – zu einem bestimmten Ziel fahren lassen. Dies erfolgt in der Regel nach Vereinbarung eines Festpreises. UBER ist den Taxiverbänden in Deutschland und anderen EU-Mitgliedsstaaten deshalb schon lange ein Dorn im Auge.

In dem jetzt vom EuGH entschiedenen Verfahren hatte ein Taxiverband aus Barcelona beim spanischen Handelsgericht von Barcelona erhoben. Er begehrte Feststellung, dass die Tätigkeiten von UBER Systems Spain irreführende Geschäftspraktiken und unlauteres Handeln im Wettbewerb darstellen. Weder UBER noch die Fahrer verfügten nämlich über die in der Taxiverordnung Barcelonas vorgesehenen Lizenzen und Genehmigungen, so die Argumentation des Verbandes. Das spanische Handelsgericht legte die Sache dem EuGH vor.

Es sei erforderlich, festzustellen, ob die UBER-Dienste als Verkehrsdienstleistungen, als Dienste der Informationsgesellschaft oder als eine Kombination aus beidem einzustufen seien. Davon hänge es nämlich ab, ob UBER eine behördliche Genehmigung benötige.

Der EuGH entschied, dass es sich bei UBER nicht um einen reinen Vermittlungsdienst handele. Fahrer und Kunden seien nämlich gezwungen, die Software von UBER zu nutzen. Außerdem übe das Unternehmen einen entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen aus, unter welchen die Fahrer ihre Leistungen erbringen.

Der Vermittlungsdienst, welchen UBER erbringt, sei integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehe und müsse deshalb auch als solche behandelt werden.

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