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„TÜV geprüft“: Die Tücken bei der Werbung mit Gütesiegeln

„TÜV geprüft“: Die Tücken bei der Werbung mit Gütesiegeln

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat in einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung einer Versandapotheke untersagt, mit der Aussage „TÜV geprüft“ zu werben, sofern nicht hinreichend aufgeklärt wird, worauf sich die Aussage konkret bezieht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.11.2014 - I-20 U 208/13).

Zum Sachverhalt

Im Jahr 2012 bewarb die Versandapotheke auf einem Gutscheinportal ihre Leistungen. Unter der Rubrik „Highlights“ befand sich, neben anderen Informationen, zudem die Aussage „TÜV-geprüft“. Die Versandapotheke hatte tatsächlich vom TÜV ein Zertifikat über ihr Qualitätsmanagement nach ISO 9001 erhalten. Einen Verweis auf eine Fundstelle zu näheren Erläuterungen über das Zertifikat hatte die Versandapotheke allerdings nicht angegeben. Hiergegen wandte sich ein Wettbewerbsverein, der in der fehlenden Fundstellenangabe eine unzulässige Irreführung der Verbraucher sah.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf

Hatte noch das Landgericht Düsseldorf in der ersten Instanz entschieden, dass die Rechtsprechung zur Werbung mit Testergebnissen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei und die Klage auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten auf Grund dessen abgewiesen. Hob das OLG die Entscheidung des LG auf und verurteilte die Versandapotheke zur Unterlassung.

Das OLG stellte hierzu fest:

„Die Angabe, wie die dem Hinweis „TÜV-geprüft“ zugrunde liegenden Informationen zu erhalten sind, ist für die Entscheidung des Verbrauchers wesentlich. Zertifizierungen neutraler Stellen haben für die Entscheidung des Verbrauchers besondere Bedeutung. Insoweit gilt für Hinweise wie „TÜV-geprüft“ nichts anderes, als für die Werbung mit einem Testergebnis. Für die Werbung mit Testergebnissen ist anerkannt, dass die Fundstellenangabe dem Gebot der fachlichen Sorgfalt entspricht, weil ihr Fehlen die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen und damit seine Fähigkeit, eine informierte geschäftliche Entscheidung (…) zu treffen, spürbar beeinträchtigt. (…) Eine derartige Überprüfung der Angabe ist auch bei einer zertifikatsbezogenen Werbung veranlasst, weil ihr insbesondere der Aussagegehalt des Prüfzeichens, also was überhaupt geprüft worden ist, nicht zuverlässig entnommen werden kann (…). Für eine informationsgeleitete Entscheidung benötigt der Verkehr folglich die dem Zertifikat zugrunde liegenden Unterlagen, denen er den Gegenstand der Prüfung sowie Prüfungsbreite und die Prüfungstiefe entnehmen kann.“

Das OLG sieht in dem Vorenthalten der Informationen die Schwelle zur geschäftlichen Relevanz auch erreicht, da Zertifizierungen neutraler Stellen für die Entscheidung des Verbrauchers eine besondere Bedeutung haben. Es bestehe zudem die Gefahr, dass der Hinweis auf die Produkte bezogen als auch dass er im Sinne einer umfassenden Prüfung des Geschäftsbetriebs der Versandapotheke verstanden werden könne. Beides könne für den Verbraucher ein Grund sein, sich für die Produkte dieser Versandapotheke und gegen die der Mitbewerber zu entscheiden. Tatsächlich sei jedoch der Aussagegehalt einer Zertifizierung nach ISO 9001 begrenzt in dem Sinne, dass lediglich die Mindestanforderungen an ein Qualitätsmanagementsystem festgelegt würden.

Welche Konsequenzen hat die Entscheidung in der Praxis?

Versandapotheken, die vom TÜV für ihr Qualitätsmanagement zertifiziert worden sind, dürfen grundsätzlich auch nach dem Urteil des OLG Düsseldorf mit diesem Umstand werben. Allerdings müssen sie dabei darauf achten, dem Verbraucher die nötigen Informationen mitzuteilen, damit dieser einordnen kann, worauf sich das Gütesiegel konkret bezieht. Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf muss also, wie bei der Testsieger-Werbung eine Fundstelle angegeben werden, aus der sich die notwendigen Informationen ergeben. Die Düsseldorfer Richter sehen es für Versandapotheker als zumutbar an, die dem Zertifikat zugrunde liegenden Unterlagen auf ihrer eigenen Internetseite einzustellen und auf diese Fundstelle hinzuweisen, was bei einer Internetwerbung durch einen Link geschehen sollte. Denn, so die Richter:

„wer die Vorteile eines Zertifikats für sich nutzen möchte, wird durch die Verpflichtung zur Bereitstellung derjenigen Informationen, die für dessen sachgerechte Einordnung benötigt werden, nicht unzulässig beschwert.“

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